Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot von Vereinen Wehrsportgruppe Hoffmann Bek. d. Innenministers v. 22.12.1980 -IVA3-222
Verbot von Vereinen Wehrsportgruppe Hoffmann Bek. d. Innenministers v. 22.12.1980 -IVA3-222
Verbot von Vereinen Wehrsportgruppe
Hoffmann
Bek. d. Innenministers
v. 22.12.1980 -IVA3-222
Gemäß
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird nachstehend
der verfügende Teil des vom Bundesminister des Innern am 16. Januar 1980
erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verbotsverfügung:
1.
Die „Wehrsportgruppe Hoffmann" richtet sich gegen die verfassungsmäßige
Ordnung.
2.
Die „Wehrsportgruppe Hoffmann" ist verboten. Sie wird aufgelöst.
3.
Das Vermögen der „Wehrsportgruppe Hoffmann" wird beschlagnahmt und eingezogen.
4.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
Das
Verbot ist durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1980
bestätigt worden. Es ist unanfechtbar. Das Verbot wird daher gemäß § 7 Abs. l
des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469). nochmals bekannt gemacht.
MBl. NRW. 1981 S.
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