Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Bekanntmachung der vor dem Inkrafttreten des Vereinsgesetzes ergangenen Vereinsverbote (§ 31 Abs. 2 und 3 VereinsG) Bek. d. Innenministers v. 16.2.1966 - IV A 3 - 222
Bekanntmachung der vor dem Inkrafttreten des Vereinsgesetzes ergangenen Vereinsverbote (§ 31 Abs. 2 und 3 VereinsG) Bek. d. Innenministers v. 16.2.1966 - IV A 3 - 222
Bekanntmachung
der vor dem Inkrafttreten des Vereinsgesetzes ergangenen
Vereinsverbote (§ 31 Abs. 2 und 3 VereinsG)
Bek. d. Innenministers
v. 16.2.1966 - IV A 3 - 222
Hiermit
veröffentliche ich die Bekanntmachung des Bundesministers des Innern v. 10. 12.
1965 (GMB1. 1966 S. 1).
Nachstehend
werden die in einer Liste zusammengefassten Vereinsverbote bekannt gemacht, die
bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593) gemäß Art. 9 Abs. 2 des
Grundgesetzes ergangen sind.
Im
einzelnen bemerke ich hierzu:
Der
Geltungsbereich der Vereinsverbote deckt sich im allgemeinen mit dem
Hoheitsbereich der verbietenden Behörde, andernfalls wurde in Spalte 8
(Bemerkungen) ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Soweit zu Spalte 7 keine Angaben gemacht wurden, sind die ergangenen
Verbotsverfügungen noch nicht unanfechtbar. Zur Vervollständigung dieser Liste
werde ich eintretende Veränderungen jeweils durch Nachträge bekannt geben.
MBl. NRW. 1966
S. 499, geändert durch Bek. v. 16.06.1970 (MBl. NRW. 1970 S. 1092)