Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 18.4.2025
Satzung der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR in der Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr vom 21.06.2006
Satzung der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR in der Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr vom 21.06.2006
Satzung der
in der Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlung
Präambel:
Aufgrund von § 7 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 114a Absätze 1 und 2 der Gemeindeordnung NW in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit hat die Verbandsversammlung des
Zweckverbandes VRR am 28. September 2004 die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR errichtet und die Rechtsverhältnisse der Anstalt durch
Satzung geregelt.
Die Verbandsversammlung des
Zweckverbandes VRR hat durch Beschluss vom 21. Juni 2006 die bisherige Satzung
geändert und die folgende Satzung erlassen.
Inhaltsübersicht
Seite
I. Allgemeine
Bestimmungen....................................................................................................
3
§ 1 Name,
Rechtsform, Sitz......................................................................................................
3
§ 2 Übertragene
Aufgaben........................................................................................................
3
§ 3 Begriffsbestimmungen.........................................................................................................
3
II.
Handlungsfelder....................................................................................................................
5
§ 4 Allgemeine
Regelung..........................................................................................................
5
§ 5
SPNV..................................................................................................................................
6
§ 6 Tarif und
Beförderungsbedingungen...................................................................................
6
§ 7
Verkehrsintegration.............................................................................................................
7
§ 8
Verkehrsplanung.................................................................................................................
8
§ 9 Finanzierung
des ÖSPV (ÖSPV-Finanzierung)...................................................................
8
§ 10
Einnahmenaufteilung.........................................................................................................
9
§ 11 Marktforschung.................................................................................................................
9
§ 12
Vertrieb..........................................................................................................................
10
§ 13
Stadtbahn........................................................................................................................
10
§ 14
Schlichtung.....................................................................................................................
10
III. Zusammenarbeit mit
Verkehrsunternehmen........................................................................
11
§ 15
Neutralität.......................................................................................................................
11
§ 16
Kooperationsverträge.....................................................................................................
11
§ 17 Sonstige
Abkommen.......................................................................................................
11
§ 18 Durchführung
des
Verkehrs.............................................................................................
12
IV. Organe der VRR
AöR.......................................................................................................
12
§ 19
Organe............................................................................................................................
12
§ 20
Verwaltungsrat................................................................................................................
12
§ 21
Zusammensetzung des
Verwaltungsrats...........................................................................
14
§ 22
Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats........................................................
17
§ 23
Verwaltungsratssitzungen................................................................................................
17
§ 24
Vorstand.........................................................................................................................
18
§ 25
Vergabeausschuss...........................................................................................................
20
§ 26 Ausschuss für
Wirtschaft und Finanzen...........................................................................
21
§ 27 Ausschuss für
Tarif und
Marketing.................................................................................
21
§ 28 Ausschuss für
Verkehr und Planung................................................................................
22
§ 29
Unternehmensbeirat........................................................................................................
23
V.
Finanzwirtschaft..................................................................................................................
24
§ 30 Stammkapital,
Wirtschaftsjahr........................................................................................
24
§ 31
Wirtschaftsführung und
Finanzmanagement.....................................................................
24
§ 32
Finanzplanung.................................................................................................................
25
§ 33 Finanzierung
des SPNV-Leistungsangebots....................................................................
25
§ 34 Weitere
Finanzierung des
ÖPNV....................................................................................
26
§ 35 Finanzierung
der VRR AöR............................................................................................
26
§ 36 Regelmäßige und
besondere Finanzierungsbeiträge der Verbundverkehrsunternehmen... 26
VI. Personalwirtschaft.............................................................................................................
27
§ 37
Personal der VRR AöR.................................................................................................
27
§ 38
Arbeitsplatzsicherung.....................................................................................................
28
§ 39
Personalvertretung..........................................................................................................
28
VII.
Schlussbestimmungen.......................................................................................................
28
§ 40
Bekanntmachungen..........................................................................................................
28
§ 41
Rechtsnachfolge..............................................................................................................
28
§ 42
Inkrafttreten.....................................................................................................................
28
I.
