Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.10.2024
Verwaltungsabkommen über die Bereitschaftspolizei zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 2004 Bek. d. Innenministeriums v. 9.6.2004 – 41.2 – 0369
Verwaltungsabkommen über die Bereitschaftspolizei zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 2004 Bek. d. Innenministeriums v. 9.6.2004 – 41.2 – 0369
Verwaltungsabkommen
über die Bereitschaftspolizei
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Land Nordrhein-Westfalen
vom 26. Mai 2004
Bek. d. Innenministeriums v. 9.6.2004 – 41.2 – 0369
über die Bereitschaftspolizei
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Land Nordrhein-Westfalen
Die Bundesrepublik Deutschland (nachstehend auch
„Bund“ genannt), vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch den
Bundesminister des Innern, und das Land Nordrhein-Westfalen (nachstehend auch
„Land“ genannt), vertreten durch die Landesregierung, diese vertreten durch den
Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, schließen nachstehendes
Verwaltungsabkommen über die Bereitschaftspolizei des Landes
Nordrhein-Westfalen.
Organisatorische Selbständigkeit, Stärke, Gliederung
(2) Grundlagen für die Berechnung der Stärke der Bereitschaftspolizei sind
- das unter Berücksichtigung möglicher Gefahrenlagen nach den Artikeln 35 Abs. 3, 91 Abs. 2 und 115 f GG zu bestimmende Sicherheitsbedürfnis,
- das Sicherheitsbedürfnis des Landes, insbesondere im Hinblick auf die Kriminalitätsentwicklung und die Entwicklung langfristig andauernder Konfliktfelder, und
- der Nachwuchsbedarf für die Polizei des Landes.
(3) Für die organisatorische Gliederung und Stärke gilt der "Organisations- und Gliederungsplan für die Bereitschaftspolizeien der Länder".
Die Bereitschaftspolizei des Landes gliedert sich hiernach
in folgende (vom Bund auszustattende) Organisationseinheiten:
|
Führungsgruppen BPA |
18 |
Führungsgruppen BPH |
54 |
Zugtrupps BPH |
162 |
Gruppen |
3 |
TEE |
(4) Im Innenministerium Nordrhein-Westfalen ist das
Referat 41 zentrale Ansprechstelle für
Angelegenheiten der Bereitschaftspolizei.
Aufgaben der Bereitschaftspolizei
- die Bewältigung von Lagen aus besonderem Anlass einschließlich der Gefahrenlagen nach den Artikeln 35 Abs. 3, 91 Abs. 2 und 115 f GG,
- die Unterstützung anderer Länder bei der Bewältigung von Lagen aus besonderem Anlass, einschließlich der Gefahrenlagen nach den Artikeln 35 Abs. 3 und 91 Abs. 2 GG und
- die Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes.
Verweildauer in den Einsatzeinheiten, Einsatzwert
(2) Bei Verwendung von Beamtinnen und Beamten der
Bereitschaftspolizei im polizeilichen Einzeldienst stellt das Land sicher, dass
aus aktuellem Anlass diese Kräfte kurzfristig als geschlossene Einheit unter
einheitlicher Führung zur Verfügung stehen.
Verstärkte Alarmbereitschaft
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
(2) Der Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder ist
befugt, sich nach vorheriger Benachrichtigung des Innenministeriums
Nordrhein-Westfalen über die Einsatzfähigkeit der Bereitschaftspolizei zu
unterrichten.
Richtlinien über Organisation, Gliederung und Ausstattung
Führungskräfte
(2) Das Land entsendet Führungskräfte seiner
Bereitschaftspolizei zu gemeinsamen Fortbildungsveranstaltungen des Bundes und
der Länder.
Kosten, Ausstattungsnachweisung
(2) Bund und Land erarbeiten gemeinsam mit den anderen Ländern die Ausstattungsnachweisung für die Bereitschaftspolizei. Das Bundesministerium des Innern kann die Ausstattungsnachweisung in Kraft setzen, wenn die Mehrheit der Länder, die mit dem Bund ein Verwaltungsabkommen über die Bereitschaftspolizei abgeschlossen haben, zugestimmt hat.
(3) Das Land errichtet auf seine Kosten die Unterkünfte und
Ausbildungsstätten für die Bereitschaftspolizei. Das Land bildet an den
zugewiesenen Führungs- und Einsatzmitteln aus.
Beschaffungsanforderungen des Landes
(2) Das Bundesministerium des Innern prüft die
Beschaffungsanforderungen des Landes im Rahmen der Ausstattungsnachweisung. Es
kann für ein Haushaltsjahr erhobene und anerkannte Beschaffungsanforderungen
auf nachfolgende Haushaltsjahre verschieben.
Führungs- und Einsatzmittel des Bundes
(2) Das Land übernimmt die vom Bund zugewiesenen Führungs- und Einsatzmittel an dem vom Bundesministerium des Innern bestimmten Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Erfüllungsort) und bringt sie auf seine Kosten zu den Dienststellen seiner Bereitschaftspolizei.
(3) Das Land entsendet das für Bedienung und Instandhaltung der Führungs- und Einsatzmittel vorgesehene Personal zu zentralen Einweisungslehrgängen des Bundes. Der Bund trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Reisekosten werden im Rahmen der für Bundesbedienstete geltenden Bestimmungen erstattet.
(4) Die Kosten für Teile, die durch Formänderungen an den
vom Bund beschafften Führungs- und Einsatzmitteln erforderlich werden, trägt
der Bund. Die Ein- und Umbaukosten trägt das Land, soweit die Formänderungen in
Werkstätten der Polizei durchgeführt werden können. In den übrigen Fällen trägt
der Bund die Kosten.
Behandlung von Bundesgerät
Eigentumsrechte des Bundes
(2) Die Aussonderung der auf Kosten des Bundes gelieferten
Gegenstände erfolgt nach den Richtlinien, die vom Bundesministerium des Innern
im Benehmen mit den Ländern erlassen worden sind. Ausgesonderte Gegenstände
sind auf Wunsch des Bundes vom Land nach den Bestimmungen des Landes zu
verwerten. Die Erlöse sind an das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des
Innern zu überweisen.
Haftung, Schadenersatz
Mehrkosten bei Innerem Notstand, Verteidigungsfall
Änderungen, Kündigung
(2) Dieses Abkommen kann von jeder Seite mit einer Frist von
zwei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.
In-Kraft-Treten
Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister des Innern
i.V. D i
w e l l
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e
n s
MBl. NRW. 2004 S. 612