Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 18.4.2025
Verwaltungsvorschriften zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen RdErl. d. Ministerpräsidenten v. 14.1.1994 -I C 2-228.7.2
Verwaltungsvorschriften zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen RdErl. d. Ministerpräsidenten v. 14.1.1994 -I C 2-228.7.2
Verwaltungsvorschriften
zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen
RdErl. d. Ministerpräsidenten v. 14.1.1994 -I C 2-228.7.2
Allgemeines
Die Neufassung der Verordnung über die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993 (GV. NW. S. 970/SGV. NW. 2251)
enthält erstmals bereichsspezifische Datenschutzregelungen für die Übermittlung
von Befreiungsdaten. Sie erfüllt damit den Auftrag des § 6 Abs. 4
Rundfunkgebührenstaatsvertrag [Artikel 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk
im vereinten Deutschland vom 31. August 1991, bekannt gemacht durch
Bekanntmachung vom 20. November 1991 (GV. NW. S. 408/SGV. NW. 2251)]. Hiernach
ist durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche personenbezogenen Daten die für
die Entscheidung zuständige Stelle an die Landesrundfunkanstalt zu übermitteln
hat, wenn diese nicht selbst über den Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung
entscheidet. Da in Nordrhein-Westfalen die Befreiung aus sozialen Gründen (§ l
Abs. 1) den Gemeinden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung zugewiesen
ist, waren entsprechende Regelungen aufzunehmen. Im übrigen mussten einzelne
Befreiungstatbestände an die zwischenzeitlich geänderten Vorschriften des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) angepasst werden. Darüber hinaus fanden
Leistungsgesetze mit besonderer familienpolitischer Zielsetzung
Berücksichtigung. Schließlich war die Verordnung im Sinne einer
gleichstellungsgerechten Rechtssprache zu fassen.
Das geltende Schwerbehindertengesetz verwendet anstelle des
Begriffs „Minderung der Erwerbsfähigkeit" den Begriff „Grad der
Behinderung (GdB)". § l Abs. l Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 der Verordnung
berücksichtigen diese Änderungen. Materiell sind die Vorschriften unverändert.
Die Änderungen im BSHG im Bereich der Hilfe zum
Lebensunterhalt erfordern eine Anpassung des § l Abs. l Nr. 6 der Verordnung.
Der Regelungsgehalt bleibt unverändert.
Die bei § l Abs. l Nr. 7 Buchstabe d der Verordnung
vorgenommene Ergänzung „(§ 79 BSHG)" hat lediglich klarstellenden
Charakter. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Kosten der Unterkunft nach
sozialhilferechtlichen Maßstäben zu ermitteln. Der Klammerzusatz macht dies
nunmehr auch in der Verordnung selbst deutlich.
Neu ist, dass bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens
der Antragstellenden nach § l Abs. l Nr. 7 der Verordnung die Leistungen nach
dem Kindererziehungsleistungsgesetz vom 12. 7. 1987 (BGB1.1 S. 1585) und dem
Bundeserziehungsgeldgesetz nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen sind.
Damit wird den familienpolitischen Zielsetzungen dieser Gesetze auch im
Rundfunkgebührenbefreiungsrecht Rechnung getragen.
Die Einkommensgrenze bei Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern
erhöht sich nach § l Abs. l Nr. 8 der Verordnung um den „angemessenen Barbetrag
zur persönlichen Verfügung nach § 21 Abs. 3 BSHG" zuzüglich eines Betrags
in Höhe von 20 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands. Das
Einkommen errechnet sich nach §§ 76 bis 78 BSHG. Bei der Berechnung des
maßgeblichen Einkommens bleiben diejenigen Leistungen außer Betracht, die
Heimbewohnerinnen aufgrund des Kindererziehungsleistungsgesetzes gewährt
werden.
§ l Abs. 2 der Verordnung wird
unverändert übernommen. Es bleibt insbesondere bei der für sonstige
Haushaltsangehörige, insbesondere Minderjährige, geltenden Rechtslage (vgl.
Ziffer 3.5).
Der Wortlaut von § 3 Abs. l Nr. 3 der Verordnung
berücksichtigt die Änderungen im Kinder- und Jugendhilferecht. Bei der
beispielhaften Aufzählung der für eine Rundfunkgebührenbefreiung in Betracht
kommenden Einrichtungen wurde ebenfalls eine Anpassung an das veränderte
Bundesrecht vorgenommen. In § 3 Abs. l Nr. 4 der Verordnung ist der nicht mehr
zeitgemäße Begriff des „Durchwandererheims" durch den Begriff
„Einrichtungen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten nach § 72
BSHG" ersetzt. Dies erlaubt dem Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR) als der
für die Befreiung zuständigen Stelle eine flexiblere Befreiungspraxis.
§ 5 der Verordnung regelt das Verfahren der Antragstellung.
Durch Absatz l wird das Verfahren an den seit 1. Januar 1992 geltenden
Rundfunkgebührenstaatsvertrag angepasst. Absatz 2 entspricht der bisherigen
Regelung. Absatz 3 weist dem WDR über seine bisherige Zuständigkeit für die
Gebührenbefreiung (§§ 2 bis 4) hinaus auch die Entscheidung über
Befreiungsanträge von privaten Rundfunkveranstaltern oder -anbietern zu. Absatz
5 Satz 2 übernimmt das bereits durch Erlass geregelte Verfahren der
Antragstellung vor Ablauf des Befreiungszeitraums in die Verordnung. Anstelle
des bisher in Absatz 5 Satz 2 a. F. vorgesehenen Widerrufs eines
Befreiungsbescheids bei Wegfall der für die Befreiung maßgeblichen
Voraussetzungen enthält Absatz 5 Satz 3 n. F. eine eigenständige Regelung über
den Wegfall der. Befreiung. Sie beseitigt die in der Vergangenheit bei einem
etwaigen Widerruf mit Rückwirkung auftretenden Probleme.
§ 6 der Verordnung enthält bereichsspezifische
Datenschutzregelungen. Absatz l begrenzt den Umfang der an den WDR zu
übermittelnden personenbezogenen Daten (Befreiungsdaten). Absatz 2 regelt die
Zulässigkeit der Datenübermittlung nach Ablehnung eines Befreiungsantrags.
Absatz 3 begründet die Pflicht zur Mitteilung an den WDR, wenn die
Voraussetzungen für eine Rundfunkgebührenbefreiung vor Ablauf des Bewilligungszeitraums
wegfallen, und begrenzt zugleich den zu übermittelnden Datenumfang. Absatz 4
regelt Erhebung und Übermittlung statistischer Angaben über Befreiungsfälle.
Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht umfasst beide
Bestandteile der Rundfunkgebühr, die Grundgebühr und die Fernsehgebühr (§ 2
Rundfunkgebührenstaatsvertrag).
Sachliche Voraussetzungen der Gebührenbefreiung
§ l der Verordnung regelt die tatbestandlichen
Voraussetzungen der Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen für Rundfunkempfangsgeräte
(Hörfunk oder Fernsehgerät) von natürlichen Personen. Werden die besonderen
Voraussetzungen des § l Abs. l Nr. l bis 6 der Verordnung nicht erfüllt, kann
eine Gebührenbefreiung nach dem Auffangtatbestand des § l Abs. l Nr. 7
(Gebührenbefreiung wegen geringen Einkommens) in Betracht kommen. In sämtlichen
Fällen des § l Abs. l Nr. l bis 6 der Verordnung kann eine Gebührenbefreiung
nur dann gewährt werden, wenn der Rundfunkteilnehmer oder dessen Ehegattin oder
Ehegatte (§ l Abs. 2 Buchstabe a und b) die Voraussetzungen eines der dort
genannten Befreiungstatbestände erfüllt. Erfüllt ein sonstiger
Haushaltsangehöriger des Rundfunkteilnehmers (§ l Abs. 2Buchstabe c) die
Voraussetzungen des § l Abs. l Nr. l bis 6 der Verordnung, ohne selbst das
Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitzuhalten (vgl. Ziffer 3.2), kann keine
Rundfunkgebührenbefreiung für das Rundfunkempfangsgerät des Haushaltsvorstands
oder der Ehegattin bzw. des Ehegatten gewährt werden. Die Gebührenbefreiungen
nach § l Abs. l Nr. l bis 6 der Verordnung sind von der Höhe des Einkommens der
Antragstellenden unabhängig. Die Tatbestände in § l Abs. l Nr. 7 und 8 der
Verordnung sehen dagegen eine Gebührenbefreiung bei geringem Einkommen vor. Die
Gebührenbefreiungen nach § l Abs. l Nr. 2 und 3 der Verordnung sollen
sicherstellen, dass Personen, die infolge einer Behinderung am
gesellschaftlichen Leben nicht oder nicht mehr teilnehmen können, ein
Mindestmaß an Informationen durch gebührenfreie Teilhabe an der
Gesamtveranstaltung Rundfunk erhalten.
(Zu § l Abs. l Nr. 2 Buchstabe a und b)
Blinde (Merkzeichen „Bl") oder nicht nur vorübergehend
wesentlich sehbehinderte Personen mit einem GdB von 60 vom Hundert allein wegen
der Sehbehinderung (Merkzeichen „RF") und Hörgeschädigte, die gehörlos
sind (Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck) oder denen
eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich
ist (Merkzeichen „RF"), weisen die gesundheitlichen Voraussetzungen für
eine Befreiung nach § l Abs. l Nr. 2 Buchstabe a und b durch Vorlage eines
Schwerbehindertenausweises nach. Die Vorlage des Feststellungsbescheids vom
Versorgungsamt allein reicht nicht aus, weil dieser über die Gültigkeitsdauer
der versorgungsamtlichen Feststellung keine Aussage trifft.
(Zu § l Abs. l Nr. 3)
Behinderte, denen ein GdB von wenigstens 80 vom Hundert
zuerkannt wurde und die leidensbedingt ständig nicht an öffentlichen
Veranstaltungen teilnehmen können, weisen die gesundheitlichen Voraussetzungen
für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ausschließlich durch Vorlage
eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „RF" nach. (Zum
Verfahren vgl. Ziffer 4.3.3)
Weist der Schwerbehindertenausweis den Nachteilsausgleich
„RF" auf, ohne gleichzeitig auch einen GdB von wenigstens 80 vom Hundert
festzustellen, so kann eine Befreiung nach § l Abs. l Nr. 3 der Verordnung
nicht ohne eine Überprüfung der versorgungsamtlichen Feststellung durch das
zuständige Versorgungsamt erfolgen.
Der Begriff „ständig nicht teilnehmen können" bedeutet,
dass eine Teilnahme auf Dauer - also nicht nur zeitweise - unmöglich ist. Er
besagt ferner, dass die Teilnahme an jeder Art von öffentlichen Veranstaltungen
ausgeschlossen sein muss. Bestehen begründete Zweifel, ist zunächst eine auf
ein Jahr befristete Befreiung auszusprechen. Gleichzeitig ist das zuständige
Versorgungsamt um Überprüfung der Zuerkennung des „RF"-Merkzeichens zu
bitten.
Neben den gesundheitlichen Voraussetzungen, die vom
Versorgungsamt in den Fällen des § l Abs. l Nr. 2 und 3 der Verordnung
festzustellen sind, ist die Rundfunkteilnehmereigenschaft (vgl. Ziffer 3) von
den Bewilligungsbehörden anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen.
(Zu § l Abs. l Nr. 4 und 5)
Auch für Personen, die Hilfe zur Pflege nach dem BSHG oder
dem BVG oder Pflegezulagen nach dem LAG erhalten, gilt § l Abs. 2 der
Verordnung. Sie können nur dann von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden,
wenn sie als Haushaltsvorstand, dessen Ehegattin oder Ehegatte oder als
sonstige Haushaltsangehörige Rundfunkteilnehmer im Sinne des
Rundfunkgebührenstaatsvertrags sind. Die übrigen Befreiungsvoraussetzungen sind
durch die entsprechenden Bescheide der jeweiligen Leistungsträger nachzuweisen.
Wird an eine Antragstellerin oder einen Antragsteller (Haushaltsvorstand)
Pflegegeld gezahlt, weil eine pflegebedürftige Person, die nicht dessen
Ehegatte ist, im Haushalt lebt, kann dies nicht zu einer Befreiung der
Antragstellerin oder des Antragstellers führen. Nur die zu pflegende Person ist
„Empfänger" des Pflegegelds und kann als Rundfunkteilnehmer auf Antrag von
der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Der Bezug von Pflegegeld der
Krankenkassen nach §§ 53 ff SGB V führt nicht zu einer Befreiung nach § l Abs.
l Nr. 4 der Verordnung, weil der Befreiungstatbestand ausschließlich auf die
sozialhilfe- und die versorgungsrechtliche Regelung Bezug nimmt. Überdies sind
Pflegegeldzahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung einkommensunabhängig und
werden auch jeder nicht bedürftigen Person gewährt, die die objektiven
Voraussetzungen der Schwerpflegebedürftigkeit und die entsprechende Anzahl von
Versicherungsjahren in der gesetzlichen Krankenversicherung nachweist.