Allgemeine Bestimmungen
(1) Das Unternehmen führt den Namen
„Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR AöR)“ und ist eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts
i.S. der § 114a der Gemeindeordnung von
Nordrhein-Westfalen (GO NW), § 1 der Kommunalunternehmensverordnung (KUV).
(2) Die VRR AöR
ist nicht dienstherrenfähig.
(3) Der Sitz der VRR AöR
ist Essen.
(1) Die VRR AöR
ist Träger der ihr vom Zweckverband übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des
öffentlichen Personennahverkehrs. Die VRR AöR kann
durch Vertrag weitere Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen
Personennahverkehrs übernehmen. Sie wird nach Maßgabe der §§ 4 bis 18 tätig.
(2) Die VRR AöR
nimmt für den Zweckverband die ihr zur Durchführung übertragenen Aufgaben wahr.
(1) Öffentlicher
Personennahverkehr (ÖPNV) im Sinne des Gesetzes besteht aus dem
straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) und dem schienengebundenen
Personennahverkehr (SPNV). SPNV sind die Verkehre, die auf Grundlage des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) erbracht werden. ÖSPV sind die Verkehre,
die auf der Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
erbracht werden.
(2)
Verbundverkehrsunternehmen sind Verkehrsunternehmen, die im Verbundgebiet
fahrplanmäßige Linienverkehre für die Allgemeinheit
1.entweder
a) im ÖSPV aufgrund eigener Genehmigung (§ 13 oder § 13a PBefG) oder als Betriebsführer (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG) nach den §§ 42 und 43 PBefG
durchführen
oder
b) im SPNV auf der Grundlage eines SPNV-Verkehrsvertrages
mit dem Zweckverband VRR oder der VRR AöR nach den
Vorschriften des AEG erbringen
und
2. einen Kooperationsvertrag mit dem VRR abgeschlossen haben, der die
Beteiligung an der Finanzierung der Verbundaufgaben vorsieht
oder
entsprechende Regelungen im Verkehrsvertrag vereinbart haben
und
3. den Verbundtarif anwenden und in die
Einnahmenaufteilungssystematik des VRR eingebunden sind.
(3) ÖSPV-Unternehmen
sind Verbundverkehrsunternehmen im Sinne von Abs. 2 Ziffer 1 Buchst. a).
(4) SPNV-Unternehmen
sind Verkehrsunternehmen, die im Verbundgebiet fahrplanmäßige Linienverkehre
für die Allgemeinheit im SPNV auf der Grundlage eines SPNV-Verkehrsvertrages
mit dem Zweckverband VRR oder der VRR AöR nach den
Vorschriften des AEG erbringen.
(5) Verkehrsunternehmen, die
Verkehrsleistungen auf der Grundlage eines Vertrages mit dem Zweckverband VRR
oder der VRR AöR oder auf der Grundlage einer
Genehmigung gem. PBefG erbringen, den Verbundtarif
anwenden und nicht alle in Absatz 2 genannten Kriterien erfüllen, sind
sonstige Verbundunternehmen.
(6) Kommunale
Verbundverkehrsunternehmen sind ÖSPV-Unternehmen,
deren unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter oder Eigentümer fast ausschließlich
Verbandsmitglieder (oder nach Maßgabe des § 19 Absatz 10 der
Zweckverbandssatzung Gebietskörperschaften im Gebiet des Zweckverbandes VRR)
sind.
(1) Die VRR AöR
ist der Mobilitätsdienstleister im Gebiet des
Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (siehe anliegende Karte). Die VRR AöR sorgt für die Mobilität der Bürger im Verbundgebiet
durch eine integrierte Verkehrsgestaltung des ÖV sowie durch Vernetzung und
Integration der Verkehrssysteme und der Verkehrsträger (Anstaltszweck).
