Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot von Vereinen - Devrimci Sol (Revolutionäre Linke) - Bek. d. Innenministers v. 30. 12. 1988 -IV A 3 – 2205
Verbot von Vereinen - Devrimci Sol (Revolutionäre Linke) - Bek. d. Innenministers v. 30. 12. 1988 -IV A 3 – 2205
Verbot von Vereinen - Devrimci Sol
(Revolutionäre Linke) -
Bek. d. Innenministers
v. 30. 12. 1988 -IV A 3 – 2205
Der
Bundesminister des Innern hat am 27. Januar 1983 folgende Verbotsverfügung
erlassen (vgl. Bekanntmachung vom 9. Februar 1983 - BAnz. S. 1181):
Verfügung
1.
Die Tätigkeit der „Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)" einschließlich
ihrer Teilorganisationen „HALK DER (Volksvereine)" läuft den Strafgesetzen
zuwider.
2.
Die „Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)" einschließlich ihrer Teilorganisationen
„HALK DER (Volksvereine)" ist verböten. Sie wird aufgelöst.
3.
Der „Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)" einschließlich ihrer
Teilorganisationen „HALK DER (Volksvereine)" ist jede Tätigkeit,
insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Druckerzeugnissen sowie die
Bildung von Ersatzorganisationen untersagt.
4.
Das Vermögen der „Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)" einschließlich ihrer
Teilorganisationen „HALK DER (Volksvereine)" wird beschlagnahmt und
eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
Das
Verbot einschließlich der Einziehung des Vermögens ist unanfechtbar (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1988; Aktenzeichen: l A 14.83, l
A 17.83, l A 24.83, wodurch die Klagen der HALK DER Teilorganisationen Köln,
Solingen und Hamburg abgewiesen wurden). Es wird daher gemäß § 7 Abs. l des
Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts [Vereinsgesetz vom 5.
August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974
(BGB1. I S. 469)], nochmals bekannt gemacht.
MBl. NRW. 1989 S.
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