(Zu § l Abs. l Nr. 6)
Nach dieser Vorschrift sind von der Rundfunkgebührenpflicht
befreit Personen, die laufend Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 BSHG
(§§11 bis 26) oder laufend ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a BVG
oder als Leistung der Kriegsopferfürsorge Hilfe in besonderen Lebenslagen im
Rahmen der Tuberkulosenhilfe nach § 27 d BVG erhalten. Personen, die in
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 27 Abs. 3 BSHG im Rahmen von
Hilfen in besonderen Lebenslagen laufend Hilfe zum Lebensunterhalt als Leistung
der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge erhalten, haben keinen Anspruch auf
Gebührenbefreiung nach § l Abs.-1 Nr. 6 der Verordnung. Dies gilt auch für den
Empfang von Leistungen für den Lebensunterhalt im Rahmen der Erziehungsbeihilfe
nach § 27 BVG.
(Zu § l Abs. l Nr. 7)
Bei der Rundfunkgebührenbefreiung wegen geringen Einkommens
darf das monatliche Einkommen der Antragstellerin oder des Antragstellers
zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen eine Einkommensgrenze (Bedarf)
nicht übersteigen.
Bei der Berechnung des Bedarfs und des Einkommens sind
Angehörige (Verwandte und Verschwägerte) und sonstige mit der Antragstellerin
oder dem Antragsteller in Haushaltsgemeinschaft lebende Personen zu
berücksichtigen. Unter einer Haushaltsgemeinschaft ist eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung zu verstehen. Die
gemeinsame Haushaltsführung kann durch familiäre Bindungen oder durch
gemeinsame Wirtschaftsführung nicht verwandter oder verschwägerter Personen (z.
B. eheähnliche Lebensgemeinschaften) begründet werden. Haushaltsangehörige sind
alle Personen, die nicht nur vorübergehend an der gemeinsamen Haushaltsführung
teilnehmen. Die Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft im vorgenannten Sinne
sind grundsätzlich nach den Angaben im Fragebogen zum Antrag auf Befreiung von
der Rundfunkgebührenpflicht zu ermitteln. Die Rechtsfolge, dass das Einkommen
aller Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft bei Antragstellung nach § l Abs. l
Nr. 7 der Verordnung zu ermitteln ist, tritt nicht ein, wenn es sich nicht um
eine Haushaltsgemeinschaft, sondern um eine Wohngemeinschaft handelt. Bei einer
Wohngemeinschaft fehlt das kennzeichnende Merkmal der gemeinsamen
Wirtschaftsführung. Eine Wohngemeinschaft wird daher in der Regel bei
Studentinnen- und Studenten anzunehmen sein, die lediglich eingemeinsames Miet-
oder Untermietverhältnis begründet haben, im übrigen aber selbständig
wirtschaften. Personen, die in einer Wohngemeinschaft leben, stehen
untereinander auch nicht im Verhältnis Haushaltsvorstand und
Haushaltsangehörige. Jedes einzelne Mitglied einer Wohngemeinschaft führt
vielmehr einen eigenen Haushalt und - ist im Rahmen der Gebührenbefreiung nach
§ l Abs. l Nr. 7 der Verordnung als Haushaltsvorstand zu behandeln.
Berechnung des Bedarfs.
Der Bedarf setzt sich zusammen aus
dem eineinhalbfachen Regelsatz der Sozialhilfe für den
Haushaltsvorstand, dem einfachen Regelsatz für jeden weiteren
Haushaltsangehörigen (§ l Abs. l Nr. 7 Buchstabe a und b),
dem Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 30 vom Hundert des
maßgeblichen Regelsatzes für Personen über 65 Jahre oder Erwerbsunfähige im
Sinne der Rentenversicherung (§ l Abs. l Nr. 7 Buchstabe c). Hiervon ist der
sozialhilferechtliche Mehrbedarf zu unterscheiden.
Der Mehrbedarfszuschlag wegen Alters wird in der Sozialhilfe
nach Artikel 7 Nr. 8 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen
Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGB1.1 S. 951) zwar ebenfalls ab
dem 65. Lebensjahr gewährt, beträgt dort aber 20 vom Hundert des Regelsatzes.
Diese sozialhilferechtliche Regelung findet auf die Berechnung des
Mehrbedarfszuschlags nach Nummer 7 Buchstabe c keine Anwendung. Ein höherer
Mehrbedarf als 30 vom Hundert des Regelsatzes kann auch dann nicht anerkannt werden,
wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller zusätzliche Kosten, wie z. B.
für Diät oder Medikamente, geltend macht, auch wenn sie anderweitig nicht
erstattet werden. Eine Kürzung des Einkommens um diese Kosten ist ebenfalls
nicht möglich.
Kosten für die Unterkunft (§ l Abs. l Nr. 7 Buchstabe d)
Die Kosten für die Unterkunft sind nach § 79 BSHG zu
ermitteln. Bei Mietverhältnissen bestehen sie aus der Kaltmiete (Mietzins) und
etwaigen zusätzlichen Nebenkosten (z. B. für Wasser, für Müll- und
Kanalgebühren) für die Wohnung. Unberücksichtigt bleiben die Kosten für eine
Garage oder einen Kfz-Stellplatz, Heizungs-, Warmwasser-, Stromkosten sowie
sonstige vom Verhalten der Mieterin oder des Mieters selbst beeinflusste
Verbrauchskosten. Auch außergewöhnliche Kosten (z. B. Schwimmbadbenutzung,
Sauna usw.) bleiben außer Betracht, gleich, ob sie von der Mieterin oder dem
Mieter beeinflussbar sind oder nicht.
Berechnung des Einkommens (§ l Abs. l Nr. 7 Satz 2 der Verordnung)
Das Einkommen bestimmt sich nach den §§ 76 bis 78 BSHG. Nach
der Verordnung zu § 76 BSHG zählen zum Einkommen sämtliche Einkünfte in Geld
oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem BSHG, der Grundrente nach
dem BVG und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz
für Schäden am Leben, am Körper oder an der Gesundheit gewährt werden, bis zur
Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG.
Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, sind nach § 77 Abs. l
BSHG nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im
Einzelfall demselben Zweck dient.
Auch als Darlehen gewährte Leistungen (z.B. BAFöG,
Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz) sind Einkommen. Erhalten
Haushaltsangehörige Leistungen nach dem BSHG, sind diese im Rahmen der
Einkommensermittlung nach § l Abs. l Nr. 7 der Verordnung anzurechnen.
Vermögensentnahmen bleiben außer Betracht. Als Einkommen zu berücksichtigen
sind auch unentgeltlich gewährte .Leistungen, deren Geldwert nach der
Sachbezugsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln ist (vgl.
