Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot von Vereinen Türkischer Sportclub Duisburg e. V. Bek. d. Innenministers v. 3. 9. 1985 - IV A 3 – 2215
Verbot von Vereinen Türkischer Sportclub Duisburg e. V. Bek. d. Innenministers v. 3. 9. 1985 - IV A 3 – 2215
Verbot von Vereinen
Türkischer Sportclub Duisburg e. V.
Bek. d. Innenministers
v. 3. 9. 1985 - IV A 3 – 2215
Gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August
1964 (BGB1.1 S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. 2. März 1974 (BGB1.1
S. 469),
wird nachstehend
der verfügende Teil des vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen vom
10. Mai 1985 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
Der Zweck des Vereins „Türkischer Sportclub Duisburg e. V.", Duisburg,
läuft den Strafgesetzen zuwider.
2.
Der Verein „Türkischer Sportclub Duisburg e.V." ist verboten. Er wird
aufgelöst.
3.
Dem Verein „Türkischer Sportclub Duisburg e.V." ist jede Tätigkeit
verboten. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt
4.
Das Vermögen des Vereins „Türkischer Sportclub e. V." wird beschlagnahmt
und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
MBl. NRW. 1985 S. 1374