Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot von Vereinen Club Casino Milano, Ludwigsburg Bek. d. Innenministers v. 7. 9.1989 -IVA3-2205
Verbot von Vereinen Club Casino Milano, Ludwigsburg Bek. d. Innenministers v. 7. 9.1989 -IVA3-2205
Verbot von Vereinen Club Casino Milano,
Ludwigsburg
Bek. d. Innenministers
v. 7. 9.1989 -IVA3-2205
Gemäß
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz) vom 5. August-1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1.1 S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil
des vom Innenministerium des Landes Baden-Württemberg am 9. 8. 1989 erlassenen
Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung:
1.
Es wird festgestellt, dass der „Club Casino Milano" in Ludwigsburg eine
Ersatzorganisation des verbotenen „Club Spiel-Casino Tammerfeld e. V."
ist.
2.
Der „Club Casino Milano" ist verboten. Er wird aufgelöst.
3.
Der Anspruch der Mitglieder des Vereins „Club Casino Milano" auf den
Liquidationserlös (§ 10 Nr. 3 der Vereinssatzung) wird beschlagnahmt und eingezogen.
Von einer Einziehung des Vereinsvermögens wird dagegen abgesehen.
MBl. NRW. 1989 S. 1239