Ziffer 2.6.6,2.6.9,2.7,2.8). Werden bei der Einkommensberechnung Einkünfte nach
der Sachbezugsverordnung ermittelt und auch von der Ehepartnerin oder dem
Ehepartner, von der in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partnerin oder dem
Partner oder von einem Haushaltsangehörigen in Anspruch genommen (insbesondere
Ziffer 2.6.9), sind die einzelnen Beträge bei diesen Personen mit 80 vom
Hundert zu berücksichtigen. Um wöchentliche Einkünfte (z.B.
Arbeitslosenentgelt) auf einen Monat umzurechnen, sind diese mit 4,333 zu
multiplizieren. Bei unregelmäßigen Einkünften (z.B. 13. Monatsgehalt,
Urlaubsgeld) sind diese als Jahreseinkünfte durch 12 zu dividieren und den
übrigen monatlichen Einkünften hinzuzurechnen. In den vorlesungsfreien Zeiten
(Semesterferien) von Studierenden erzielte Einkünfte sind keine einmaligen
Einkünfte i. S. des § 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zu § 76 BSHG und damit nur
für die Monate zu berücksichtigen, in denen die Studentin oder der Student
Einkommen aus diesem Beschäftigungsverhältnis erzielt.
a) Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz oder
Kindererziehungsleistungsgesetz (§ l Abs. l Nr. 7 Satz 3 der Verordnung),
b) Leistungen, die die Antragstellerin oder der
Antragsteller aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus Anlass der Aufnahme eines
mit ihr oder ihm nicht verwandten oder verschwägerten Minderjährigen in ihrem
oder seinem Haushalt erhält (z.B. Hilfe zur Erziehung - SGB VIII, Zweites
Kapitel, Vierter Abschnitt -, Kindergeld, Kinderzuschläge und Kinderzulagen für
Pflegekinder),
c) Leistungen der Krankenkassen zur Pflege von Schwerpflegebedürftigen
nach §§ 53 ff SGB V bis zur Höhe von 200 - DM (§ 77 Abs. l BSHG),
d) Leistungen des BSHG, die die Antragstellerin oder der
Antragsteller als Haushaltsvorstand selbst erhält (§ 76 Abs. l Satz l BSHG).
Vom Einkommen abzusetzen sind
a) auf das Einkommen entrichtete Steuern (§ 76 Abs. 2 Nr. l
BSHG),
b) Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der
Arbeitslosenversicherung (§ 76 Abs. 2 Nr. 2 BSHG),
c) Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder
ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder
nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG). Bei freiwillig
Krankenversicherten ist nur der Betrag absetzbar, der das Krankheitsrisiko
abdeckt. Zusatzleistungen (z. B Krankenhaustagegeld, Unterbringung 1. Klasse)
bleiben außer Betracht. Risikoversicherungen (Unfall-, Sterbegeld-,
Risikolebens-, Haftpflicht- und Hausratsversicherung) sind zu berücksichtigen,
sofern sie den üblichen Versicherungsschutz gewährleisten. Beiträge zu
Kapitallebensversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall sind nur in Höhe
des Risikoanteils abzugsfähig,
d) die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen
notwendigen Ausgaben (§ 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG). Berufsbedingte Aufwendungen sind
grundsätzlich nur bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu berücksichtigen,
bei Selbständigen nur dann, wenn diese nicht bereits vorher bei der Ermittlung
des Einkommens abgesetzt wurden. Für die Ermittlung der abzusetzenden
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt § 3 Abs. 6 der
Verordnung zu § 76 BSHG entsprechend.
Anträge von Studierenden nach § l Abs. l Nr. 7
Studierende, die bei den Eltern wohnen, sind Mitglied der
Haushaltsgemeinschaft. Sie sind nur dann für ihre eigenen
Rundfunkempfangsgeräte anmeldepflichtig (§ 5 Abs. l Satz 2
Rundfunkgebührenstaatsvertrag), wenn ihre eigenen Einkünfte (z.B. BAFöG,
Nebentätigkeit, Halbwaisenrente) den einfachen Sozialhilferegelsatz
übersteigen. Beantragt eine Studentin oder ein Student, der im Haushalt der
Eltern für seine eigenen Geräte anmeldepflichtig ist, eine Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht, so ist das gesamte Einkommen der Haushaltsgemeinschaft
(Ziffer 2.6.2) ihrem gesamten Bedarf gegenüberzustellen. Sollte die Studentin
oder der Student nach diesen Grundsätzen einen Anspruch auf Gebührenbefreiung
haben, so sind auch die Befreiungsvoraussetzungen für den Haushaltsvorstand
selbst erfüllt, der auf Antrag ebenfalls für die von ihm bereitgehaltenen
Rundfunkempfangsgeräte befreit werden kann.
Studentinnen oder Studenten mit eigenem Haushalt, die
Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereithalten, lassen sich grundsätzlich drei
Fallgruppen zuordnen:
a) Studierende mit Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem
BAFöG,
b) Studierende ohne Anspruch auf Ausbildungsförderung wegen
zu hohen Einkommens der Eltern oder
c) Studierende ohne Anspruch auf Ausbildungsförderung nach
dem BAFöG wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer oder
Studienfachwechsels.
BAFöG-Förderungsbetrag 550,-
DM
Unterhalt lt.
BAFöG-Bescheid 390,- DM
Gesamtbedarf
lt. BAFöG-Bescheid 940,- DM
Nebeneinkünfte 200,-
DM
Berechnung:
BAFöG 550,-
DM
Nebeneinkünfte 200,-
DM
Restunterhalt 190,-
DM *)
Einkommen 940,-
DM
BAFöG-Förderungsbetrag 550,-
DM
Unterhalt lt. BAFöG-Bescheid 390,-
DM
Gesamtbedarf lt. BAFöG-Bescheid 940,-
DM
Nebeneinkünfte 500,-
DM
Berechnung: BAFöG 550,-
DM
Nebeneinkünfte 500,-
DM
Restunterhalt
- ,- DM *)
Einkommen 1.050,-
DM
Leben Studierende in einer Haushaltsgemeinschaft (Ziffer
2.6.2), muss das Einkommen sämtlicher Mitbewohnerinnen und Mitbewohner dem
gesamten Bedarf gegenübergestellt werden. Eine Wohngemeinschaft hingegen liegt
dann vor, wenn sich mehrere Personen eine Wohnung teilen, wirtschaftlich jedoch
voneinander unabhängig sind. In diesen Fällen ist lediglich das Einkommen der
Antragstellerin oder des Antragstellers ihrem bzw. seinem Bedarf
gegenüberzustellen.