In diesem Rahmen fördert die
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR das Ziel, für die
Bevölkerung im Verbundgebiet ein bedarfgerechtes und an marktwirtschaftlichen
Grundsätzen ausgerichtetes ÖPNV-Leistungsangebot sicherzustellen, durch
koordinierte Planung und Ausgestaltung des ÖPNV-Leistungsangebotes, durch
einheitliche und nutzerfreundliche Tarife, durch eine koordinierte
Fahrgastinformation unter Berücksichtigung von Menschen mit Hör- und
Sehbehinderung, durch einheitliche Qualitätsstandards sowie durch Verbesserung
des Übergangs vom Individualverkehr auf den ÖPNV, durch Vereinfachung des
Zugangs zum ÖPNV auf der Grundlage einer engen Vernetzung aller Verkehrsträger
die Attraktivität des ÖPNV zu steigern.
Vor diesem Hintergrund ergreift die VRR AöR politische Initiativen, wirkt meinungs- und
imagebildend zugunsten eines marktgerechten und wirtschaftlichen ÖPNV, arbeitet
mit den verkehrspolitisch Verantwortlichen im VRR und im Land NRW sowie im Bund
zusammen und beteiligt sich an regionalen und landesweiten Planungsprozessen
zur Verbesserung der Mobilität.
(2) Die VRR AöR
übernimmt gegen angemessenen Finanzierungsbeitrag (§ 36) die durch Verträge mit
den Verkehrsunternehmen festgelegten Aufgaben zur Organisation und Koordination
des Verkehrsverbundes und der Verbundverkehre.
(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann
die VRR AöR Richtlinien erlassen. Bei der Erarbeitung
der Richtlinien bzw. bei der Fortschreibung bestehender Richtlinien werden
Vertreter der kommunalen Aufgabenträger und/oder der Verbundverkehrsunternehmen
eingebunden.
Die VRR AöR
wirkt darauf hin, dass die lokalen Aufgabenträger die Richtlinien bei der
Aufstellung ihrer Nahverkehrspläne und im Rahmen der Betrauung von ÖSPV-Unternehmen mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
bzw. im Rahmen von Vergabeverfahren berücksichtigen.
(4) Die VRR AöR
unterstützt das Land NRW, die Gebietskörperschaften im Land NRW sowie im Land
NRW tätige Verkehrsunternehmen, Verkehrsgemeinschaften, Verkehrsverbünde und
sonstige Einrichtungen, insbesondere in technischen Angelegenheiten, bei der
Verbesserung der Verkehrs- bzw. Vertriebs-Infrastruktur, sofern eine
ausreichende Finanzierung gesichert ist. Absatz 3 bleibt unberührt.
(5) Die VRR AöR
ist wirtschaftlich tätig und bietet mobilitätsbezogene Dienstleistungen und
mobilitätsbezogene Produkte an.
(1) Die VRR AöR
plant, organisiert und gestaltet den schienengebundenen Personennahverkehr
(SPNV) im Sinne des § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW aus. Sie schließt hierzu mit SPNV-Unternehmen Verkehrsverträge ab.
(2) Zur Ausgestaltung des SPNV entwickelt
die VRR AöR Konzepte und Standards, insbesondere für
Sicherheit, Service, Qualität und Fahrzeuge.
(3) Das fahrplan- und kapazitätsmäßige
SPNV-Angebot zur Bedienung der Allgemeinheit und
dessen Mitfinanzierung durch die VRR AöR gemäß § 33
ist jährlich in einem vom Verwaltungsrat zu beschließenden SPVN-Etat
festzulegen. Im SPNV-Etat sind das SPNV-Leistungsangebot und dessen finanzielle Auswirkungen
für das Folgejahr / die Folgejahre darzustellen.
(4) Soweit die Planung, Organisation und
Ausgestaltung von Linienverkehren des SPNV das Gebiet anderer Zweckverbände
bzw. Kooperationräume berührt, arbeitet die VRR AöR mit diesen Zweckverbänden bzw. mit den dort zuständigen
Einrichtungen zusammen. § 6 Abs. 1 ÖPNVG NRW bleibt unberührt.
§
6
Tarif und Beförderungsbedingungen
(1) Die VRR AöR
wirkt gemäß § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im
ÖPNV, insbesondere auf die Fortentwicklung des bestehenden Gemeinschaftstarifs,
auf die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines
landesweiten Tarifs, und auf einheitliche Beförderungsbedingungen hin.
