Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot von Vereinen Club Casino Shopping-Haus, Heilbronn Bek. d. Innenministers v. 7.9.1989 -IVA3-2205
Verbot von Vereinen Club Casino Shopping-Haus, Heilbronn Bek. d. Innenministers v. 7.9.1989 -IVA3-2205
Verbot von Vereinen Club Casino
Shopping-Haus, Heilbronn
Bek. d. Innenministers
v. 7.9.1989 -IVA3-2205
Gemäß
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März
1974 (BGB1.1 S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom
Innenministerium des Landes Baden-Württemberg am 9. 8. 1989 erlassenen
Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung:
1.
Es wird festgestellt, dass der „Club Casino Shopping-Haus" in Heilbronn
eine Ersatzorganisation des verbotenen „Club Spiel-Casino Heilbronn" ist.
2.
Der „Club Casino Shopping-Haus" ist verboten. Er wird aufgelöst
3.
Der Anspruch der Mitglieder des Vereins „Club Casino Shopping-Haus" auf
den Liquidationserlös (§11 Nr. 2 Satz l der Vereinssatzung) wird beschlagnahmt
und eingezogen. Von einer Einziehung des Vereinsvermögens wird dagegen
abgesehen.
MBl. NRW. 1989 S. 1239