Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot der Vereine Bek. d. Innenministeriums v. 12. 5.1997 -IVA3-2205
Verbot der Vereine Bek. d. Innenministeriums v. 12. 5.1997 -IVA3-2205
Verbot der Vereine
Bek. d.
Innenministeriums v. 12. 5.1997 -IVA3-2205
Gem.
§ 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung
des öffentlichen Vereinsrechts vom 28. 7. 1966 (BGB1. I S. 457) gebe ich die
nachstehende Veröffentlichung des Bundesverwaltungsamtes vom 2. 5.1997 bekannt.
Bekanntmachung
über die Aufforderung zur Anmeldung von Forderungen gegen die verbotenen
Vereine und Teilorganisationen.
Gemäß
§ 15 Abs. l der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes (VereinsG-DVO)
vom 28. Juli 1966 (BGB1.1 S. 457) in Verbindung mit § 13 Abs. l und § 19 Nr. 2
des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593) werden die Gläubiger
der Vereine und Teilorganisationen
1.
Arbeitspartei Kurdistans (PKK)
2.
Berxwedan-Verlags-GmbH
3.
Kurdistan-Haber-Ajansi-News Agenca (Kurd-Ha)
4.
Nationale Befreiungsfront Kurdistans (ERNK)
5.
Föderation der patriotischen Arbeiter- und Kulturvereinigungen aus Kurdistan in
der Bundesrepublik Deutschland e.V. (FEYKA-Kurdistan)
aufgefordert,
innerhalb von acht Wochen ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger ihre Forderungen
unter Angabe des Vereins bzw. der Teilorganisation, gegen die sich die
Forderung richtet, des Betrages und des Grundes sowie des Aktenzeichens II B 4
- 3.5.13 beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, zur Berücksichtigung bei der
Abwicklung des Vereinsvermögens gem. § 13 Vereinsgesetz schriftlich anzumelden.
Durch
nunmehr unanfechtbar gewordene und amtlich bekannt gemachte Verfügung des Bundesministeriums
des Innern sind die Vereine einschließlich der Teilorganisationen verboten und
deren Vermögen eingezogen worden.
Forderungen,
die nicht innerhalb der angegebenen Frist angemeldet werden, erlöschen gem. §
13 Abs. l Satz 3 des Vereinsgesetzes.
Mit
der Forderungsanmeldung ist ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben,
soweit dieses die Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs.
l VereinsG-DVO ist.
Urkundliche
Beweisstücke, hilfsweise Abschriften hiervon, sind der Anmeldung nach Möglichkeit
beizufügen.
MBl. NRW. 1997 S. 508