Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot von Vereinen Kroatischer Demokratischer Ausschuss (HDO) Bek. d. Innenministers v. 8. 2. 1968 — IV A 3 — 222
Verbot von Vereinen Kroatischer Demokratischer Ausschuss (HDO) Bek. d. Innenministers v. 8. 2. 1968 — IV A 3 — 222
Verbot von Vereinen
Kroatischer Demokratischer Ausschuss (HDO)
Bek. d. Innenministers
v. 8. 2. 1968 — IV A 3 — 222
Gemäß §§ 3 Abs.
4 und 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593) veröffentliche
ich den verfügenden Teil des von dem Bundesminister des Innern am 7. September
1967 erlassenen und am 3. November 1967 unanfechtbar gewordenen Verbots des
Kroatischen Demokratischen Ausschusses (HDO), Sitz Münster (Westf.).
Verbotsverfügung
1.
Der Kroatische Demokratische Ausschuss — Hrvatski Demokratski Odbor (HDO) — mit
Sitz in Münster, Westfalen, ist ein Ausländerverein, dessen Zwecke und
Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen und der sich gegen den Gedanken der
Völkerverständigung richtet.
Er gefährdet
außerdem durch seine politische Betätigung die öffentliche Sicherheit und
Ordnung.
2.
Der Kroatische Demokratische Ausschuss mit Sitz in Münster wird verboten und
aufgelöst.
MBl. NRW. 1968 S. 284