(2) Hierzu bildet die VRR AöR gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 2, 14 Abs. 2 Satz 1 ÖPNVG einen
Gemeinschaftstarif und einheitliche Beförderungsbedingungen und wirkt auf deren
Anwendung und Fortentwicklung hin.
(3) Die VRR AöR unterstützt im Sinne von § 6 Abs. 3
ÖPNVG NRW die Bildung von landesweiten und landeseinheitlichen Beförderungsbedingungen
sowie die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines
landesweiten Tarifs.
(4) Die VRR AöR
kann verbundeinheitliche Sonderangebote erstellen.
(5) Die VRR AöR
hat bei den Genehmigungsbehörden die Anträge namens und im Auftrag der den
Verbundtarif anwendenden Verkehrsunternehmen zu stellen.
(1) Der VRR AöR
wirkt gemäß § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im
ÖPNV hin, insbesondere auf
a)
ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV
b)
einheitliche Produkt- und Qualitätsstandards,
c)
einheitliche Fahrgastinformation- und Betriebssysteme und
d)
ein übergreifendes Marketing.
(2) Zur Sicherstellung eines
koordinierten Verkehrsangebots im ÖPNV sorgt die VRR AöR
für eine Verbesserung des Leistungsangebotes und der
Beförderungsqualität, insbesondere
-
für eine Abstimmung der Verkehrsunternehmen mit dem Ziel, die
Umsteigeverbindungen und Anschlussbeziehungen zu optimieren
(Anschlusssicherung)
-
für eine einheitliche und wieder erkennbare Benutzeroberfläche im ÖPNV sowie
-
für eine Abstimmung der Sicherheitsbelange der Verkehrsunternehmen, der
Sicherheitsbehörden sowie sonstiger Akteure im ÖPNV
(3) Zur Sicherstellung einheitlicher
Produkt- und Qualitätsstandards erarbeitet die VRR AöR
in Abstimmung mit den Verkehrsunternehmen und den lokalen Aufgabenträgern
Produkt- und Qualitätsrichtlinien. Die VRR AöR wirkt
darauf hin, dass diese Richtlinien im Verbundgebiet Anwendung finden.
(4) Zur Sicherstellung einheitlicher Fahrgastinformations- und Betriebssysteme
hält die VRR AöR insbesondere ein eigenes Auskunfts-
und Kommunikationssystem im Sinne einer Mobilitätsberatung vor. Die VRR AöR wirkt auf eine Verbesserung der Fahrgastinformation in
der gesamten Wegekette hin und erarbeitet hierzu in Abstimmung mit den
Verbundverkehrsunternehmen und den lokalen Aufgabenträgern verbundeinheitliche
Standards und Richtlinien.
(5) Zur Sicherstellung eines
übergreifenden Marketings im VRR betreibt die VRR AöR
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Werbung und Verkaufsförderung für den
Verbundverkehr auf der Basis einer gemeinsamen Marke. Hierzu erarbeitet die VRR
AöR Konzepte und Richtlinien für die Sicherstellung
einer einheitlichen Benutzeroberfläche, insbesondere für ein
verbundeinheitliches Vertriebssystem, und schreibt die Marketing-Strategie des
VRR auf Basis aktueller Marktforschungsergebnisse fort.
(1) Die VRR AöR
stellt gemäß § 8 ÖPNVG einen Nahverkehrsplan für den SPNV auf und
koordiniert ihn gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 ÖPNVG NRW mit den Nahverkehrsplänen
benachbarter Zweckverbände unter Mitwirkung der betroffenen Aufgabenträger und
Verkehrsunternehmen.
Die VRR AöR
wirkt darauf hin, dass die Mitglieder des Zweckverbandes VRR gemäß § 8 Abs. 2
ÖPNVG NRW den VRR-Nahverkehrsplan beachten.
Der Nahverkehrsplan ist Grundlage für den
SPNV-Etat.
(2) Die VRR AöR
betreibt Verkehrsinfrastrukturplanung als Grundlage für Verkehrsplanungen gemäß
§§ 7 und 8 ÖPNVG NRW und beteiligt sich an regionalen und landesweiten
Planungsprozessen zur Verbesserung der Mobilität.
