Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot von Vereinen Okey-Verein, Dortmund Bek. d. Innenministers v. 18. 11. 1985 - IV A 3 – 2214
Verbot von Vereinen Okey-Verein, Dortmund Bek. d. Innenministers v. 18. 11. 1985 - IV A 3 – 2214
Verbot von Vereinen Okey-Verein, Dortmund
Bek. d. Innenministers
v. 18. 11. 1985 - IV A 3 – 2214
Gemäß
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), wird nachstehend der
verfügende Teil des vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.
August 1985 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung:
1.
Der Zweck des Vereins „Okey-Verein", Dortmund, läuft den Strafgesetzen
zuwider.
2.
Der Verein „Okey-Verein" ist verboten. Er wird aufgelöst
3.
Dem Verein „Okey-Verein" ist jede Tätigkeit verboten. Die Bildung von
Ersatzorganisationen ist untersagt
4.
Das Vermögen des Vereins „Okey-Verein" wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
Gegen
das Verbot ist Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen nicht erhoben worden. Es ist unanfechtbar. Das Verbot wird
daher gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBLI S. 593),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBL I S. 469), nochmals
bekannt gemacht.
MBl. NRW. 1985 S. 1816