Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot von Vereinen Spielclub Concordia, Bietigheim-Bissingen Bek. d. Innenministers v. 18. 5.1989 -IV A 3 – 2205
Verbot von Vereinen Spielclub Concordia, Bietigheim-Bissingen Bek. d. Innenministers v. 18. 5.1989 -IV A 3 – 2205
Verbot von
Vereinen Spielclub Concordia, Bietigheim-Bissingen
Bek. d. Innenministers v. 18. 5.1989 -IV A 3 – 2205
Gemäß
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
vom 5. August 1984 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März
1974 (BGB1.1 S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom
Innenministerium des Landes Baden-Württemberg am 20. 4.1989 erlassenen
Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung:
1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Spielclub Concordia" laufen den
Strafgesetzen zuwider.
2.
Der Verein „Spielclub Concordia" ist verboten. Er wird' aufgelöst.
3.
Dem Verein „Spielclub Concordia" ist jede Tätigkeit verboten. Es ist
verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als
Ersatzorganisation fortzuführen.
4.
Der Anspruch der Mitglieder des Vereins „Spielclub Concordia" auf den
Liquidationserlös (§ 10 Nr. 3 der Vereinssatzung) wird beschlagnahmtund
eingezogen. Von einer Einziehung des Vereinsvermögens wird dagegen abgesehen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Nummern 2„ 3. und 4. dieser Verfügung wird
angeordnet, bei Nummer 4. jedoch nur, soweit dort die Beschlagnahme des
Anspruchs auf den Liquidationserlös verfügt wird.
MBl. NRW.
1989 S. 749