Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot von Vereinen Hochschulgruppe Heidelberg des Sozialistischen Deutschen Studentenbundes Bek. d. Innenministers v. 7.7.1970 -IVA3-222
Verbot von Vereinen Hochschulgruppe Heidelberg des Sozialistischen Deutschen Studentenbundes Bek. d. Innenministers v. 7.7.1970 -IVA3-222
Verbot von Vereinen
Hochschulgruppe Heidelberg
des Sozialistischen Deutschen Studentenbundes
Bek. d. Innenministers v. 7.7.1970 -IVA3-222
Gemäß
§ 3 Abs. 4 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert
durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (BGB1. I S. 741),
veröffentliche ich den verfügenden Teil des von dem Innenministerium
Baden-Württemberg am 24. Juni 1970 erlassenen Verbots der Hochschulgruppe
Heidelberg des Sozialistischen Deutschen Studentenbundes.
Verfügung:
Verbot
und Auflösung
der
Hochschulgruppe Heidelberg
des
Sozialistischen Deutschen Studentenbundes
1.
Die Hochschulgruppe Heidelberg des Sozialistischen Deutschen Studentenbundes
ist als Vereinigung, deren Zwecke und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen
und die sich gegen die. verfassungsmäßige Ordnung richten, nach Art. 9 Abs. 2
des Grundgesetzes verboten.
2.
Die Hochschulgruppe Heidelberg des SDS wird aufgelöst.
3.
Das Vermögen der Hochschulgruppe Heidelberg des SDS wird beschlagnahmt und zu
Gunsten des Landes Baden-Württemberg eingezogen.
4.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Hochschulgruppe Heidelberg des
SDS zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen
fortzuführen.
5.
Die sofortige Vollziehung vorstehender Verfügung wird angeordnet.
MBl. NRW. 1970 S. 1143