Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot von Vereinen a) Generalunion Palästinensischer Studenten (GUPS) b) Generalunion Palästinensischer Arbeiter (GUPA) Bek. d. Innenministers v. 14.8.1978 -IVA3-222
Verbot von Vereinen a) Generalunion Palästinensischer Studenten (GUPS) b) Generalunion Palästinensischer Arbeiter (GUPA) Bek. d. Innenministers v. 14.8.1978 -IVA3-222
Verbot von Vereinen
a) Generalunion Palästinensischer Studenten (GUPS)
b) Generalunion Palästinensischer Arbeiter (GUPA)
Bek. d. Innenministers v. 14.8.1978 -IVA3-222
Gemäß
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes (VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S.
593) veröffentliche ich den verfügenden Teil des von dem Bundesminister des
Innern am 3. Oktober 1972 erlassenen Vereinsverbots der
b)
Generalunion Palästinensischer Arbeiter (GUPA)
a)
Verbotsverfügung
Die Generalunion Palästinensischer Studenten (General Union of Palestine
Students - GUPS) wird im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten. Sie wird
aufgelöst.
2.
Das Vermögen der Generalunion Palästinensischer Studenten (GUPS) wird
beschlagnahmt und eingezogen.
3.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
b)
Verbotsverfügung
1.
Die Generalunion Palästinensischer Arbeiter (GUPA) wird im Geltungsbereich des
Vereinsgesetzes verboten. Sie wird aufgelöst
2.
Das Vermögen der Generalunion Palästinensischer Arbeiter (GUPA) wird
beschlagnahmt und eingezogen.
3.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
Die
Verbote sind durch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 28. Februar 1978 -1 A 8.72 und IA 9.72 - bestätigt worden. Sie
sind unanfechtbar.
Die
Verbote werden daher gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964
(BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 2. März
1974 (BGBl. I S. 469) nochmals bekannt gemacht.
MBl. NRW. 1978 S.
1470