Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot von Vereinen Backgammon-Freizeit-Club, Duisburg Bek. d. Innenministers v. 19. 7. 1984 -IV A 3 – 2214
Verbot von Vereinen Backgammon-Freizeit-Club, Duisburg Bek. d. Innenministers v. 19. 7. 1984 -IV A 3 – 2214
Verbot von Vereinen
Backgammon-Freizeit-Club, Duisburg
Bek. d. Innenministers
v. 19. 7. 1984 -IV A 3 – 2214
Gemäß
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), wird nachstehend
der verfügende Teil des vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen am 24.
April 1984 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung:
1.
Der Zweck des „Backgammon-Freizeit-Club", Duisburg, läuft den
Strafgesetzen zuwider.
2.
Der „Backgammon-Freizeit-Club" ist verboten. Er wird aufgelöst
3.
Dem „Backgammon-Freizeit-Club" ist jede Tätigkeit verboten. Die Bildung
von Ersatzorganisationen ist untersagt
4.
Das Vermögen des „Backgammon-Freizeit-Club" wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
Gegen
dieses Verbot ist Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen nicht erhoben worden. Es ist unanfechtbar. Das Verbot wird
daher gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1.1 S. 593),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469), nochmals bekannt
gemacht.
MBl. NRW. 1984 S. 948