Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot von Vereinen - Hell's Angels Motor Club e. V. Hamburg - Bek. d. Innenministers v. 22.11.1983 – IV A 3 –2222 sowie v. 6.12.1988 - IV A 3 – 2205
Verbot von Vereinen - Hell's Angels Motor Club e. V. Hamburg - Bek. d. Innenministers v. 22.11.1983 – IV A 3 –2222 sowie v. 6.12.1988 - IV A 3 – 2205
Verbot von Vereinen - Hell's Angels Motor
Club e. V. Hamburg -
Bek. d. Innenministers
v. 22.11.1983 – IV A 3 –2222 sowie v. 6.12.1988 - IV A 3 – 2205
Der
Bundesminister des Innern hat am 21. Oktober 1983 folgende Verbotsverfügung
erlassen (vgl. Bekanntmachung vom 21. Oktober 1983 - BAnz. S. 11765):
Verfügung
1.
Zweck und Tätigkeit des „Hell's Angels Motor-Club e. V." Hamburg laufen
den Strafgesetzen zuwider.
2.
Der „Hell's Angels Motor-Club e. V." Hamburg ist verboten. Er wird
aufgelöst.
3.
Dem „Hell's Angels Motor-Club e. V." Hamburg ist jede Tätigkeit und die
Bildung von Ersatzorganisationen untersagt; ebenso dürfen seine Kennzeichen
weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.
4.
Das Vermögen des „Hell's Angels Motor-Club e.V." Hamburg wird
beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
Das
Verbot ist unanfechtbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom .18.
Oktober 1988; Aktenzeichen: l A 89.83). Es wird daher gemäß § 7 Abs. l des
Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1.1 S. 593) nochmals bekannt gemacht.