Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot von Vereinen Verein Club Tavla e.V., Mönchengladbach Bek. d. Innenministeriums v. 18.5.1998 – IV A 3 –2205 sowie Bek. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 3. 9. 1998 -IV A3-2205
Verbot von Vereinen Verein Club Tavla e.V., Mönchengladbach Bek. d. Innenministeriums v. 18.5.1998 – IV A 3 –2205 sowie Bek. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 3. 9. 1998 -IV A3-2205
Verbot von Vereinen Verein Club Tavla
e.V., Mönchengladbach
Bek. d. Innenministeriums v. 18.5.1998 – IV A 3 –2205 sowie
Bek.
d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 3. 9. 1998 -IV A3-2205
Verfügung
1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Club Tavla e.V.",
Mönchengladbach, laufen den Strafgesetzen zuwider.
2.
Der Verein „Club Tavla e.V.", Mönchengladbach, ist verboten. Er wird
aufgelöst.
3.
Dem Verein „Club Tavla e.V.", Mönchengladbach, ist jede Tätigkeit
verboten. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.
4.
Das Vermögen des Vereins „Club Tavla e.V.", Mönchengladbach, wird
beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
dieEinziehung des Vermögens.
Gegen
das Verbot ist eine Klage nicht erhoben worden. Die Verbotsverfügung ist daher
unanfechtbar. Das Verbot wird hiermit gem. § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes
nochmals bekannt gemacht.
MBl. NRW. 1998 S. 704 und MBl. NRW. 1998 S. 1139