(3) Die VRR AöR nimmt als Träger öffentlicher Belange
zu den Anträgen im Sinne des Planungsrechts Stellung. Dabei stimmt sie sich mit
den kommunalen Gebietskörperschaften und Verbundverkehrsunternehmen ab. Ebenso
nimmt sie in technisch – wirtschaftlicher Hinsicht Stellung zu Anträgen der
kommunalen Gebietskörperschaften und der Verbundverkehrsunternehmen für
investive Maßnahmen des straßengebundenen ÖPNV nach dem
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG), soweit diese Auswirkungen auf den
SPNV haben. Dabei unterstützt sie die Planungstätigkeit der kommunalen
Gebietskörperschaften und der Verbundverkehrsunternehmen.
§
9
Finanzierung des ÖSPV (ÖSPV-Finanzierung)
(1) Die VRR AöR
finanziert die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der ÖSPV-Unternehmen
auf Basis der europarechtlichen Vorschriften und nach Maßgabe der Absätze
2 bis 4.
Weiterhin obliegt der VRR AöR die Förderung der Fahrzeuge im ÖSPV nach Maßgabe des
Absatzes 5.
(2) Die VRR AöR ermittelt in Zusammenarbeit mit den bedienten
Aufgabenträgern und den ÖSPV-Unternehmen die Höhe der
Beträge für den Ausgleich der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und
gleicht diese aus, sofern nicht zuvor von öffentlicher Seite ein
Ausgleich geleistet wurde. Dazu erstellt die VRR AöR
für das jeweilige Geschäftsjahr den Verbundetat und für das vergangene
Geschäftsjahr die Ergebnisrechnung:
a) Der Verbundetat weist die auf der Grundlage der
Finanzierungsrichtlinie errechneten Ausgleichsbeträge sowie die Finanzierungsbeträge
je Gebietskörperschaft, ÖSPV-Unternehmen und
Betriebszweig aus. Dazu stellen die ÖSPV-Unternehmen
Anträge nach der Finanzierungsrichtlinie.
Weitere Grundlage des Verbundetats sind die Aufwands-, Ertrags-
Betriebsleistungs- und Kapazitätsdaten aller im Verbund zu erbringenden ÖSPV-Leistungen. Dazu fragt die VRR AöR
bei den ÖSPV-Unternehmen die erforderlichen Plandaten
ab.
b) Die Ergebnisrechnung stellt die Ist-Ausgleichsbeträge auf der
Basis der Verwendungsnachweise den Soll-Ausgleichsbeträgen sowie den Ist- und
Soll-Finanzierungsbeträgen gegenüber und ermittelt eine evt. Überkompensation
der ÖSPV-Unternehmen.
Dazu ermitteln die ÖSPV-Unternehmen die
Aufwands-, Ertrags-, Betriebsleistungs- und Kapazitätsdaten für ihre im Verbund
erbrachten ÖSPV-Leistungen (Ist-Daten).
c) Näheres zu Abs. 1 und 2 regelt die Finanzierungsrichtlinie. Die
von den ÖSPV-Unternehmen übermittelten Daten sind
entsprechend § 22 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 VOL/A und § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB
sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln.
(3) Die VRR AöR stellt die Höhe der Finanzierungsbeträge der durch
Rats- oder Kreistagsbeschluss, Nahverkehrsplan oder auf sonstige Weise durch
die Aufgabenträger definierten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im
Verbundetat fest.
Wird kein Einvernehmen über
die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und deren Ausgleich erzielt, gilt §
14 entsprechend.
(4) Die VRR AöR kann von den ÖSPV-Unternehmen
weitere Daten abfragen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind
Abs. 2 Buchst. c Satz 2 gilt
entsprechend.
(5) Der VRR AöR obliegt die ÖPNV-Fahrzeugförderung nach § 13 ÖPNVG
NRW. Näheres regelt die Richtlinie zur Fahrzeugförderung.
Die VRR AöR
teilt die im VRR erzielten Einnahmen auf. Die VRR AöR
schließt die dafür erforderlichen Vereinbarungen ab. Näheres regeln der VRR-Einnahmenaufteilungsvertrag und die
Einnahmenaufteilungsrichtlinie.
