Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot des Vereins Kurdistan Kunst- und Kulturzentrum Nürnberg und Umgebung e.V. Bek. d. Innenministeriums Nordrhein-Westfalen v. 2. 11. 1995 - IV A 3 – 2205
Verbot des Vereins Kurdistan Kunst- und Kulturzentrum Nürnberg und Umgebung e.V. Bek. d. Innenministeriums Nordrhein-Westfalen v. 2. 11. 1995 - IV A 3 – 2205
Verbot des Vereins
Kurdistan Kunst- und Kulturzentrum Nürnberg und Umgebung e.V.
Bek. d.
Innenministeriums Nordrhein-Westfalen v. 2. 11. 1995 - IV A 3 – 2205
Gem.
§ 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung
des öffentlichen Vereinsrechts vom 28. 7. 1966 (BGBl. I S. 457) gebe ich die
nachstehende Veröffentlichung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom
20. 10. 1995 - IF 4 -1337.180-4 - bekannt:
„Das
Bayer. Staatsministerium des Innern hat gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des
Vereinsgesetzes folgende Verfügung vom 16. 2. 1995 bekannt gemacht:
Verfügung:
1.
Die Tätigkeit und Zwecke des .Kurdistan Kunst- und Kulturzentrum Nürnberg und
Umgebung e.V. gefährden die Innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und
sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, laufen den
Strafgesetzen zuwider und richten sich gegen den Gedanken der
Völkerverständigung.
2.
Das ,Kurdistan Kunst- und Kulturzentrum Nürnberg und Umgebung e.V.¿ ist
verboten. Es wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für das Kurdistan Kunst- und
Kulturzentrum Nürnberg und Umgebung e.V. zu bilden oder bestehende
Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Das Vermögen des ,Kurdistan Kunst- und Kulturzentrum Nürnberg und Umgebung
e.V.' wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Forderungen Dritter gegen das .Kurdistan Kunst- und Kulturzentrum Nürnberg und
Umgebung e.V.' .werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen
entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche
Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des .Kurdistan Kunst- und
Kulturzentrum Nürnberg und Umgebung e.V.' darstellen, oder sie begründet
wurden, um Vermögenswerte des .Kurdistan Kunst- und Kulturzentrum Nürnberg und
Umgebung e.V.' dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des
Vereinsvermögens des .Kurdistan Kunst- und Kulturzentrum Nürnberg und Umgebung
e.V.' zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung
erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der
Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt
ihres Erwerbs kannte.
6.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte
durch die Überlassung der Sachen an das .Kurdistan Kunst- und Kulturzentrum
Nürnberg und Umgebung e.V.' dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich
gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
7.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens, der Forderungen und Sachen Dritter.
Gegen
das Verbot wurde keine Klage erhoben. Das Verbot ist damit unanfechtbar
geworden. Der verfügende Teil des Verbots wird dementsprechend gemäß § 7 Abs. l
des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gegeben.
Die
Gläubiger des verbotenen Vereins werden gemäß § 15 Abs. l der Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
aufgefordert,
-
ihre Forderungen bis zum 10. 12. 1995 schriftlich unter Angabe des Betrages und
des Grundes beim Bayer. Staatsministerium des Innern anzumelden,
-
ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses
Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. l der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,
-
nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
Es
wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 10.12.1995 nicht
angemeldet werden, nach § 13 Abs. l Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen."
MBl. NRW. 1995 S.
1688