Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot des Vereins Nationaler Block (NB) Bek. d. Innenministeriums v. 19. 7. 1994 -IV A3-2205
Verbot des Vereins Nationaler Block (NB) Bek. d. Innenministeriums v. 19. 7. 1994 -IV A3-2205
Verbot des Vereins Nationaler Block (NB)
Bek. d.
Innenministeriums v. 19. 7. 1994 -IV A3-2205
Gem.
§ 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des
öffentlichen Vereinsrechts vom 28.7.1966 (BGB1. I S. 457) gebe ich die
nachstehende Veröffentlichung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom
8.6.1994 - Az. IF 4-2023-44/18 - bekannt:
Verbotsverfügung
1.
Der „Nationale Block" richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
2.
Der „Nationale Block" ist verboten. Er wird aufgelöst
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den „NationalenBlock"zu bilden
oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Das Vermögen des „Nationalen Blocks" wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
Die gegen das
Verbot erhobene Klage wurde mit Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom
26.1.1994 rechtskräftig abgewiesen. Das Verbot ist unanfechtbar. Der verfügende
Teil des Verbots wird daher gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes nochmals
bekanntgegeben.
Die Gläubiger
des verbotenen Vereins werden gemäß § 15 Abs. l der Verordnung zur Durchführung
des Vereinsgesetzes aufgefordert,
- ihre
Forderungen bis zum 29.7.1994 schriftlich unter Angabe des Betrages und des
Grundes beim Bayer. Staatsministerium des Innern anzumelden,
- ein im Falle
des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für
eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. l der Verordnung zur Durchführung
des Vereinsgesetzes ist,
- nach
Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
Es wird darauf
hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 29.7.1994 nicht angemeldet werden,
nach § 13 Abs. l Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.
MBl. NRW. 1994 S.
1000