Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot des Vereins Wiking-Jugend e.V. Bek. d. Innenministeriums v. 2.12.1994-IV A3-2205 sowie v. 7. 6.1999 -IV A3-2205
Verbot des Vereins Wiking-Jugend e.V. Bek. d. Innenministeriums v. 2.12.1994-IV A3-2205 sowie v. 7. 6.1999 -IV A3-2205
Verbot des Vereins Wiking-Jugend e.V.
Bek. d.
Innenministeriums v. 2.12.1994-IV A3-2205 sowie v. 7. 6.1999 -IV A3-2205
Gem..
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1.1 S. 593), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGB1.1 S. 3186), wird nachstehend der verfügende
Teil des vom Bundesminister des Innern am 10. November 1994 erlassenen
Vereinsverbots bekannt gemacht: .
Verfügung;
1.
Die „Wiking-Jugend e.V." richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
2.
Die „Wiking-Jugend e.V." ist verboten. Sie wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die „Wiking-Jugend e.V." zu
bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Das Vermögen der „Wiking-Jugend e.V." wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
Das
Verbot der „Wiking-Jugend e.V." ist nunmehr im Anschluss an die
klageabweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 1999
(BVerwG l A 3.94) unanfechtbar. Das Verbot wird daher gem. § 7 Abs. l
Vereinsgesetz nochmals bekannt gemacht.
MBl. NRW 1995 S. 6, ber. S. 361 und MBl. NRW.1999 S. 876