Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 18.4.2025
Überleitungsabkommen der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe Bek. d. Ärzteversorgung Westfalen-Lippe v. 10.2.2005
Überleitungsabkommen der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe Bek. d. Ärzteversorgung Westfalen-Lippe v. 10.2.2005
Überleitungsabkommen
der
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe
Bek. d. Ärzteversorgung Westfalen-Lippe v. 10.2.2005
Die
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe
- Einrichtung der Ärztekammer
Westfalen-Lippe -,
Körperschaft des öffentlichen Rechts,
Scharnhorststraße 44, 48151 Münster
1.
der Baden-Württembergische
Versorgungsanstalt
für
Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte,
Gartenstraße
63, 72074 Tübingen,
2.
der Bayerische Ärzteversorgung,
Denninger
Straße 37, 81925 München,
3. der Ärzteversorgung Land Brandenburg
-
Einrichtung der Ärztekammer Brandenburg -
Körperschaft
des öffentlichen Rechts,
Ostrower
Wohnpark 2
03046
Cottbus,
4.
dem Versorgungswerk der
Ärztekammer Bremen,
Körperschaft
des öffentlichen Rechts
Schwachhauser
Heerstraße 24, 28209 Bremen,
5. dem Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg
Körperschaft
des öffentlichen Rechts
Winterhuder
Weg 62
22085
Hamburg,
6. dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen
Körperschaft
des öffentlichen Rechts
Mittlerer
Hasenpfad 25
60598
Frankfurt (Main),
7.
der Bezirksärztekammer Koblenz -
Versorgungseinrichtung -
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Emil-Schüller-Straße
45, 56068 Koblenz,
8. der Ärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern
Einrichtung der Ärztekammer
Mecklenburg-Vorpommern
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Berliner Allee 20, 30175 Hannover,
9. der Ärzteversorgung Niedersachsen
Einrichtung der Ärztekammer
Niedersachsen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Berliner Allee 20, 30175 Hannover,
10.
der Nordrheinischen
Ärzteversorgung
Einrichtung
der Ärztekammer Nordrhein
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf,
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Faktoreistraße 4,
66111 Saarbrücken,
Einrichtung der Sächsischen Landesärztekammer
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Schützenhöhe 16, 01099 Dresden,
Einrichtung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Berliner Allee 20, 30175 Hannover,
Einrichtung
der Ärztekammer Schleswig-Holstein
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Bismarckallee 14-16, 23795 Bad Segeberg,
Einrichtung
der Landesärztekammer Thüringen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Im Semmicht 33, 07751 Jena und
Körperschaft
des öffentlichen Rechts
Balduinstraße 10-14, 54290 Trier
(1) Für Mitglieder, die aufgrund einer durch
Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer
der oben genannten öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung waren und dort ausgeschieden sind (abgebende
Versorgungseinrichtung), weil sie durch Aufnahme einer Tätigkeit, die aufgrund
einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung zur
Mitgliedschaft in der anderen Versorgungseinrichtung führt, dort (aufnehmende
Versorgungseinrichtung) Mitglied geworden sind, werden auf der Grundlage dieses
Überleitungsabkommens die vom Mitglied oder für das Mitglied bisher an
die abgebende Versorgungseinrichtung entrichteten Geldleistungen zur
aufnehmenden Versorgungseinrichtung übergeleitet. Mit der Überleitung erlöschen
die Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der abgebenden
Versorgungseinrichtung. Die Verpflichtung des Mitgliedes zur Zahlung
rückständiger Beiträge an die abgebende Versorgungseinrichtung bleibt davon
unberührt.
(2) Zu den Geldleistungen, die für das Mitglied geleistet
worden sind, gehören insbesondere
1. für das Mitglied geleistete
Nachversicherungsbeiträge einschließlich der Dynamisierungszuschläge gemäß §
181 Abs. 4 SGB VI,
2. Pflegeversicherungsbeiträge,
3. vom Arbeitsamt geleistete Beiträge,
4. Beiträge für Wehr- und Zivildienstleistungen
sowie Wehr- und Eignungsübungen und
5. vom Bundesversicherungsamt für den
Mutterschaftsurlaub geleistete Beiträge.
(3) Von der Überleitung ausgenommen sind die
1. Zinsen, die der abgebenden Versorgungseinrichtung aus den
Geldleistungen gemäß Absatz 1 erwachsen sind.