Anträge von Wehrpflichtigen/Zivildienstleistenden nach § l
Abs. l Nr. 7
Für die Gebührenbefreiung von Wehrpflichtigen/
Zivildienstleistenden ist ebenfalls eine Vergleichsberechnung nach den
Voraussetzungen des § l Abs. l Nr. 7 durchzuführen.
Die Einkünfte von Wehrpflichtigen/Zivildienstleistenden
betragen zur Zeit in der Soldgruppe I: 405,- DM Soldgruppe II (ab dem 7. Monat
Dienst): 450,- DM
Wehrpflichtige/Zivildienstleistende haben Anspruch auf
monatliche Sachbezüge, deren geldwerter Betrag nach der Sachbezugsverordnung in
der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln und dem monatlichen Einkommen
zuzurechnen ist.
Der Wert des Sachbezuges Verpflegung beträgt derzeit
monatlich 318,60 DM (täglich 10,62 DM). An den Tagen, an denen keine
Verpflegung gewährt wird, wird ein Verpflegungsgeld von täglich 11,70 DM
(doppelter Verpflegungsgeldsatz) ausgezahlt. Eine Entschädigung für
Dienstkleidung wird nicht in Ansatz gebracht.
Bewohnt der Wehrpflichtige/Zivildienstleistende eine
Dienstunterkunft, so ist der Sachbezug für Heizung und Beleuchtung in Höhe von
derzeit 70,80 DM monatlich nach § l Sachbezugsverordnung zu berücksichtigen.
Bewohnt der Wehrpflichtige/Zivildienstleistende eine eigene
Wohnung, erhält er Leistungen nach dem Unterhaltsicherungsgesetz (USG), die
regelmäßig seine Unterkunftskosten einschließlich Heizung abdecken. Auch für
den Fall, dass ein Wehrpflichtiger/ Zivildienstleistender sein Recht auf freie
Unterkunft nicht in Anspruch nimmt, sind die Sachbezüge für die Wohnung in
voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen.
Ein 20jähriger
Wehrpflichtiger/Zivildienstleistender tritt am 1. Oktober in Soldgruppe I
seinen Dienst an. Er bewohnt eine Mietwohnung, für die er monatlich 400,- DM
Miete zuzüglich Heizung/ Warmwasser in Höhe von 50,- DM zu bezahlen hat. Die
Leistung nach dem Unterhaltsicherungsgesetz beträgt 450- DM. Der Antrag auf
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird am 15. Dezember gestellt:
Regelsatz x
1,5 771, — DM
Kaltmiete 400,
— DM
Bedarf 1.171,
— DM
Soldgruppe I 405,
— DM
Verpflegung
(mindestens) 318,60 DM
Weihnachtsgeld 37,50
DM
USG-Leistung 450,
— DM
Einkommen 1.211,10
DM
Anträge von Schülerinnen oder Schülern nach § l Abs. l Nr. 7
Ziffern 2.6.5.1 und 2.6.5.2 gelten entsprechend.
Anträge von Auszubildenden nach § l Abs. l Nr. 7
Leben Auszubildende im Haushalt der Eltern, so sind sie für
die von ihnen bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte i.d.R. anmeldepflichtig,
weil auch schon im ersten Ausbildungsjahr die Ausbildungsvergütung im
allgemeinen höher ist als der einfache Regelsatz der Sozialhilfe. In diesen
Fällen gilt Ziffer 2.6.5.1 entsprechend.
Bei Auszubildenden, die nicht bei den Eltern wohnen, wird
als Einkommen die Ausbildungsvergütung sowie der jederzeit realisierbare
Unterhaltsanspruch gegen die Eltern angerechnet. Der jeweils geltende
Mindestunterhaltsanspruch ist den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle zu
entnehmen (NJW 1992 S. 1369). Im übrigen gilt Ziffer 2.6.5.2 Buchstabe b
entsprechend.
Anträge von Personen mit Leistungen aus einem
Übergabevertrag nach § l Abs. l Nr. 7
Nimmt eine Antragstellerin oder ein Antragsteller freies
Wohnrecht in Anspruch, so liegt häufig eine Haus- oder Hofübergabe mit
Übergabevertrag (Altenteil) vor. Zunächst ist zu prüfen, ob die
Rundfunkteilnehmereigenschaft der Antragstellerin oder des Antragstellers im
Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags gegeben ist.
Nach § 5 Abs. l Satz 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag besteht
eine Rundfunkgebührenpflicht für weitere Geräte (Zweitgeräte) nicht, die von
Personen zum Empfang bereitgehalten werden, welche mit der Rundfunkteilnehmerin
oder dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher. Gemeinschaft leben und deren
Einkommen den einfachen Sozialhilfesatz nicht übersteigt. Die staatsvertraglich
bestimmte Gebührenfreiheit setzt also voraus, dass
b) eine häusliche Gemeinschaft (Ziffer 2.62) zwischen der
Rundfunkteilnehmerin oder dem Rundfunkteilnehmer (Haushaltsvorstand) und der
Person besteht, die weitere Geräte bereithält, und
c) das
Einkommen der Antragstellerin oder des Antragstellers mit freiem Wohnrecht den einfachen
Sozialhilfesatz nicht übersteigt.
Landwirtschaftliche
Altersrente 67,08
DM
Einfacher
Regelsatz für Haushaltsangehörige 2 x 411,— DM 822,— DM
Für das Jahr 1993 ergeben sich nach Sachbezugsverordnung
folgende Werte:
Heizung 10 v. H. von DM 590,— 59,—
DM
Beleuchtung
2 v.H. von DM 590— 11,80 DM
freie Kost 54 v. H. von DM 590,— 318,60
DM
Alleinlebende
Altenteilerin, 66 Jahre, mit Sachbezugswerten für die freie Wohnung, eigener
Haushalt
Witwenrente 621,—
DM*)
Sachbezüge
(ohne Wohnung) 389,40 DM
Einkommen
l 110,40 DM
Mehrbedarfszuschlag
(30 % von
514,— DM) 154,20 DM
________ 925,20
DM
*) Um
Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz vermindert.
Das freie Wohnrecht wird beim Einkommen nicht in Ansatz
gebracht, da in diesem Fall auch beim Bedarf keine Kosten für die Unterkunft
entstehen.
Anträge von Ordensangehörigen nach § l Abs. l Nr. 7
Auch die Befreiung von Ordensangehörigen, die außerhalb der
Ordenseinrichtung wohnen, ist nur möglich, wenn das monatliche Einkommen nicht
den Bedarf als Einkommensgrenze übersteigt. Ein freiwillig herbeigeführtes
Leben in Armut im internen s Ordensbereich führt nicht zu einer
Gebührenbefreiung. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht hat der Orden notfalls für
die von Ordensangehörigen bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte die Gebühren
zu entrichten.
