Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot von Vereinen a) Kroatischer Verein Drina e. V. b) Kroatischer Nationaler Widerstand (Hrvatski Narodni Otpor - HNO) Bek. d. Innenministers v. 14.8.1978 -IV A3-224
Verbot von Vereinen a) Kroatischer Verein Drina e. V. b) Kroatischer Nationaler Widerstand (Hrvatski Narodni Otpor - HNO) Bek. d. Innenministers v. 14.8.1978 -IV A3-224
Verbot von Vereinen
a) Kroatischer Verein Drina e. V.
b) Kroatischer Nationaler Widerstand (Hrvatski Narodni Otpor - HNO)
Bek. d. Innenministers
v. 14.8.1978 -IV A3-224
Gemäß § 3 Abs. 4
Satz 2 des Vereinsgesetzes (VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593)
veröffentliche ich den verfügenden Teil des vom Bundesminister des Innern am 1.
Juni 1976 erlassenen Vereinsverbots der Vereinigungen
a) Kroatischer
Verein Drina e. V.
b) Kroatischer
Nationaler Widerstand (Hrvatski Narodni Otpor - HNO)
a)
Verbotsverfügung
1.
Der „Kroatische Verein Drina e.V." - Teilorganisation des ausländischen
Vereins „HRVATSKI NARODNI OTPOR - HNOdpor" - ist im Geltungsbereich des
Vereinsgesetzes verboten. Er wird aufgelöst.
2.
Das Vermögen des „Kroatischen Vereins Drina e.V." wird beschlagnahmt und
eingezogen.
3.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
Das Verbot ist
durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1978 - I A 4.76
bestätigt worden.
Es ist
unanfechtbar.
Das Verbot wird
daher gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593),
zuletzt geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S.
469) nochmals bekannt gemacht.
b)
Verbotsverfügung
1.
Die Vereinigung „HRVATSKI NARODNI OTPOR" (deutsche Bezeichnung:
Kroatischer Nationaler Widerstand" oder „Kroatischer
Volkswiderstand") ist im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten. Sie
wird aufgelöst.
2.
Ihr ist im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes jede Tätigkeit, insbesondere die
Herstellung und der Vertrieb von Druckerzeugnissen sowie die Bildung von
Nachfolge- und Ersatzorganisationen untersagt.
3.
Das Vermögen der Vereinigung „HRVATSKI NARODNI OTPOR" wird beschlagnahmt
und eingezogen.
4.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
Das Verbot ist
durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1978 - I A 3.76 -
bestätigt worden. Es ist unanfechtbar.
Das Verbot wird
daher gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593),
zuletzt geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S.
469) nochmals bekannt gemacht.
MBl. NRW. 1978 S. 1470