Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot von Vereinen Islamisches Internat für junge Muslimin, Köln Bek. d. Innenministers v. 21.3.1988 – IV A 4 –2214 sowie v. 14.12.1989 - IV A 3 – 2205
Verbot von Vereinen Islamisches Internat für junge Muslimin, Köln Bek. d. Innenministers v. 21.3.1988 – IV A 4 –2214 sowie v. 14.12.1989 - IV A 3 – 2205
Verbot von Vereinen Islamisches Internat
für junge Muslimin, Köln
Bek. d. Innenministers
v. 21.3.1988 – IV A 4 –2214 sowie v. 14.12.1989 - IV A 3 – 2205
Gemäß
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), wird nachstehend der
verfügende Teil des vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen am 15. 3.
1988 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung:
1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Islamisches Internat für junge
Muslimin", Köln, laufen den Strafgesetzen zuwider.
2.
Der Verein „Islamisches Internat für junge Muslimin", Köln, ist verboten.
Er wird aufgelöst.
3.
Dem Verein „Islamisches Internat für junge Muslimin", Köln, ist jede
Tätigkeit verboten. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt
4.
Das Vermögen des Vereins. „Islamisches Internat für junge Muslimin", Köln,
wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
Die
Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. 8. 1989 ist
durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.11. 1989 (l B 154.89)
verworfen worden. Die Verbotsverfügung ist daher unanfechtbar. Das Verbot wird
hiermit gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1.1. S.
593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1.1 S. 469), nochmals
bekannt gemacht.
MBl. NRW.
1988 S. 403 und MBl. NRW. 1990 S. 99