Anträge von Strafgefangenen nach § l Abs. l Nr. 7
Bei der Entscheidung über die Rundfunkgebührenbefreiung für
Strafgefangene ist deren tatsächliches, zum Zeitpunkt der Antragstellung
erzieltes Einkommen zugrunde zu legen. Im übrigen sind die unentgeltlich
gewährten Sachbezüge dem Einkommen hinzuzurechnen. Bei der Ermittlung des
Einkommens bleibt jedoch das nach § 51 Strafvollzugsgesetz zur Sicherung des
notwendigen Lebensunterhaltes für die ersten vier Wochen einbehaltene
Überbrückungsgeld außer Betracht.
(Zu § l Abs. l Nr. 8)
Für Bewohnerinnen und Bewohner von Altenheimen,
Altenwohnheimen, Altenpflegeheimen und sonstigen Pflegeheimen gilt der
besondere Berechnungsmaßstab des § l Abs. l Nr. 8 der Verordnung. Danach werden
Heimbewohnerinnen und Heimbewohner von der Rundfunkgebührenpflicht befreit,
wenn ihr nach dem BSHG zu berücksichtigendes Einkommen nach Abzug der von ihnen
zu leistenden Heimkosten den angemessenen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 BSHG in
Höhe von 30 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands zuzüglich
eines Betrages in Höhe von 20 vom Hundert des Regelsatzes eines
Haushaltsvorstands nicht übersteigt. Trägt die Heimbewohnerin oder der-
Heimbewohner einen Teil der Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung selbst,
erhöht sich der Barbetrag von 30 vom Hundert des Regelsatzes für einen
Haushaltsvorstand um einen zusätzlichen Barbetrag in Höhe von 5 vom Hundert des
Einkommens, höchstens jedoch 15 vom Hundert des Regelsatzes eines
Haushaltsvorstands (§ 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG).
Ein
Altenheimbewohner hat eine monatliche Rente in Höhe von 2000,- DM. Die
Heimkosten betragen 1800,- DM monatlich.
Barbetrag (=
30 v. H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands) 154,20 DM
+
zusätzlicher Barbetrag (5 v. H. des Einkommens = 100,- DM,
höchstens
jedoch 15 v. H. des Regelsatzes eines
Haushaltsvorstands
= 77,10 DM) 77,10
DM
+ 20 v. H.
des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands 102,80
DM
+ Heimkosten 1800,—
DM
Einkommensgrenze 2134,10
DM
(Zu § l Abs. 2)
Diese Bestimmung regelt, wem innerhalb der
Haushaltsgemeinschaft Gebührenbefreiung gewährt werden kann.
Ein Haushaltsvorstand kann gemäß § l Abs. 2 Buchstabe b der
Verordnung auch dann befreit werden, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte einen
der Befreiungstatbestände nach Absatz l Nr. l bis 6 der Verordnung erfüllt Es
ist daher unerheblich, welcher der beiden Ehegatten als Rundfunkteilnehmerin
oder Rundfunkteilnehmer angemeldet ist. Dies gilt nicht für eheähnliche
Gemeinschaften.
Andere Haushaltsangehörige können nur dann befreit werden,
wenn sie nachweisen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät selbst zum Empfang
bereithalten und die Befreiungsvoraussetzungen nach Absatz l Nr. l bis 6 der
Verordnung erfüllen. Ob andere Haushaltsangehörige ein Rundfunkempfangsgerät
selbst zum Empfang bereithalten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab:
Nach ständiger Rechtsprechung hält diejenige Person ein
Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit, die die rechtlich gesicherte
tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gerät innehat und die für das Gerät eine
rechtlich verbindliche Benutzungsregelung treffen kann. Ob innerhalb der
Haushaltsgemeinschaft eine andere Person als der Haushaltsvorstand oder dessen
Ehegattin oder Ehegatte ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, kann
sich hiernach zum Beispiel aus der Feststellung ergeben, wer über die
Einschaltzeit und das Programm bestimmt, wo das Rundfunkempfangsgerät
aufgestellt ist, wer die mit der Anschaffung und dem Betrieb verbundenen
wirtschaftlichen Lasten trägt und wie hoch das jeweilige Interesse am
Rundfunkempfang ist auf die Eigentumslage am Rundfunkempfangsgerät kommt es
nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, wer zur Ausübung der vollen
Sachherrschaft befugt und auch tatsächlich in der Lage ist. Insgesamt handelt
es sich um eine Aufzählung von Anhaltspunkten, die - ohne vollzählig zu sein -
je nach Sachlage einzeln zur Beurteilung der Rundfunkteilnehmereigenschaft
herangezogen werden können.
Die maßgeblichen Umstände können sich innerhalb der Haushaltsgemeinschaft
im Verlauf der Zeit ändern. Für die Beurteilung der
Rundfunkteilnehmereigenschaft ist daher auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem
die Bewilligungsbehörde über den Antrag zu entscheiden hat.
Für Kinder, die mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft
leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt,
besteht nach Artikel 5 Abs. l Satz 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Gebührenfreiheit für Zweitgeräte. Ein Befreiungsantrag erübrigt sich. Für das
Erstgerät der Eltern besteht Rundfunkgebührenpflicht
Ändern sich die tatsächlichen Voraussetzungen beim
Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts nicht, ist es unzulässig, wenndie
Eltern die Erstgeräte abmelden und auf den Namen des Kindes anmelden.
Insbesondere ist eine Gebührenbefreiung der Eltern aufgrund der Behinderung
eines Kindes nach geltender Rechtslage nicht möglich.
Bei Minderjährigen oder geistig behinderten Mitgliedern
einer Haushaltsgemeinschaft ist insbesondere weiter zu berücksichtigen, dass
nach der Rechtsprechung für das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts nicht
nur die tatsächliche und wirtschaftliche Verfügungsgewalt verlangt, sondern
auch ein entsprechender natürlicher Handlungswille 102,80 DM vorausgesetzt
wird. Insoweit kommt es zwar nicht 1800,- DM auf die Geschäftsfähigkeit an, die
betreffende Person 2134,10 DM muss sich Jedoch ihrer Sachherrschaft und
Verfügungsbefugnis bewusst sein, diese ausüben wollen und (unbeschadet der sich
zum Beispiel aus dem elterlichen Fürsorge- und Erziehungsrecht ergebenden
Einschränkungen) auch tatsächlich ausüben können. Dies richtet sich nach den
Umständen des Einzelfalles. Bei Kleinkindern und Kindern im Vorschulalter fehlt
diese Voraussetzung in aller Regel.
