Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot des Vereins Nationale Sammlung Bek. d. Innenministeriums v. 20.5.1992 - IV A 3 – 2205
Verbot des Vereins Nationale Sammlung Bek. d. Innenministeriums v. 20.5.1992 - IV A 3 – 2205
Verbot des Vereins Nationale Sammlung
Bek. d.
Innenministeriums v. 20.5.1992 - IV A 3 – 2205
Gem.
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGB1.1 S. 2809), wird nachstehend der verfügende
Teil des vom Bundesminister des Innern am 27. Januar 1989 erlassene
Vereinsverbot bekannt gemacht:
Verfügung:
1.
Die „Nationale Sammlung" richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
2.
Die „Nationale Sammlung" ist verboten. Sie wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die „Nationale Sammlung" zu
bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Das Vermögen der „Nationalen Sammlung" wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens. Das Verbot ist unanfechtbar (vgl. Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 1991 - l A 19.89 -).
Es
wird daher gemäß § 7 Abs. l des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen
Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGB1. I S. 2809) nochmals bekannt gemacht.
MBl. NRW. 1992 S. 783