Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot von Vereinen Club Spiel-Casino Tammerfeld e. V., Ludwigsburg Bek. d. Innenministers v. 18. 5.1989 -IVA3-2205
Verbot von Vereinen Club Spiel-Casino Tammerfeld e. V., Ludwigsburg Bek. d. Innenministers v. 18. 5.1989 -IVA3-2205
Verbot von Vereinen
Club Spiel-Casino Tammerfeld e. V., Ludwigsburg
Bek. d. Innenministers
v. 18. 5.1989 -IVA3-2205
Gemäß
§ 3 Abs. 4 Satz 2 .des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1.1 S. 593), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1.I S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil
des vom Innenministerium des Landes Baden-Württemberg am 19.4.1989 erlassenen
Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung:
1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Club Spiel- / Casino Tammerfeld e.
V." laufen den Strafgesetzen zuwider.
2.
Der Verein „Club Spiel-Casino Tammerfeld e.V." ist verboten. Er wird
aufgelöst
3.
Dem Verein „Club Spiel-Casino Tammerfeld e.V." ist jede Tätigkeit
verboten. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende
Organisationen als Ersatzorganisation fortzuführen.
4.
Der Anspruch der Mitglieder des Vereins „Club Spiel-Casino Tammerfeld e.
V." auf den Liquidationserlös (§11 Nr. 2 Satz l der Vereinssatzung) wird
beschlagnahmt und eingezogen. Von einer Einziehung des Vereinsvermögens wird
dagegen abgesehen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Nummern 2., 3. und 4. dieser Verfügung wird
angeordnet, bei Nummer 4. jedoch nur, soweit dort die Beschlagnahme des
Anspruchs auf den Liquidationserlös verfügt wird.
MBl. NRW. 1989 S. 748