Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.4.2025
Richtlinien zur Verteilung und Zuweisung von asylbegehrenden oder unerlaubt eingereisten Personen RdErl. d. Innenministeriums v. 25.6.1997 - I B 4 – 141
Richtlinien zur Verteilung und Zuweisung von asylbegehrenden oder unerlaubt eingereisten Personen RdErl. d. Innenministeriums v. 25.6.1997 - I B 4 – 141
Richtlinien
zur Verteilung und Zuweisung von asylbegehrenden
oder unerlaubt eingereisten Personen
RdErl. d. Innenministeriums
v. 25.6.1997 - I B 4 – 141
Landesinterne Verteilung
(Erstverteilung)
Zuständigkeit
Die Bezirksregierung Arnsberg – Außenstelle Unna-Massen – ist gemäß § 15
ZustAVO für die Verteilung und Zuweisung von asylbegehrenden Personen und gemäß
§ 7 ZustAVO für die Verteilung und Zuweisung von unerlaubt eingereisten
Personen gemäß § 15 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zuständig.
Personenkreis
Der Verteilung und Zuweisung unterliegen Ausländerinnen und Ausländer, die um
Asyl nachgesucht oder einen Asylantrag gestellt haben und die nicht oder nicht
mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, ihre
Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder.
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Verfahren
Die Verteilung und Zuweisung von Asylbewerbern bestimmt sich nach §§ 47
bis 50 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i. V. m. § 3
Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG).
Bei der landesinternen Verteilung ist der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten
sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen
humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht Rechnung zu tragen, wenn diese
Umstände zum Zeitpunkt des Eintritts eines Entlassungstatbestandes gemäß
§§ 47 bis 50 AsylVfG der Bezirksregierung vorgetragen und glaubhaft
gemacht worden sind.
Liegen diese Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt nicht vor, wird ein
entsprechendes Vorbringen der Ausländerin oder des Ausländers als
Umverteilungsantrag behandelt.
Die Verteilung und Zuweisung von unerlaubt eingereisten
Personen bestimmt sich nach § 15 a AufenthG i.V.m. § 3 FlüAG. Weist eine
unerlaubt eingereiste Person vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine
Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen
Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen
bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen (§
15 a Abs. 1 Satz 6 AufenthG).
Liegen diese Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt nicht vor,
wird ein entsprechendes Vorbringen der unerlaubt eingereisten Person als
Umverteilungsantrag behandelt.
II.
Landesinterne Umverteilung
1
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg – Außenstelle Unna-Massen – für
die Verteilung und Zuweisung von asylbegehrenden Personen gemäß § 15 ZustAVO
und für unerlaubt eingereiste Personen gemäß § 7 ZustAVO umfasst auch die
Zuständigkeit für die Änderung der Verteilung und Zuweisung (Umverteilung).
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Personenkreis
Die Möglichkeit der Umverteilung besteht für Ausländerinnen und Ausländer,
deren Aufenthalt asylverfahrensrechtlich gestattet ist, und für unerlaubt
eingereiste Personen gemäß § 15 a AufenthG.
3
Antragstellung
Eine Umverteilung erfolgt auf Antrag. Zur Antragstellung befugt sind die
Ausländerinnen oder der Ausländer selbst, ihr(e) oder sein(e)
Bevollmächtigte(r) sowie bei erheblichen nicht anders abzuwehrenden Gefahren
für die öffentliche Sicherheit auch die örtlich zuständige Kommune. Bei einer
erheblichen, nicht anders abzuwehrenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
einer Person im Sinne der Nummer 2, die von einer oder einem mit ihr in
Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen ausgeht, ist neben der
örtlich zuständigen Kommune auch die gefährdete Person zur Antragstellung
befugt. Dem Antrag von asylbegehrenden Personen stets beizufügen ist eine
gültige Aufenthaltsgestattung der betroffenen Ausländerin oder des betroffenen
Ausländers, es sei denn, es handelt sich um eine gefährdete Person im Sinne der
Nummer 4.2.3, die als Familienangehörige oder Familienangehöriger einer
asylsuchenden Person selbst nicht um Asyl nachgesucht hat.
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Umverteilungsgründe
Eine Umverteilung ist
durchzuführen
4.1
4.1.1
4.1.2
minderjährige ledige Kinder zu ihren Eltern und umgekehrt,
4.1.3
Mündel zum Vormund,
wobei i. d. R. die oder der zuletzt eingereiste Familienangehörige
zum zuerst eingereisten zuzuweisen und bei Familienverbänden der Aufenthalt der
Familienmehrheit maßgeblich ist,
sowie
4.2
aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht.
