Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot des Vereins Direkte Aktion/Mitteldeutschland (JF) Bek. d. Innenministeriums v. 20. 8. 1996 - IV A 3 – 2205
Verbot des Vereins Direkte Aktion/Mitteldeutschland (JF) Bek. d. Innenministeriums v. 20. 8. 1996 - IV A 3 – 2205
Verbot des Vereins Direkte
Aktion/Mitteldeutschland (JF)
Bek. d.
Innenministeriums v. 20. 8. 1996 - IV A 3 – 2205
Gem.
§ 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes des öffentlichen
Vereinsgesetzes vom 28. 7. 1966 (BGB1. I S. 457) gebe ich die nachstehende
Veröffentlichung des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 5. 8.
1996 bekannt.
Bekanntmachung:
Nachdem
das Vereinsverbot des Ministeriums des Innern betreffend den Verein „Direkte Aktion/Mitteldeutschland"
(JF) sowie die Einziehung des Vereinsvermögens nach Ablauf der
Rechtsbehelfsfrist unanfechtbar geworden sind und der verfügende Teil des
Verbots nochmals bekannt gemacht wurde (s. Bundesanzeiger Nr. 139 vom 27. Juli
1966, S. 8590), werden die Gläubiger des Vereins nunmehr aufgefordert,
1.
ihre Forderungen gegen den verbotenen Verein „Direkte Aktion/Mitteldeutschland"
(JF) bis zum Ablauf des 4. Oktober 1996 unter Angabe des Betrages und des
Grundes beim Ministerium des Innern, Henning-von-Tresckow-Straße 9-13,14467
Potsdam, zur Berücksichtigung bei der Abwicklung des Vereinsvermögens gemäß §
13 Vereinsgesetz schriftlich anzumelden,
2.
ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses
Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. l Vermögensgesetz-DVO
ist,
3.
nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
Es
wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die innerhalb der gesetzten Frist
nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. l Satz 3 Vereinsgesetz erlöschen.
MBl. NRW. 1996 S. 1563