Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot von Vereinen MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf Bek. d. Innenministeriums v. 25. 1. 2001 -IV A 3-2205
Verbot von Vereinen MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf Bek. d. Innenministeriums v. 25. 1. 2001 -IV A 3-2205
Verbot von Vereinen MC Hells Angels
Germany Charter Düsseldorf
Bek. d.
Innenministeriums v. 25. 1. 2001 -IV A 3-2205
Gem.
§ 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
vom 5. August 1964 (BGB1.1 S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26:
Januar 1998 (BGB1.1 S. 164), wird nachstehend der verfügende Teil des vom
Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 11. 12. 2000 erlassenen
Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung
1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „MC Heils Angels Germany Charter Düsseldorf"
laufen den Strafgesetzen zuwider.
2.
Der „MC Heils Angels Germany Charter Düsseldorf" ist verboten. Er wird
aufgelöst.
3.
Dem „MC Heils Angels Germany Charter Düsseldorf" ist jede Tätigkeit und
die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt; ebenso dürfen seine Kennzeichen
weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.
4.
Das Vermögen des MC Heils Angels Germany Charter Düsseldorf" wird beschlagnahmt
und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
MBl. NRW. 2001 S. 460