Hierzu gehören insbesondere medizinisch-therapeutische Gründe,
4.2.1
wenn ihre oder seine Behandlung am Ort der beantragten Zuweisung zwingend
notwendig ist und Fahrten zum Behandlungsort im Einzelfall unzumutbar sind oder
die antragstellende Person infolge einer schweren Erkrankung dauerhaft auf die
angegebene Bezugsperson am Ort der beantragten Zuweisung angewiesen ist.
Darüber hinaus zählt hierzu das Vorliegen einer Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit einer Person im Sinne der Nummer 2, die von einer oder einem mit
ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen ausgeht,
4.2.3
wenn der gefährdeten Person aufgrund dieser Gefahr das weitere Zusammenleben
mit der oder dem Familienangehörigen unzumutbar ist und sie daher die Aufnahme
in eine in der ursprünglichen Zuweisungsgemeinde nicht vorhandene, spezielle
Schutzeinrichtung (z. B. Frauenhaus) in einer anderen Gemeinde begehrt.
Der Anspruch auf Umverteilung erstreckt sich nicht auf die Wahl eines
bestimmten Ortes.
Eine Umverteilung kann
vorgenommen werden
4.3
bei Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch eine legale Erwerbstätigkeit der
antragstellenden Person, wenn für die Ausübung der Erwerbstätigkeit ein Wechsel
des Wohnortes unabdingbar ist,
4.4
bei Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch Dritte
sowie
4.5
bei Vorliegen einer erheblichen nicht anders abzuwehrenden Gefahr für die
öffentliche Sicherheit.
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Berücksichtigung der Regelungen des § 3 FlüAG
In den Fällen der Nummern 4.1 und 4.2 ist die Umverteilung auch dann
durchzuführen, wenn die Aufnahmequote der begehrten Zuweisungskommune erfüllt
ist.
In den Fällen der Nummern 4.3 bis 4.5 kann eine Umverteilung in eine Kommune,
deren Aufnahmequote gemäß § 3 FlüAG bereits erfüllt ist, nur mit deren
Zustimmung erfolgen.
Eine Umverteilung wird bei der Anrechnung und Verteilung nach dem FlüAG
berücksichtigt.
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Zum Nachweis der geltend gemachten Umverteilungsgründe sind dem Antrag folgende
Unterlagen beizufügen:
Zu Nummer 4.1.1
Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch,
gültige Aufenthaltsdokumente bei ausländischer Ehepartnerin oder ausländischem
Ehepartner,
Meldebestätigung der Ehepartnerin oder des Ehepartners, ausgestellt von der
Meldebehörde der begehrten Zuweisungskommune.
Zu Nummer 4.1.2
Geburtsurkunde (bei ehelichen Kindern),
Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmungserklärung der
Mutter, ausgestellt von dem zuständigen Jugendamt (bei unehelichen Kindern),
gültige Aufenthaltsdokumente von Mutter und Kind,
Meldebestätigung von Mutter und Kind, ausgestellt von der Meldebehörde der
begehrten Zuweisungskommune.
Zu Nummer 4.1.3
Bestallungsurkunde oder Vormundschaftsnachweis in Form eines Gerichtsbeschlusses
Meldebestätigung des Vormundes, ausgestellt von der Meldebehörde der begehrten
Zuweisungskommune,
bei ausländischem Vormund auch dessen gültige Aufenthaltsdokumente.
Zu Nummer 4.2.1
fachärztliches Gutachten bezüglich der angegebenen Erkrankungen mit einer
Stellungnahme zur Notwendigkeit und Dringlichkeit der Zuweisung.
Zu Nummer 4.2.2
fachärztliches Gutachten zu der angegebenen Erkrankung mit einer Stellungnahme
zum Erfordernis einer ständigen Versorgung und Betreuung durch die angegebene
Bezugsperson,
schriftliche Erklärung der antragstellenden Person, dass nur die von ihr
angegebene Person die Versorgung und Betreuung übernehmen kann,
Wohnungsnachweis der Betreuungsperson in Form eines Mietvertrages sowie
Einverständniserklärung der Vermieterin oder des Vermieters mit einer
Untervermietung,
Meldebescheinigung der Betreuungsperson, ausgestellt von der Meldebehörde der
begehrten Zuweisungskommune,
bei ausländischer Betreuungsperson auch dessen gültige Aufenthaltsdokumente.
