Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot von Vereinen Club Spiel-Casino Heilbronn, Heilbronn Bek. d. Innenministers v. 2.10.1989 - IV A 3 – 2205
Verbot von Vereinen Club Spiel-Casino Heilbronn, Heilbronn Bek. d. Innenministers v. 2.10.1989 - IV A 3 – 2205
Verbot von Vereinen Club Spiel-Casino
Heilbronn, Heilbronn
Bek. d. Innenministers
v. 2.10.1989 - IV A 3 – 2205
Verfügung
„1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Club Spiel-Casino Heilbronn"
laufen den Strafgesetzen zuwider.
2.
Der Verein „Club-Spiel-Casino Heilbronn" ist verboten. Er wird aufgelöst.
3.
Dem Verein „Club Spiel-Casino Heilbronn" ist jede Tätigkeit verboten. Es
ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als
Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Der Anspruch der Mitglieder des Vereins „Club Spiel-Casino Heilbronn" auf
den Liquidationserlös (§11 Nr. 2 Satz l der Vereinssatzung) wird beschlagnahmt
und eingezogen. Von einer Einziehung des Vereinsvermögens wird dagegen
abgesehen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2, 3 und 4 dieser Verfügung wird angeordnet,
bei Nr. 4 jedoch nur, soweit dort die Beschlagnahme des Anspruchs auf den
Liquidationserlös verfügt wird."
Nach
Zurücknahme der gegen dieses Verbot erhobenen Klage hat der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Verfahren mit Beschluss vom 10.
August 1989, Az.: l S 1391/89, eingestellt. Das Verbot ist mithin unanfechtbar.
Es wird daher nach § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gemacht.