Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot von Vereinen Club-Casino Sängerhalle, Rheinfelden Bek. d. Innenministers v. 26.6.1990 -IV A 3-2205
Verbot von Vereinen Club-Casino Sängerhalle, Rheinfelden Bek. d. Innenministers v. 26.6.1990 -IV A 3-2205
Verbot von Vereinen Club-Casino
Sängerhalle, Rheinfelden
Bek. d. Innenministers
v. 26.6.1990 -IV A 3-2205
Nach
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz) vom S. August 1864 (BGBL I S. 593), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 2. März 1974 (BGBL I S. 469). wird nachstehend der verfügende Teil
des vom Innenministerium Baden-Württemberg am 20. April 1989 erlassenen
Vereinsverbots bekannt gemacht
Verfügung:
1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Club-Casino Sängerhalle" laufen
den Strafgesetzen zuwider.
2.
Der Verein „Club-Casino Sängerhalle" ist verboten. Er wird aufgelöst
3.
Dem Verein „Club-Casino Sängerhalle" ist jede Tätigkeit verboten. Es ist
verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als
Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Der Anspruch der Mitglieder des Vereins „Club-Casino Sängerhalle" auf den
Liquidationserlös (§ 11 Nr. 2 Satz l der Vereinssatzung) wird beschlagnahmt und
eingezogen. Von einer Einziehung des Vereinsvermögens wird dagegen abgesehen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Nummern 2 bis 4 dieser. Verfügung wird
angeordnet, bei Nummer 4 jedoch nur, soweit dort die Beschlagnahme des Anspruchs
auf den ' Liquidationserlös verfügt wird.
Nach
Zurücknahme der gegen dieses Verbot erhobenen Klage hat der Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg das Verfahren mit Beschluss vom 14. Mai 1990, Az.: l S
1259/89, eingestellt Das Verbot ist mithin unanfechtbar. Es wird daher nach § 7
Abs. l des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gemacht
MBl. NRW. 1990 S.
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