Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot des Vereins Skinheads Allgäu e.V. Bek. d. Innenministeriums v. 12. 9. 2000 -IVA3-2205
Verbot des Vereins Skinheads Allgäu e.V. Bek. d. Innenministeriums v. 12. 9. 2000 -IVA3-2205
Verbot des Vereins Skinheads Allgäu e.V.
Bek. d.
Innenministeriums v. 12. 9. 2000 -IVA3-2205
Gem.
§ 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung
des öffentlichen Vereinsrechts vom 28. Juli 1966 (BGB1. I. S. 457) gebe ich die
nachstehende Veröffentlichung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 22.
7. 1996 - ID 8-12334.9-2 bekannt:
Verbotsverfügung:
I.
1.
Die Tätigkeit und die Zwecke des Vereins „Skinheads . Allgäu" lauf eh den
Strafgesetzen zuwider und richten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und
den Gedanken der Völkerverständigung.
2.
Der Verein „Skinheads Allgäu" ist verboten. Er wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den Verein „Skinheads Allgäu" zu
bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Das Vermögen des Vereins „Skinheads Allgäu" wird beschlagnahmt und
eingezogen.
5.
Forderungen Dritter gegen den Verein „Skinheads Allgäu" werden
beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die
sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der
verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins „Skinheads Allgäu"
darstellen, oder sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins.
„Skinheads Allgäu" dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des
Vereinsvermögens des Vereins „Skinheads Allgäu" zu, mindern. Hat der
Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen,
soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung
oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
6.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte
durch die Überlassung der Sachen an den
Verein „Skinheads Allgäu" dessen verfassungswidrigen Bestrebungen vorsätzlich
gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
II
Die
sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die
Einziehung des Vermögens, der Forderungen und Sachen Dritter.
Die
gegen- das Verbot eingereichte Klage wurde mit Urteil des Bayer.
Verwaltungsgerichtshofs vom 4. August 1999 abgewiesen. Gegen das Urteil wurden
keine Rechtsmittel eingelegt. Das Verbot ist damit unanfechtbar geworden. Der
verfügende Teil des Verbots wird dementsprechend gem. § 7 Abs. l des
Vereinsgesetzes nochmals gekannt gegeben.
Die
Gläubiger des verbotenen Vereins werden gem. § 15 Abs. l der Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
aufgefordert,
-
ihre Forderungen bis zum 1. 12. 2000 schriftlich unter Angabe des Betrages und
des Grundes beim Bayer. Staatsministerium des Innern anzumelden,
-
ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses
Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. l der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,
-
nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
Es
wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 1.12.2000 nicht
angemeldet werden, nach § 13 Abs. l Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.
MBl. NRW. 2000 S.
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