Zu Nummer 4.2.3
schriftliche Erklärung der antragstellenden Person, dass sie die Aufnahme in
eine spezielle Einrichtung zum Schutz vor häuslicher Gewalt in einer anderen
Gemeinde begehrt,
schriftliche Erklärung der örtlich zuständigen Kommune, dass in ihrem Bereich
eine Unterbringungsmöglichkeit in einer speziellen Schutzeinrichtung nicht
besteht,
soweit vorhanden, Polizeibericht über Tatsachen, die darauf schließen lassen,
dass für die antragstellende Person von einer oder einem mit ihr in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen eine Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit ausgeht und der antragstellenden Person aufgrund dieser Gefahr nicht
zugemutet werden kann, weiter mit dieser oder diesem Familienangehörigen
zusammenzuleben,
soweit vorhanden, schriftliche Erklärungen sonstiger Personen (Zeuginnen und
Zeugen) über Tatsachen/eigene Beobachtungen, die auf das Bestehen einer Gefahr
in dem vorgenannten Sinn schließen lassen.
Zu Nummer 4.3
gültige Arbeitserlaubnis, hilfsweise die Zusicherung der Arbeitserlaubnis,
unbefristeter Arbeitsvertrag mit Einkommensnachweis bzw. Zusicherung eines
Arbeitsvertrages,
Nachweis einer Unterkunft.
Zu Nummer 4.4
notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung der unterstützenden Person, für
sämtliche Lebenshaltungskosten der zu unterstützenden Person bis zum Abschluss
des Asylverfahrens bzw. bei unerlaubt eingereisten Personen bis zur Abschiebung
oder bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG
aufzukommen,
Nachweis über den Abschluss einer Krankenversicherung für die zu unterstützende
Person,
Einkommensnachweis der unterstützenden Person,
Nachweis einer Unterkunft für die zu unterstützende Person,
Meldebestätigung der unterstützenden Person, ausgestellt von der Meldebehörde
der begehrten Zuweisungskommune,
bei ausländischer unterstützender Person auch deren gültige
Aufenthaltsdokumente.
Zu Nummer 4.5
Polizeibericht
Stellungnahme der antragstellenden Kommune zu den von dort in eigener
Zuständigkeit getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
sowie
sofern in Fällen von häuslicher Gewalt zivilgerichtlicher Rechtsschutz nach dem
Gewaltschutzgesetz erwirkt wurde, eine Durchschrift der Gerichtsentscheidung.
Die Unterlagen sind im Original oder in amtlich bzw. notariell beglaubigter
Ablichtung vorzulegen. Fremdsprachliche Dokumente sind zusammen mit einer von
einer oder einem öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscherin oder
Dolmetscher oder Übersetzerin oder Übersetzer angefertigten Übersetzung
vorzulegen.
7
Zustellung – Bekanntgabe
7.1
Zuweisungsbescheide (nach Muster der Anlagen 1 und 2) werden gem.
§ 50 Abs. 5 Satz l AsylVfG der zu verteilenden bzw.
umzuverteilenden oder zuzuweisenden asylbegehrenden Person selbst oder ihrer
gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter zugestellt.
Entsprechendes gilt für unerlaubt eingereiste Personen im Sinne des § 15 a
AufenthG. Die bevollmächtigte Person, die jeweils zuständige Außenstelle des
Bundesamtes, die beteiligten Ausländerbehörden und die beteiligten Sozialämter
erhalten einen Abdruck des Zuweisungsbescheides.
7.2
Ablehnungsbescheide werden der antragstellenden Person, ihrer gesetzlichen
Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter oder einer von der
antragstellenden Person bevollmächtigten Person zugestellt.
III.
Zuständigkeit
1.1
Für die länderübergreifende Verteilung (Umverteilung) von asylbegehrenden
Personen nach Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung Arnsberg –
Außenstelle Unna-Massen – gemäß § 51 AsylVfG i.V.m. § 17 Abs. 3 Nr. 3 ZustAVO
zuständig. Entsprechendes gilt gemäß §§ 15 a Abs. 5 AufenthG, 11 ZustAVO für
die länderübergreifende Verteilung (Umverteilung) von unerlaubt eingereisten
Personen gemäß § 15 a AufenthG nach Nordrhein-Westfalen.
1.2
Für die Umverteilung von asylbegehrenden Personen aus Nordrhein-Westfalen in
ein anderes Bundesland ist gem. § 51 AsylVfG die Behörde des Bundeslandes
zuständig, für die die Verteilung beantragt wird.
2
Gründe
Zu den Gründen für eine länderübergreifende Umverteilung wird auf die unter Abschnitt II
Nr. 4 aufgeführten Gründe für eine landesinterne Verteilung verwiesen.
3
Zustellung
Zuweisungsbescheide nach Muster der Anlage 3 werden der antragstellenden
Person, ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter oder
einer von der antragstellenden Person bevollmächtigten Person zugestellt.
IV.
MBl. NRW. 1997 S. 832. geändert durch RdErl. v. 27.12.2002 (MBl. NRW. 2003 S. 127), 10.6.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 769), ber. MBl. NRW. 2005 S. 1319.
Anlagen: