Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 15.11.2024


Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Dauerkleingärten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-5 - 2308.5.2 - v. 10.11.2004

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Dauerkleingärten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-5 - 2308.5.2 - v. 10.11.2004

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Dauerkleingärten
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-5 - 2308.5.2 -
v. 10.11.2004

1
Zuwendungszweck

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - Zuwendungen für die Förderung von Kleingärten, soweit diese in einem rechtswirksamen Bebauungsplan als Dauerkleingärten festgesetzt sind.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Grunderwerb zur Bestandssicherung von Dauerkleingärten / Dauerkleingartenanlagen.

2.2
Grunderwerb zur Schaffung neuer oder Erweiterung bestehender Dauerkleingartenanlagen.

2.3
Bau neuer sowie Erweiterung bestehender Dauerkleingartenanlagen; bei Bedarf mit zeitgleichen Maßnahmen gem. Nummer 2.8.

2.4
Sanierung und Modernisierung, einschließlich Wasserversorgungsleitungen auf öffentlichen Flächen bis zum Übergabepunkt privater Gartenparzellen, sowie einer naturschutzfachlich sinnvollen Bepflanzung öffentlich zugänglicher Bereiche bestehender Dauerkleingartenanlagen (z.B. Wege und Plätze, die tagsüber für die Öffentlichkeit zugänglich sind, jedoch exklusive sanitärer Anlagen); bei Bedarf mit zeitgleichen Maßnahmen gem. Nummer 2.8.

2.5
Maßnahmen zur besseren Eingliederung in das kommunale öffentliche Grünsystem, z.B. die Zusammenfassung mehrerer Dauerkleingartenanlagen zu Kleingartenparks, eine durchgehende Wegeführung und die Einrichtung von begleitenden Spielplätzen und Erholungsflächen.

2.6
Schaffung und Einrichtung von gemeinschaftlich genutzten und öffentlich zugänglichen Gartenparzellen für soziale, Bildungs- oder naturschutzfachliche Zwecke, insbesondere Lehr- und Lerngärten, Tafel-, Schau- und Themengärten sowie Biotopanlagen einschließlich der Errichtung und Einrichtung von Gewächs- und Gartenhäusern in einfacher Ausführung.

2.7
Umfassende Änderung und Umgestaltung von Parzellenzuschnitt und Parzellengröße in bestehenden Dauerkleingartenanlagen, die älter als 20 Jahre sind; bei Bedarf mit zeitgleichen Maßnahmen gem. Nummer 2.8.

2.8
Neubau sanitärer Gemeinschaftseinrichtungen (Erstausstattung) als separate Einrichtungen oder Einbauten in Vereinsheime für die Pächter in Dauerkleingartenanlagen sowie gegebenenfalls erforderlicher Kanalsysteme und deren Anschluss. Soweit öffentliche Abwasseranlagen in vertretbarer Entfernung nicht vorhanden sind, ist der Anschluss an abflusslose Abwassersammelgruben nach LWA-Merkblatt Nr. 4 möglich. Dem Neubau steht die Sanierung oder Nachrüstung, z.B. mit Behindertentoiletten, Waschgelegenheiten oder Ausgüssen für Spülwasser, als separate Maßnahme gleich. Der Anschluss bestehender sanitärer Gemeinschaftseinrichtungen an öffentliche Abwasseranlagen wird nur gefördert, sofern zum Zeitpunkt des Baus des Entsorgungssystems öffentliche Abwasseranlagen in vertretbarer Entfernung noch nicht vorhanden waren und die vorhandene Entsorgung den geltenden wasserwirtschaftlichen Vorgaben nicht entspricht.

2.9
Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.8 können nebeneinander gewährt werden.

2.10
Nicht zuwendungsfähig sind
- der Erwerb und / oder der Ausbau von Grundstücken, die als Ersatzland für anderweitig in Anspruch genommenes Dauerkleingartengelände erworben und / oder ausgebaut werden sollen (Ersatzanlagen),
- Unterhaltungsmaßnahmen (Reparatur, Pflege, geringfügiger Ersatz, Instandhaltung sanitärer Anlagen etc.),
- Installation elektrischer Versorgungsanlagen mit Ausnahme in sanitären Gemeinschaftseinrichtungen,
- Bau und Unterhaltung von Vereinsheimen und Gartenlauben,
- Kanalsysteme für sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, soweit daran Einzelgärten oder darin befindliche bauliche Anlagen direkt oder indirekt angeschlossen werden,
- Grunderwerbssteuer, Gerichtskosten, Notargebühren, Vermessungskosten sowie Entschädigungen im Sinne des § 11 BKleingG.

3
Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger

Gemeinden (GV) als Träger der Vorhaben.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Dauerkleingartenanlagen werden nur gefördert, wenn die Größe der Dauerkleingärten höchstens 400 qm beträgt. Abweichungen kann die Bewilligungsbehörde zulassen, wenn sieaus planerischen Gründen gerechtfertigt sind.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart
5.2.1
Anteilfinanzierung

Förderungsrahmen: 60 v.H. bis 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

- Bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 dürfen höchstens 4.500,-- Euro je Kleingarten als zuwendungsfähige Ausgaben zugrunde gelegt werden.

- Bei Maßnahmen nach Nummer 2.8 dürfen bis zu 700,-- Euro je Kleingarten als zuwendungsfähige Ausgaben zugrunde gelegt werden.

5.2.2
Bagatellgrenze der Zuwendung: 12.500,-- Euro.

In einer Kommune können Maßnahmen in mehreren Dauerkleingartenanlagen zusammengefasst werden.

5.2.3
Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, soweit es sich um handwerkliche Tätigkeiten nach Maßgabe der Bemessungsgrundlage unter 5.4 handelt. Hierzu sind Stundenaufschreibungen zu führen, aus denen Tag, Ort, Art und Dauer der Tätigkeit sowie die Anzahl der eingesetzten Personen hervorgehen. Der Stundensatz ist mit einem Beitrag von bis zu 24,-- Euro zuwendungsfähig.

Die Zuwendung darf die Summe der Ist-Ausgabe nicht überschreiten.

Soweit im Haushaltsplan zugelassen, kann der erforderliche Eigenanteil der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers durch monetäre Leistungen von dritter Seite erbracht werden.

5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlage:
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.3 bis 2.8 sind die Ausgaben für folgende Maßnahmen zuwendungsfähig: Geländevorbereitung (z.B. Rodearbeiten), Aushebung von Gräben, Wegebau, Wasserversorgung der Parzellen, Außeneinfriedung, Parkplätze, Spielplätze, Ruhezonen und öffentliches Grün, die Anlage von Biotopen aller Art, ... .

6
Sonstige Nebenbestimmungen

6.1
Im Falle der Nummer 2.2 ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, mit den Maßnahmen nach Nummer 2.3 innerhalb von zwei Jahren zu beginnen.

6.2
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass geförderte
- Dauerkleingärten vorrangig an solche Bewerber zu vergeben sind, deren Einkommen gemäß Nachweis die für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau jeweils festgelegten Grenzen nicht übersteigt. Dies gilt auch im Falle des Pächterwechsels.
- Dauerkleingartenanlagen in ihrem öffentlichen Teil tagsüber für jedermann zugänglich sind und damit zur Erholung der gesamten Bevölkerung zur Verfügung stehen.
-Dauerkleingärten und darin befindliche bauliche Anlagen über keine unzulässigen Einrichtungen zur Abwasserentsorgung verfügen.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Anträge auf Bewilligung von Zuwendungen sind für Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.8 nach dem Grundmuster 1 (Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO) zu stellen. Dabei ist zu bestätigen, dass

7.1.1
vor Beginn der Maßnahme die als gemeinnützig anerkannte zuständige Kleingärtnerorganisation beteiligt wurde,

7.1.2
die geförderte Dauerkleingartenanlage einem als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerverband oder Kleingärtnerverein als Zwischenpächter zur weiteren Verpachtung überlassen wird,

7.1.3
von den Kleingärtnern, deren Verbänden bzw. Vereinen die Erstattung des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers nicht, und zwar auch nicht mittelbar über den Pachtzins, verlangt wird.

7.1.4
Einzelgärten oder darin befindliche bauliche Anlagen an Kanalsysteme gemäß Nummer 2.6 nicht direkt oder indirekt angeschlossen werden.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.

7.2.2
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag durch Erteilung eines Zuwendungsbescheides nach dem Grundmuster 2 (Anlage 3 zu Nr. 4.1 VVG zu § 44 LHO).

7.2.3
Die Gartenanlagen sowie die baulichen Anlagen sind mindestens 20 Jahre von dem Zeitpunkt der Fertigstellung (Gebrauchsabnahme / Übergabe) an für den geförderten Zweck zu nutzen.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Der Antrag auf Auszahlung der bewilligten Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmuster 3 (Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO) vom Träger des Vorhabens als Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 zu führen.

8
In-Kraft-Treten

Die Richtlinien treten am 1.1.2005 in Kraft und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 15.1.1999 (MBl. NRW. S. 189) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2004 S. 976, geändert durch RundErlass vom 4. Dezember 2009 (MBl. NRW. 2009 S. 603), 1. Oktober 2014 (MBl. NRW. 2014 S. 622), 15. Juli 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 832).