(1) Die VRR AöR
betreibt als Grundlage für die Erledigung ihrer Aufgaben, insbesondere für
Marketing und verbundbezogene Planungen, die notwendige Marktforschung. Art und
Umfang dieser Marktforschungsvorhaben müssen dem Maßstab der Wirtschaftlichkeit
gerecht werden.
(2) Die VRR AöR
stellt die Ergebnisse ihrer Marktforschung den Aufgabenträgern und den
Verkehrsunternehmen unter Beachtung der wettbewerblichen
Grundsätze, insbesondere des Diskriminierungsverbots, der
Wettbewerbsneutralität und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen, zur Verfügung.
Die VRR AöR
erarbeitet Konzepte und Rahmenvorgaben für das verbundeinheitliche
Vertriebssystem. Der Rahmen für das Vertriebssystem umfasst die Struktur, die
Vertriebswege, das Erscheinungsbild der Verkaufsstellen, die
Fahrausweisgestaltung eine verbundkompatible technische Ausstattung und
Maßnahmen zur Einnahmensicherung.
(1) Der VRR AöR
obliegen Projektierung und Errichtung der betriebstechnischen Ausrüstung der
Stadtbahn in Abwicklung von bereits vor dem 31. Juli 1995 bestehenden bzw.
eingegangenen Rechtsgeschäfte. Als Antragstellerin und Empfängerin der dafür
benötigten Zuwendungsmittel des Landes einschließlich begleitender Planungs-
und Vorbereitungsmittel ist die VRR AöR in
Rechtsnachfolge zur VRR GmbH gehalten, bei der Erstellung und der Ausrüstung
mit den örtlich betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften und
Verbundverkehrsunternehmen nach Maßgabe bestehender oder abzuschließender
vertraglicher Regelungen zusammenzuarbeiten.
(2) Für sich hieraus ergebende Ansprüche
gegen die VRR AöR in Rechtsnachfolge der VRR GmbH
tritt die stadtbahnbauende Gebietskörperschaft ein,
auf deren Gebiet das Vorhaben realisiert wurde. Zu diesem Zweck schließt die
VRR AöR mit den stadtbahnbauenden
Gebietskörperschaften jeweils gesonderte Verträge ab.
Die VRR AöR
trifft bei Nichteinigung über das Leistungsangebot und/oder die Finanzierung
von Verkehrslinien, die mehrere Aufgabenträger betreffen, die abschließende
Entscheidung. Dies gilt entsprechend für die Nichteinigung im Rahmen der
Abstimmung von Nahverkehrsplänen gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 ÖPNVG NRW. Die
VRR AöR gibt sich zu diesem Zweck eine
Verfahrensordnung, die auch Entscheidungskriterien enthält.
III.
Zusammenarbeit mit Verkehrsunternehmen
Die VRR AöR ist
den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit verpflichtet.
Sie wirkt gegenüber den Verbundverkehrsunternehmen im Sinne von § 3 Abs. 2, den
im Rahmen der ÖSPV-Finanzierung antragstellenden
ÖSPV-Unternehmen sowie den an Vergabeverfahren im
SPNV teilnehmenden SPNV-Unternehmen betriebs- ,
interessen- und wettbewerbsneutral.
(1) Die VRR AöR
schließt mit allen den VRR-Verbundtarif
(Gemeinschaftstarif) anwendenden Verkehrsunternehmen Kooperationsverträge ab.
Der Verbundtarif setzt sich aus dem VRR-Regeltarif,
den Übergangs-, Gemeinschafts- und Anerkennungstarifen, dem NRW-Tarif sowie
Sondervereinbarungen zusammen.
(2) Die den Verbundtarif anwendenden
Verkehrsunternehmen sind:
a)
Verkehrsunternehmen, die im Verbundgebiet fahrplanmäßige Linienverkehre für die
Allgemeinheit im SPNV auf der Grundlage eines SPNV-Verkehrsvertrages mit dem Zweckverband VRR oder der
VRR AöR nach den Vorschriften des AEG erbringen
b)
Verkehrsunternehmen, die im Verbundgebiet fahrplanmäßige Linienverkehre für die
Allgemeinheit im ÖSPV aufgrund eigener
Genehmigung (§ 13 oder § 13a PBefG) oder als
Betriebsführer (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG) nach den
§§ 42 und 43 PBefG durchführen.
