Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot von Vereinen Universale Lebenskirche Deutschland (ULKD) Bek. d. Innenministers v. 18. 8. 1987 -IV A 3-2205
Verbot von Vereinen Universale Lebenskirche Deutschland (ULKD) Bek. d. Innenministers v. 18. 8. 1987 -IV A 3-2205
Verbot von Vereinen Universale
Lebenskirche Deutschland (ULKD)
Bek. d. Innenministers
v. 18. 8. 1987 -IV A 3-2205
Gemäß
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1M4 (BGB1.
I S. 593), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil
des vom Bayerischen Staatsministerium des Innern am 3. Juni 1987 erlassenen
Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung:
1.
Der Zweck der „Universalen Lebenskirche Deutschland (ULKD)" mit dem Sitz
in Frohnloh läuft den Strafgesetzen zuwider.
2.
Die „Universale Lebenskirche Deutschland (ULKD)" ist verboten. Sie wird
aufgelöst
3.
Das Vermögen der „Universalen Lebenskirche Deutschland (ULKD)" wird
beschlagnahmt und eingezogen.
4.
Kosten werden nicht erhoben.
5.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; das gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
Gegen
das Verbot wurde keine Klage erhoben. Es ist unanfechtbar. Der verfügende Teil
des Verbots wird daher gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes nochmals bekannt
gemacht.
MBl. NRW. 1987 S. 1421