(Zu § 5)
§ 5 Abs. l, 2,4 Satz l und Abs. 5 der Verordnung regelt das
Verfahren der Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen.
Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird nur auf
Antrag gewährt (§ 5 Abs. l Satz l der Verordnung). Bei Wiederholungsanträgen,
insbesondere bei unveränderten Sachverhalten (z.B. ,,RF“-Merkmal) ist auf ein
möglichst einfaches und bürgerfreundliches Verwaltungsverfahren zu achten.
Der Antrag ist zulässig, wenn die Antragstellerin oder der
Antragsteller zuvor bei der Gebührenein-zugszentrale (GEZ), Postfach 108025,
50656 Köln, oder gleichzeitig mit dem Antrag auf Gebührenbefreiung das
Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts angezeigt hat oder anzeigt. Als
Bestätigung der Anmeldung gilt insbesondere der Beleg über die Gebührenzahlung.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die
Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht glaubhaft zu
machen.
Um die Befreiungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen, können
sich die Antragstellenden in entsprechender Anwendung der §§ 294, 371 ff
Zivilprozessordnung mit Ausnahme der Versicherung an Eides Statt (§ 27 Abs. l
Verwaltungsverfahrensgesetz NW) grundsätzlich aller Beweismittel bedienen. Der
Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen wird regelmäßig durch Vorlage von
Bewilligungs- oder Leistungsbescheiden oder von amtlichen Bescheinigungen
anderer Behördenerbracht
Die Pflicht, die
Befreiungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen, bezieht sich auch auf die
Umstände, die die Rundfunkteilnehmereigenschaft von Mitgliedern innerhalb einer
Haushaltsgemeinschaft begründen, die weder Haushaltsvorstand noch dessen
Ehegattin oder dessen Ehegatte sind. Diese Personen haben nachzuweisen, dass
sie selbst ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten; nicht hingegen
obliegt es etwa den Bewilligungsbehörden, das Gegenteil nachzuweisen.
Begehrt eine Antragstellerin oder ein Antragsteller eine
Rundfunkgebührenbefreiung nach § l Abs. l Nr. 2 oder 3 der Verordnung, so ist
folgendes zu beachten:
Die Ziffern 2.1 bis 2.3 beschreiben gesundheitliche Merkmale
im Sinne des § 3 Abs. l Schwerbehindertengesetz (SchwBG). Die Feststellung der
Behinderung und das Vorliegen der gesundheitlichen Merkmale werden vom
Versorgungsamt in einem förmlichen Verwaltungsverfahren (Rechtsweg zu den
Sozialgerichten) getroffen (§ 4 Abs. l und 4 SchwBG) und durch den auf Antrag
ausgestellten Schwerbehindertenausweis bestätigt (§ 4 Abs. 5 SchwBG).
Wird eine Befreiung nach § l Abs. 2 und 3 der Verordnung
beantragt, ohne dass ein Antrag auf Feststellung einer Behinderung und weiterer
gesundheitlicher Merkmale gestellt wurde, so ist die Antragstellerin oder der
Antragsteller auf das versorgungsamtliche Verfahren hinzuweisen. Ist das
Verfahren des Versorgungsamts noch nicht abgeschlossen, so ist die Entscheidung
über den Befreiungsantrag zunächst auszusetzen. Die Pflicht, Rundfunkgebühren
zu zahlen, besteht weiter. Erteilt das Versorgungsamt das Merkzeichen
„RF", so richtet sich der Beginn der beantragten Gebührenbefreiung nach
dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der versorgungsamtlichen Feststellung. Frühester
Zeitpunk ist der in § 5 Abs. 5 Satz l der Verordnung bestimmte. Hiernach
überzahlte Rundfunkgebühren werden der Antragstellerin oder dem Antragsteller
von Amts wegen von der zuständigen Rundfunkanstalt erstattet.
Die Bewilligungsbehörden sind an die Feststellungen des
Versorgungsamts sowohl hinsichtlich des „RF“-Merkmals wie auch des zuerkannten
Grads der Behinderung grundsätzlich gebunden. Mit den Feststellungen des
Versorgungsamts gelten die gesundheitlichen Befreiungsvoraussetzungen des § l
Abs. l Nr. 2 und 3 der Verordnung nach § 5 Abs. 4 Satz l als glaubhaft gemacht.
Über die Gebührenbefreiung oder die Ablehnung ist der
Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Verwendung des Formularsatzes ein
Bescheid zu erteilen. Lässt sich einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal
„RF" nicht entnehmen, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen des § l Abs.
l Nr. 2 oder 3 der Verordnung vorliegen, so ist eine Gebührenbefreiung unter
Angabe beider Tatbestände auszusprechen. Gleiches gilt, wenn die
Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen anderer
Befreiungstatbestände (z.B. § l Abs. l Nr. 4 der Verordnung) erfüllt.
Ein stattgebender Bescheid hat auch den Bewilligungszeitraum
anzugeben, der nach § 5 Abs. 5 Satz l der Verordnung längstens drei Jahre ab
dem Ersten des auf den Antragsmonat folgenden Monats betragen kann. Eine
kürzere Bewilligungsfrist wird in den Fällen festzusetzen sein, in denen nach
den Umständen des Einzelfalls anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für eine
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht voraussichtlich zu einem früheren
Zeitpunkt entfallen werden. Wird ein erneuter Antrag auf Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht vor Ablauf der Bewilligungsfrist gestellt, so beginnt
die Folgebefreiung mit dem Ersten des auf den Ablauf des Bewilligungszeitraums
folgenden Monats (§ 5 Abs. 5 Satz 2). Eine Durchschrift des
Bewilligungsbescheids ist bis zum Ende des vierten Jahres aufzubewahren, das
auf das Jahr folgt, in dem der Antrag gestellt wurde.
Der Rundfunkgebührenbefreiungsbescheid ist im Tenor mit der
Maßgabe zu versehen, dass die Befreiung gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung
endet, wenn Tatsachen eintreten, wonach eine Voraussetzung für die Befreiung
von der Rundfunkgebührenpflicht entfällt. Auf die Mitteilungspflicht der
Rundfunkteilnehmerin oder des Rundfunkteilnehmers hinsichtlich der Änderung der
maßgeblichen Verhältnisse (§ 5 Abs. 5 Satz 4) ist im Befreiungsbescheid
ebenfalls besonders hinzuweisen.
Bei unverzüglicher Mitteilung des oder der bislang
Begünstigten sind Rundfunkgebühren ab dem Ersten des auf die Mitteilung
folgenden Monats, in den übrigen Fällen ab dem Ersten des auf die Änderung der
maßgeblichen Verhältnisse folgenden Monats zu entrichten.
