Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot von Vereinen „Türkischer Sportverein Duisburg-Homberg e. V.", Duisburg Bek. d. Innenministers v. 2. 3. 1989 - IV A 3 - 2205
Verbot von Vereinen „Türkischer Sportverein Duisburg-Homberg e. V.", Duisburg Bek. d. Innenministers v. 2. 3. 1989 - IV A 3 - 2205
Verbot von Vereinen
„Türkischer Sportverein Duisburg-Homberg e. V.", Duisburg
Bek. d. Innenministers v. 2. 3. 1989 - IV A 3 - 2205
Verfügung
1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Türkischer Sportverein
Duisburg-Homberg e.V." in Duisburg 17, Dunkerstraße 24, laufen den
Strafgesetzen zuwider.
2.
Der Verein „Türkischer Sportverein Duisburg-Homberg e. V." ist verboten.
Er wird aufgelöst.
3.
Dem Verein „Türkischer Sportverein Duisburg-Homberg e. V." ist jede
Tätigkeit verboten. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.
4.
Das Vermögen des Vereins „Türkischer Sportverein Duisburg-Homberge. V."
wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
Gegen
das Verbot ist keine Klage erhoben worden. Die Verbotsverfügung ist
unanfechtbar. Das Verbot wird daher gemäß §7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5.
August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974
(BGB1.1 S. 469), nochmals bekannt gemacht.