Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot von Vereinen C Jasmin, Mönchengladbach - Bek. d. Innenministers v. 29. 3.1990 - IV A 3 – 2205
Verbot von Vereinen C Jasmin, Mönchengladbach - Bek. d. Innenministers v. 29. 3.1990 - IV A 3 – 2205
Verbot von Vereinen
C Jasmin, Mönchengladbach -
Bek. d. Innenministers
v. 29. 3.1990 - IV A 3 – 2205
Gemäß
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), wird nachstehend
der verfügende Teil des vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen am 4.
11. 1989 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung:
1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „“C" Jasmin", Mönchengladbach
laufen den Strafgesetzen zuwider.
2.
Der Verein „ „C" Jasmin" ist verboten. Er wird aufgelöst.
3.
Dem Verein „ „C" Jasmin" ist jede Tätigkeit verboten. Die Bildung von
Ersatzorganisationen ist untersagt.
4.
Das Vermögen des Vereins „ „C" Jasmin" wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
Gegen
das Verbot ist eine Klage nicht erhoben worden. Die Verbotsverfügung ist daher
unanfechtbar. Das Verbot wird hiermit gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom
5. August 1964 (BGB1.1 S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974
(BGB1.1 S. 469), nochmals bekannt gemacht.
MBl. NRW. 1990 S. 491