Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 13.6.2024
Zuständigkeiten für Personalangelegenheiten der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter an den staatlichen Hochschulen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung v. 17.12.2004 - 322 – 1.14.01 – 260 – 3200.2 –
Zuständigkeiten für Personalangelegenheiten der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter an den staatlichen Hochschulen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung v. 17.12.2004 - 322 – 1.14.01 – 260 – 3200.2 –
Zuständigkeiten
für Personalangelegenheiten
der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter
an den staatlichen Hochschulen im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Wissenschaft und Forschung
RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft
und Forschung v. 17.12.2004
- 322 – 1.14.01 – 260 – 3200.2 –
Allgemeine Zuständigkeit
Für die Personalangelegenheiten
der in § 64 Satz 2 HG genannten Angestellten ist die Rektorin oder der Rektor
der jeweiligen Hochschule zuständig. Für die Personalangelegenheiten der in §
64 Satz 3 HG genannten Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter ist die
Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Hochschule zuständig. Sofern die
jeweilige Hochschule von einem Präsidium geleitet wird, ist die Präsidentin
oder der Präsident der Hochschule für die Personalangelegenheiten sämtlicher
Angestellter sowie Arbeiterinnen und Arbeiter an der jeweiligen Hochschule
zuständig. Vorstehendes gilt nicht, soweit - z.B. mit den nachfolgenden
Abschnitten dieses Runderlasses - andere Zuständigkeiten festgelegt sind.
Einstellung sowie Beendigung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse
Die Zuständigkeit für die
Einstellung von Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter und die
Zuständigkeit für die Beendigung dieser Dienst- und Arbeitsverhältnisse
übertrage ich auf die jeweilige Hochschule. Dies gilt nicht für die Einstellung
von Präsidentinnen und Präsidenten, Rektorinnen und Rektoren sowie Kanzlerinnen
und Kanzlern in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis.
Zustimmungsvorbehalte
Meiner vorherigen Zustimmung bedürfen
3.1.1
die Einstellung und Höhergruppierung (Übertragung eingruppierungsrelevanter
Tätigkeiten) von Angestellten, die eine außertarifliche Vergütung oberhalb der
Vergütungsgruppe I BAT erhalten oder erhalten sollen, mit Ausnahme derer, die
eine Vergütung in Angleichung an die Besoldungsordnung W erhalten sollen,
3.1.2
die Weiterbeschäftigung von Angestellten, die eine Vergütung nach
Vergütungsgruppe II a BAT oder eine höhere Vergütung (einschließlich einer
solchen in Angleichung an die Besoldungsordnung W) erhalten oder erhalten
sollen, über das 65. Lebensjahr hinaus,
3.1.3
die Einstellung von Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten als Angestellte
mit Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT oder höherer Vergütung
(einschließlich einer solchen in Angleichung an die Besoldungsordnung W),
3.1.4
die Einstellung und Höhergruppierung von Angestellten der Vergütungsgruppen II
a, I b, I a und I BAT, soweit nicht nachfolgend anderes bestimmt ist.
Meiner vorherigen Zustimmung bedürfen nicht
3.2.1
die Einstellung von Angestellten mit einer Vergütung nach bzw. die
Höhergruppierung von Angestellten in die Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 8
sowie die
Höhergruppierung von Angestellten aus der Vergütungsgruppe I b Fallgruppen 7
oder 13 in die Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 4 des allgemeinen Teils der
Anlage l a zum BAT,
3.2.2
die Höhergruppierung von Angestellten in die Vergütungsgruppe I b BAT im Wege
des Bewährungs-, Zeit- oder Fallgruppenaufstiegs,
3.2.3
bei Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung im
Sinne der Protokollnotiz Nr. l zum allgemeinen Teil der Anlage 1 a zum BAT die
Einstellung mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe II a oder I b BAT sowie
die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe I b BAT,
3.2.4
bei Angestellten mit abgeschlossener ausländischer Hochschulausbildung die
Einstellung als wissenschaftliches Personal mit einer Vergütung nach
Vergütungsgruppe II a Fallgruppen 1 a, 1 b oder 1 c oder nach Vergütungsgruppe
I b Fallgruppen 1 a, 1 b oder 1 d des allgemeinen Teils der Anlage l a zum BAT
(wobei diese Angestellte - als sog. sonstige Angestellte - die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechenden Tätigkeiten
auszuüben haben).
Vertretung in Arbeitsrechtsstreitigkeiten
Zuständig für die Vertretung des
Landes in Arbeitsrechtsstreitigkeiten ist die Hochschule, die die angefochtene
Maßnahme getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu
entscheiden hat. Für die Vertretung in Arbeitsrechtsstreitigkeiten über die
Berechnung und Zahlung von Vergütungen und Löhnen (einschließlich
Rückforderung) ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung zuständig. Für
den Fall, dass die Berechnung und Zahlung (einschließlich Rückforderung) von Vergütungen
für das wissenschaftliche Personal der Universitäten mit Aufgaben in den
Universitätsklinika ganz oder teilweise auf das jeweilige Universitätsklinikum
übertragen worden ist, ist dieses auch für die Vertretung des Landes in den
entsprechenden Arbeitsrechtsstreitigkeiten zuständig.
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen
Sind nach den Bestimmungen des
Dienst- oder Arbeitsvertrages, des BAT oder des MTArb die für Beamtinnen und
Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Angestellte, Arbeiterinnen und
Arbeiter entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche
Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten, soweit in den
vorstehenden Abschnitten dieses Runderlasses nichts anderes bestimmt ist, für
Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter mit vergleichbarer Vergütung oder
vergleichbarem Lohn entsprechend.
In-Kraft-Treten
Nach den Bestimmungen dieses
Runderlasses ist ab dem 1.1.2005 zu verfahren. Gleichzeitig werden die an die
Universitäten und Fachhochschulen gerichteten Runderlasse vom 13.4.1994 und
20.7.1994 - I B 4 - 3200.2 -, vom 30.1.1998 - I B 4 - 3200.2 (867) und vom
15.8.2000 - 125 - 3200.2 (260) - sowie der an die Kunsthochschulen gerichtete
Runderlass vom 30.1.1998 - I B 4 - 3200.2 (867) - aufgehoben.