Beitragsordnung
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 11.5.1996
Die
Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am
11. Mai 1996 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW. S. 204/SGV. NW. 2122) die folgende
Beitragsordnung beschlossen:
§
1
Zur Erfüllung ihrer
Aufgaben und zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes erhebt die
Zahnärztekammer von den ihr angehörenden Zahnärztinnen oder Zahnärzten Beiträge.
§
2
Der Beitragsatz richtet sich nach der dieser Beitragsordnung
anliegenden Beitragstabelle.
Neben einem Grundbeitrag wird
nach Maßgabe der Beitragstabelle ein Zuschlag veranlagt. Für einzelne
Beitragsgruppen kann auf die Erhebung des Grundbeitrags auch verzichtet oder
der Grundbeitrag verringert werden. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der in
der Regel in zwei gleichen Raten erhoben wird. Die Beiträge sind bis zum 5. des
ersten Monats jeden Kalenderhalbjahres zu zahlen.
§
3
(1) Die
Beitragspflicht beginnt mit der Mitgliedschaft bei der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe.
Sie endet mit Erreichen des 85. Lebensjahres.
(2) Der Zugang wird
der Approbation gleichgestellt. Erfolgt der Zugang aus einem anderen
Kammerbereich und ist dort bereits für das laufende Kalendervierteljahr Beitrag
erhoben worden, ist die Veranlagung des ehemaligen Kammerbereichs bei der
Berechnung zu berücksichtigen.
(3) Verändern sich
im Laufe eines Kalendermonats die Merkmale für die Einstufung in die Beitragstabelle,
so wird der neue Beitrag erstmalig in dem folgenden Kalendermonat erhoben.
(4) Endet die
Beitragspflicht durch den Wechsel zu einer anderen Kammer, sendet die
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe die für die neue Veranlagung notwendigen
Unterlagen an die neue Kammer, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.
(5) Im Todesfall
endet die Heranziehung zur Beitragsleistung mit Ablauf des Sterbemonats.
§
4
(1) Eine Zahnärztin
oder ein Zahnarzt, die ihren oder der seinen Beitrag nicht aufzubringen vermag,
kann Stundung, Ermäßigung oder Niederschlagung beantragen. Der Antrag ist zu
begründen.
(2) Über Anträge
nach Absatz 1 entscheidet der Kammervorstand.
(3) Der
Kammervorstand kann für die Bearbeitung und Entscheidung derartiger Anträge
Richtlinien herausgeben.
§
5
Diese
Beitragsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe tritt am ersten Tag des
Folgemonats nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung der
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 13. November 1976 (SMBl. NW. 2123) außer Kraft.
MBl.
NRW. 1996 S. 1361, geändert am 14. November 1998 (MBl. NRW. 1998 S. 1396), 20. Mai 2000 (MBl. NRW. 2000 S. 895), 8. Dezember 2007 (MBl. NRW. 2008 S. 46), 16.
Mai 2008 (MBl. NRW. 2008 S. 426), 15. Mai 2009 (MBl. NRW. 2009 S. 406), 28. Mai 2010 (MBl. NRW. 2010 S. 874), 20. November 2010 (MBl. NRW. 2012 S. 724), 14. November 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 63),
23. Dezember 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 7), 13. November
2021 (MBl. NRW. 2022 S. 94), 12. November 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 1040) 25. November 2023 (MBl. NRW. 2024 S. 618).