Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot des Vereins Deutsche Alternative Bek. d. Innenministeriums v. 28.12.1992 – IV A 3 –2205 sowie v. 24. 11. 1995 - IV A 3 – 2205
Verbot des Vereins Deutsche Alternative Bek. d. Innenministeriums v. 28.12.1992 – IV A 3 –2205 sowie v. 24. 11. 1995 - IV A 3 – 2205
Verbot des Vereins Deutsche Alternative
Bek. d.
Innenministeriums v. 28.12.1992 – IV A 3 –2205 sowie v. 24. 11. 1995 - IV A 3 –
2205
Gem.
§ 3 Abs. 4 Satz 2 und § 7 Abs. l des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1. I S; 593), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGB1.1 S. 3186), wird nachstehend der verfügende
Teil des vom Bundesministerium des Innern am 8. Dezember 1992 erlassenen
Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung
1.
Die „Deutsche Alternative" richtet sich gegen die verfassungsmäßige
Ordnung.
2.
Die „Deutsche Alternative" ist verboten. Sie wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die „Deutsche Alternative" zu
bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Das Vermögen der „Deutschen Alternative" wird beschlagnahmt und
eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
Das
Verbot der „Deutschen Alternative" (DA) ist nunmehr im Anschluss an die
klageabweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.. August 1995
(BVerwG l A 14.92) unanfechtbar.
MBl. NRW 1993 S.
304 und MBl. NRW. 1996 S. 178