2. Beiträge, die den Anwartschaften oder Renten zugrunde
liegen, die im Zuge einer Versorgungsausgleichentscheidung zulasten der Anwartschaften
des die Überleitung beantragenden Mitgliedes begründet worden sind. Sie werden
auf Antrag des ausgleichspflichtigen Mitgliedes unter Beachtung der Regelungen
des § 4 VAHRG zugunsten des ausgleichspflichtigen Mitgliedes an das
Versorgungswerk, bei dem das ausgleichspflichtige Mitglied im Zeitpunkt des
Eintritts der Voraussetzungen des § 4 VAHRG Mitglied ist, übergeleitet, sobald die
Voraussetzungen des § 4 VAHRG eingetreten sind. Der Antrag ist bei dem
Versorgungswerk zu stellen, bei dem der Ausgleichspflichtige im Zeitpunkt des
Eintritts der Voraussetzungen des § 4 VAHRG Mitglied ist. Dieses ist für die
Feststellung der Ansprüche aus § 4 VAHRG zuständig.
3. Säumniszuschläge, Stundungszinsen oder Kosten, die
zulasten des Mitgliedes vom abgebenden Versorgungswerk erhoben worden sind.
1. in dem Zeitpunkt, in dem es die Mitgliedschaft in der
aufnehmenden Versorgungseinrichtung erwirbt, das 45. Lebensjahr bereits
vollendet hat;
2. in der abgebenden
Versorgungseinrichtung für mehr als sechzig Monate Beiträge entrichtet hat.
Begann oder endete die Mitgliedschaft während eines Monats, wird der
Monat als voller Monat gerechnet; gleiches gilt, wenn nicht für einen vollen
Monat Beiträge entrichtet worden sind. Sofern das Mitglied bei der abgebenden
Versorgungseinrichtung nachversichert worden ist oder zugunsten des Mitgliedes
bei der abgebenden Versorgungseinrichtung eine Überleitung stattgefunden hat,
sind die Nachversicherungs- oder Überleitungszeiten entsprechend zu
berücksichtigen.
3. in dem Zeitpunkt, in dem seine Mitgliedschaft in der
abgebenden Versorgungseinrichtung endete, bei der abgebenden oder aufnehmenden
Versorgungseinrichtung bereits einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente
gestellt hat.
Die Überleitung ist ferner ausgeschlossen, sofern und
solange Ansprüche des Mitgliedes gegen die Versorgungseinrichtung gepfändet
worden sind.
1. während der Zeit der Mitgliedschaft bei der abgebenden
Versorgungseinrichtung als Folge eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen
Scheidungsverfahrens
a. zulasten der Anwartschaften des die Überleitung
beantragenden Mitgliedes bei der abgebenden Versorgungseinrichtung Anwartschaften
zugunsten eines oder einer Ausgleichsberechtigten bei der abgebenden oder einer
anderen Versorgungseinrichtung oder einem Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung begründet worden sind.
b. Zugunsten des Mitgliedes Anwartschaften bei der abgebenden
Versorgungseinrichtung begründet worden sind.
2. in dem Zeitpunkt, in dem die Mitgliedschaft des die
Überleitung beantragenden Mitgliedes in der abgebenden Versorgungseinrichtung
endet, ein Ehescheidungsverfahren anhängig, aber noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen ist.
1. die jährlich gezahlten Beiträge, die
nach ihrer Art näher zu bezeichnen sind,
2. Zeiten, in denen eine die
Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, wie z.B.
Zeiten des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente oder Inanspruchnahme von
Kinderbetreuungszeiten;
3. die im Zuge einer Nachversicherung
geleisteten Dynamisierungszuschläge gemäß § 181 Abs. 4 SGB VI.
Sofern das Mitglied, zu dessen Gunsten die Überleitung
erfolgt, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
zugunsten seines berufsständischen Versorgungswerkes befreit war, stellt das
abgebende Versorgungswerk mit der Überleitungsabrechnung dem aufnehmenden
Versorgungswerk eine Ablichtung des Befreiungsbescheides zur Verfügung. Ferner
teilt die abgebende Versorgungseinrichtung der aufnehmenden
Versorgungseinrichtung mit, ob zugunsten oder zulasten des die Überleitung
beantragenden Mitgliedes ein Versorgungsausgleichsverfahren anhängig bzw.
rechtskräftig abgeschlossen ist. Sofern bezüglich eines
Versorgungsausgleichsverfahrens bereits eine familiengerichtliche Entscheidung
vorliegt, stellt die abgebende Versorgungseinrichtung der aufnehmenden
Versorgungseinrichtung zusammen mit der Überleitungsabrechnung Ablichtungen
dieser Entscheidungen zur Verfügung.
1. vor Beendigung dieses
Überleitungsabkommens beantragt aber noch nicht durchgeführt worden sind,
2. innerhalb einer Frist von sechs
Monaten nach Beendigung dieses Überleitungsabkommens beantragt werden,
werden entsprechend den
vorstehenden Regelungen abgewickelt.