Endet eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen
Gründen nach § 5 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung, so teilt die Bewilligungsbehörde
dies den bislang Berechtigten mit. Auf den Beginn der Erhebung von
Rundfunkgebühren nach Ziffer 4.6 ist hinzuweisen.
Werden Einwände gegen die Feststellung des Endes der
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 5 Satz 4 der Verordnung
erhoben, so sind diese Erklärungen als Antrag auf weitere, den ursprünglichen
Befreiungszeitraum umfassende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu
bewerten. Kann die Bewilligungsbehörde dem Antrag nicht entsprechen, so erteilt
sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen ablehnenden Bescheid.
Die Feststellung nach Ziffer 4.6.1 trifft die
Bewilligungsbehörde der Gemeinde (§ 5 Abs. 2 Satz l der Verordnung), in deren
Bezirk die Rundfunkteilnehmerin oder der Rundfunkteilnehmer das
Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, auch wenn die Entscheidung über
die Befreiung selbst von einer anderen Behörde oder Landesrundfunkanstalt
getroffen wurde.
Gegen die ablehnende Entscheidung auf Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht kann gemäß §§ 68 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Widerspruch erhoben werden.
Für den Bescheid wird folgende Rechtsmittelbelehrung
empfohlen:
„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder
zur Niederschrift bei
(Bewilligungsbehörde/örtlich
zuständige Behörde)
in
.........................................:................................................,
.................................................................................
Straße,
Nr. ...................................................................
einzulegen.
(Zu §6)
§ 6 der Verordnung enthält bereichsspezifische
Datenschutzregelungen für die Übermittlung von Befreiungsdaten, die von den
Bewilligungsbehörden im Rahmen des Verfahrens der Rundfunkgebührenbefreiung aus
sozialen Gründen erhoben werden und dem WDR bzw. der GEZ zum Vollzug der
Rundfunkgebührenbefreiung mitgeteilt werden müssen. § 6 trägt damit § 6 Abs. 4
Rundfunkgebührenstaatsvertrag Rechnung, nach dem durch Rechtsverordnung zu
bestimmen ist, welche personenbezogenen Daten die für die Befreiung zuständige
Stelle an die Landesrundfunkanstalt zu übermitteln hat, wenn nicht die
Landesrundfunkanstalt selbst über die Befreiung entscheidet.
(Zu § 6 Abs. 1)
Die Bewilligungsbehörden dürfen dem WDR bzw. der GEZ nur
folgende personenbezogene Daten aus Anlass einer Rundfunkgebührenbefreiung aus
sozialen Gründen mitteilen:
1. Vor- und Familienname,
2. Tag der Geburt,
3. Anschrift (Haupt- und Nebenwohnung),
4. Teilnehmernummer der Rundfunkteilnehmerin oder des
Rundfunkteilnehmers,
5. Familienstand,
6. Befreiungszeitraum.
(Zu § 6 Abs. 2)
Nach § 5 Abs. l Satz 2 der Verordnung ist eine
Rundfunkgebührenbefreiung nur zulässig, wenn die Antragstellerin oder der
Antragsteller das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts nach § 3
Rundfunkgebührenstaatsvertrag bereits angezeigt hat oder gleichzeitig mit dem
Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung anzeigt, denn die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht setzt deren Bestand voraus.
Besteht bereits ein Rundfunkteilnehmerverhältnis und wird
ein Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung aus sozialen Gründen (§ l Abs. l der
Verordnung) abgelehnt, so ist eine Weitergabe der im Antrag enthaltenen
personenbezogenen Daten an den WDR bzw. die GEZ nicht zulässig. Da die Ablehnung
des Antrags keine Auswirkungen auf das Rundfunkteilnehmerverhältnis hat und
damit auf die Pflicht, Rundfunkgebühren an die Landesrundfunkanstalt zu
entrichten, wäre eine Datenweitergabe zum Zwecke der „Vorratshaltung"
unverhältnismäßig und damit datenschutzrechtlich unzulässig. Dies würde dem
Prinzip der zweckgebundenen Datenerhebung nach § 13 Abs. l Datenschutzgesetz NW
widersprechen.
Werden gleichzeitig mit dem abgelehnten Antrag auf
Rundfunkgebührenbefreiung auch erstmalig Rundfunkempfangsgeräte angemeldet, so
ist diese Anzeige an den WDR bzw. die GEZ weiterzuleiten. Die Weitergabe von
Daten hat sich dabei auf die Angabe folgender personenbezogener Daten zu
beschränken:
2. Tag der Geburt,
3. Anschrift (Haupt- und Nebenwohnung),
4. Familienstand.
(Zu § 6 Abs. 3)
Ist die Rundfunkgebührenbefreiung weggefallen (§ 5 Abs. 5
Satz 3 der Verordnung), so lebt die Pflicht, Rundfunkgebühren zu entrichten,
wieder auf. Die Bewilligungsbehörde hat diesen' Sachverhalt dem
Gebührengläubiger, dem WDR bzw. der GEZ unverzüglich mitzuteilen. Die
Mitteilung hat sich dabei auf die notwendigen Daten zu beschränken, die es dem
Gebührengläubiger ermöglichen, den Rundfunkgebühreneinzug wiederaufzunehmen.
Notwendige Daten in diesem Sinne sind Vor- und Familienname, Tag der Geburt,
Anschrift (Haupt- und Nebenwohnung), Teilnehmernummer, Familienstand und die
Angabe des vorzeitigen Ablaufs des Befreiungszeitraums.
(Zu § 6 Abs. 4)
Der WDR ist als Gebührengläubiger auf die Erhebung
statistischen Grundlagenmaterials über den Umfang der Gebührenbefreiung in
Nordrhein-Westfalen angewiesen. Eine Beurteilung der Effektivität des
Rundfunkgebühreneinzugs wäre ohne dieses Datenmaterial über den Gebührenausfall
unvollständig. Die Bewilligungsbehörden haben daher die erteilten Befreiungen
aus sozialen Gründen nach Anzahl und Befreiungsgrund anonymisiert, d. h. ohne personenbezogene
Merkmale, zu erfassen. Sie leiten diese dem WDR bzw. der GEZ zur statistischen
Auswertung zu.
Meine RdErl. v. 29.2.1980 (MBl. NW.S. 890/SMBl. NW.2251) sowie
vom 20.6.1982 (AZ: I/1 – 841 . 1/66a, n.v.) werden hiermit aufgehoben.
Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem
Innenministerium und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des
Landes Nordrhein-Westfalen.
MBl. NRW. 1994 S. 136