Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot von Vereinen Motorradclub War Angels Munich, München Bek. d. Innenministers v. 11.4.1988 - IV A 3 – 2205
Verbot von Vereinen Motorradclub War Angels Munich, München Bek. d. Innenministers v. 11.4.1988 - IV A 3 – 2205
Verbot von Vereinen Motorradclub War
Angels Munich, München
Bek. d. Innenministers
v. 11.4.1988 - IV A 3 – 2205
Gemäß
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1.1 S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil
des vom Bayerischen Staatsministerium des Innern am 29. Februar 1988 erlassenen
Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung
1.
Der Zweck des „Motorradclub War Angels Munich" mit dem Sitz in München
läuft den Strafgesetzen zuwider.
2.
Der „Motorradclub War Angels Munich" ist verboten. Er wird aufgelöst.
3.
Dem „Motorradclub War Angels Munich" ist jede Tätigkeit und die Bildung
von Ersatzorganisationen untersagt; seine Kennzeichen dürfen weder verbreitet
noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.
4.
Das Vermögen des „Motorradclub War Angels Munich" wird beschlagnahmt und
eingezogen.
5.
Kosten werden nicht erhoben.
6.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; das gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
MBl. NRW. 1988 S. 474