Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Unanfechtbarkeit des Verbots der Vereinigung „Hauptvolk“ einschließlich ihrer Untergliederung „Sturm 27“ und Gläubigeraufruf Bek. des Innenministeriums vom 1.7.2005 – 44-57.07.12-3
Unanfechtbarkeit des Verbots der Vereinigung „Hauptvolk“ einschließlich ihrer Untergliederung „Sturm 27“ und Gläubigeraufruf Bek. des Innenministeriums vom 1.7.2005 – 44-57.07.12-3
Unanfechtbarkeit
des Verbots der Vereinigung
„Hauptvolk“ einschließlich ihrer Untergliederung „Sturm 27“
und Gläubigeraufruf
Bek. des Innenministeriums vom 1.7.2005
– 44-57.07.12-3
Das Verbot der Vereinigung „Hauptvolk“ einschließlich ihrer
Untergliederung „Sturm 27“ durch das Ministerium des Innern des Landes
Brandenburg vom 6. April 2005 wurde am 13. April 2005 im Bundesanzeiger (S.
5945) bekannt gemacht.
Gegen das Verbot wurde keine Klage erhoben. Das Verbot ist
damit unanfechtbar geworden. Der verfügende Teil des Verbots wird gemäß § 7
Abs. 1 des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gegeben:
Gemäß § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen
Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 22. August 2002 (BGBL. I S. 3390), erlasse ich folgende
Verfügung