Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot von Vereinen Goldene Elf, Herzogenrath-Kohlscheid Bek. d. Innenministers v. 24. 6.1987 - IV A 3 – 2214
Verbot von Vereinen Goldene Elf, Herzogenrath-Kohlscheid Bek. d. Innenministers v. 24. 6.1987 - IV A 3 – 2214
Verbot von Vereinen Goldene Elf,
Herzogenrath-Kohlscheid
Bek. d. Innenministers
v. 24. 6.1987 - IV A 3 – 2214
Gemäß
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), wird nachstehend der
verfügende Teil des vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen am 13.
Februar 1987 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung:
1.
Der Zweck des Vereins „Goldene Elf“, Herzogenrath-Kohlscheid, läuft den
Strafgesetzen zuwider.
2.
Der Verein „Goldene Elf“ ist verboten. Er wird aufgelöst.
3.
Dem Verein „Goldene Elf" ist jede Tätigkeit verboten. Die Bildung von
Ersatzorganisationen ist untersagt.
4.
Das Vermögen des Vereins „Goldene Elf" wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
Gegen
das Verbot ist Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
nicht erhoben worden. Es ist unanfechtbar. Das Verbot wird daher gemäß § 7 Abs.
l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1.1 S. 593), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1.1 S. 469), nochmals bekannt gemacht.