Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot von Vereinen - Verein Casino-Club Waiblingen - Bek. d. Innenministers v. 30. 3.1990 - IV A 3 – 2205
Verbot von Vereinen - Verein Casino-Club Waiblingen - Bek. d. Innenministers v. 30. 3.1990 - IV A 3 – 2205
Verbot von Vereinen - Verein Casino-Club
Waiblingen -
Bek. d. Innenministers
v. 30. 3.1990 - IV A 3 – 2205
Gemäß
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
vom 5. August 1964 (BGB1. I §. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März
1974 (BGB1.1 S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom
Innenministerium des Landes Baden-Württemberg am 28. 6.1989 erlassenen
Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung:
1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Casino-Club Waiblingen" laufen
den Strafgesetzen zuwider.
2.
Der Verein „Casino-Club Waiblingen" ist verboten. Er wird aufgelöst.
3.
Dem Verein „Casino-Club Waiblingen" ist jede Tätigkeit verboten. Es ist
verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als
Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Das Vermögen des Vereins „Casino-Club Waiblingen" wird beschlagnahmt und
eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Nummern 2., 3. und 4. dieser Verfügung wird
angeordnet, bei Nummer 4. jedoch nur, soweit dort die Beschlagnahme des
Vereinsvermögens verfügt wird.
Gegen
die im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. November
1989 - Az.: l S 2340/88 - nicht zugelassene Revision wurde Beschwerde nicht
erhoben. Das Vereinsverbot vom 28. Juni 1988 ist mithin unanfechtbar geworden.
Es wird daher gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gemacht.
MBl. NRW. 1990 S.
491