Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot von Vereinen Demokratischer Kulturbund Deutschlands (DKBD) Bek. d. Innenministers v. 13. 3. 1974 - IV A 3 – 222
Verbot von Vereinen Demokratischer Kulturbund Deutschlands (DKBD) Bek. d. Innenministers v. 13. 3. 1974 - IV A 3 – 222
Verbot von Vereinen
Demokratischer Kulturbund Deutschlands (DKBD)
Bek. d. Innenministers v. 13. 3. 1974 - IV A 3
– 222
Gemäß
§ 7 Abs. 1 des Vereinsgesetzes (VereinsG) vom 5.
August 1964 (BGBl. I S. 593) veröffentliche ich den verfügenden Teil des vom
Regierungspräsidenten Düsseldorf am 2. März 1959 erlassenen und am 4. Dezember
1973 unanfechtbar gewordenen Vereinsverbots des „Demokratischen Kulturbund
Deutschlands (DKBD)".
1)
Der Demokratische Kulturbund Deutschlands - nachfolgend kurz DKBD genannt - ist
eine Vereinigung, die sich nach Zweck und Tätigkeit gegen die verfassungsmäßige
Ordnung richtet und daher nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten ist.
2)
Gem. § 2 des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908 (RGBl.
S. 151) i.V.m § 13 des Polizeiorganisationsgesetzes
löse ich hiermit den DKBD auf und untersage ihm gem. § 14, 40 PVG jede weitere
Tätigkeit sowie die Bildung von Ersatzorganisationen.
3)
Das Vermögen des DKBD wird sichergestellt, die Geschäftsstellen und sonstigen
Einrichtungen werden geschlossen.
4)
Jede weitere verfassungsfeindliche Betätigung durch Herstellung und Herausgabe
von Druckschriften, welche dazu bestimmt sind, den DKBD fortzuführen und für
seine Ziele zu werben, wird untersagt.
5)
Ich ordne die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an.
MBl. NRW. 1974
S. 442