Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.10.2024
Verbot des Vereins Sondurak, türkisch-deutscher Verein, Hamburg Bek. d. Innenministeriums v. 12. 4. 1995 -IV A 3 – 2205
Verbot des Vereins Sondurak, türkisch-deutscher Verein, Hamburg Bek. d. Innenministeriums v. 12. 4. 1995 -IV A 3 – 2205
Verbot des Vereins Sondurak,
türkisch-deutscher Verein, Hamburg
Bek. d.
Innenministeriums v. 12. 4. 1995 -IV A 3 – 2205
Gemäß
§ 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des
öffentlichen Vereinsrechts vom 28. 7.1966 (BGB1. I S. 457) gebe ich die
nachstehende Veröffentlichung der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt
Hamburg v. 2. 3. 1995 -A 240/305.20 - 6/1 - bekannt:
Zweck und Tätigkeit des Vereins „Sondurak,
türkischdeutscher Verein" laufen den Strafgesetzen zuwider.
2.
Der Verein „Sondurak, türkisch-deutscher Verein"
ist verboten. Er wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den Verein „Sondurak,
türkisch-deutscher Verein" zu bilden oder bestehende Organisationen als
Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Das Vermögen des Vereins „Sondurak,
türkisch-deutscher Verein" wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
Die
Verbotsverfügung ist unanfechtbar geworden.
Die
Gläubiger werden nunmehr aufgefordert,
1.
ihre Forderungen gegen den verbotenen Verein „Sondurak,
türkisch-deutscher Verein" bis zum Ablauf des 11.4.1995 unter Angabe des
Betrages und des Grundes bei der Behörde für Inneres - Amt für Innere
Verwaltung und Planung-, Johanniswall 4, 20095 Hamburg, anzumelden,
2.
ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit diese
Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz l Vereinsgesetz-DVO ist,
3.
nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
.
Es
wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die innerhalb der gesetzten Frist
nicht angemeldet werden, nach § 13 Absatz l Satz 3 Vereinsgesetz-DVO
erlöschen.