Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot von Vereinen - Club Astoria in Weil am Rhein Bek. d. Innenministers v. 27.6.1990 -IV A3-2205
Verbot von Vereinen - Club Astoria in Weil am Rhein Bek. d. Innenministers v. 27.6.1990 -IV A3-2205
Verbot von Vereinen - Club Astoria in
Weil am Rhein
Bek. d. Innenministers
v. 27.6.1990 -IV A3-2205
Nach
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593). zuletzt geändert durch
Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1.1 S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil
des vom Innenministerium Baden-Württemberg mit Verfügung vom 19. April 1989
erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung:
1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Club Astoria" laufen den
Strafgesetzen zuwider.
2.
Der Verein „Club Astoria" ist verboten. Er wird aufgelöst.
3.
Dem Verein „Club Astoria". ist jede Tätigkeit verboten. Es ist verboten,
Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen
fortzuführen.
4.
Der Anspruch der Mitglieder des Vereins „Club Astoria" auf den
Liquidationserlös (§11 Nr. 2 Satz l der Vereinssatzung) wird beschlagnahmt und
eingezogen. Von einer Einziehung des Vereinsvermögens wird dagegen abgesehen.
5.
Die sofortige Vollstreckung der Nummern 2 bis 4 dieser Verfugung wird angeordnet,
bei Nummer 4 jedoch nur, soweit dort die Beschlagnahme des Anspruchs auf den
Liquidationserlös verfügt wird.
Nach
Zurücknahme der gegen dieses Verbot erhobenen Klage hat der Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg das Verfahren mit Beschluss vom 14. Mai 1990, Az.: l S
1259/89, eingestellt Das Verbot ist mithin unanfechtbar. Es wird daher nach § 7
Abs. l des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gemacht
MBl. NRW. 1990 S.
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