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten
Kooperationsverträge müssen mindestens die Ausgestaltung der Anwendung des VRR-Verbundtarifs, die Zusammenarbeit im VRR zur Umsetzung
der Verbundaufgaben gemäß dieser Satzung und die Finanzierung der
Verbundaufgaben der VRR AöR regeln.
Die VRR AöR
kann Kooperationsabkommen und andere Vereinbarungen mit Verkehrsunternehmen,
Verbundgesellschaften, ÖPNV- bzw. SPNV-Aufgabenträgern,
Verkehrs- und Tarifgemeinschaften oder ähnlichen Institutionen abschließen.
§
18
Durchführung des Verkehrs
Die Durchführung des Verkehrs im Sinne
des PBefG und des AEG ist nicht Aufgabe der VRR AöR. Sie obliegt den im Kooperationsraum tätigen
Verkehrsunternehmen.
(1) Die Organe der VRR AöR sind:
a.
der Verwaltungsrat,
b.
der Vorstand
c.
der Vergabeausschuss
d.
der Ausschuss für Wirtschaft- und Finanzen
e.
der Ausschuss für Tarif- und Marketing
f.
der Ausschuss für Verkehr - und Planung
g.
der Unternehmensbeirat.
Die Organe gemäß Buchst. a – c haben im
Umfang ihrer Zuständigkeiten nach dieser Satzung Entscheidungskompetenz, im
Übrigen fassen die Organe nur Empfehlungsbeschlüsse.
(2) Entscheidungen der Organe gemäß Abs.
1 Buchst a - c, die sich nur im Gebiet eines Verbandsmitgliedes des
Zweckverbandes VRR unmittelbar auswirken, dürfen nur mit dessen Einverständnis
erfolgen (§ 5 Abs. 4 ÖPNVG NW).
(3) Entscheidungen der Organe gemäß Abs. 1 Buchst a - c zu Stadtbahnangelegenheiten im
Rahmen der Satzung können nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der
Vertreter der von Stadtbahnangelegenheiten
betroffenen Verbandsmitglieder gefasst werden.
(1) Der Verwaltungsrat ist zuständig für
die durch die Gemeindeordnung NW (GO NW), die Kommunalunternehmensverordnung
(KUV) und durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere überwacht er
die Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Er kann jederzeit vom Vorstand
über alle Angelegenheiten der VRR AöR
Berichterstattung verlangen.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über
1.
die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes der VRR AöR
auf verbindlichen Vorschlag der Verbandversammlung.
2.
die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes der VRR AöR.
3.
die Beteiligung der VRR AöR an anderen Unternehmen.
4.
die Erteilung von Weisungen an die Vertreter der VRR AöR
in Gremien der Beteiligungsgesellschaften.
5.
die Gründung von Gesellschaften.
6.
die Geschäftsordnung für den Vorstand.
7.
die Feststellung des Wirtschaftsplans, einschließlich SPNV- Etat und
Verbundetat, und des Jahresabschlusses
8.
die Grundsätze der Wirtschaftsführung und der Aufgabenerfüllung.
9.
die Bestellung des Abschlussprüfers.
10.
die Ergebnisverwendung.
11.
die Entlastung des Vorstandes.
12.
die Einstellung und Entlassung sowie die nicht nur vorübergehende Übertragung
einer anders bewerteten Tätigkeit bei Angestellten ab Entgeltgruppe 15.
13.
die Zustimmung zur Überschreitung von Ausgabeansätzen des Vermögensplans um
mehr als 250.000,00 EUR.
14.
die Organisationsstruktur der VRR AöR, insbesondere
a)
den Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand (Verteilung der Geschäftsbereiche
und Stabsstellen auf die Vorstandsressorts, Abgrenzung der Vorstandsressorts),
b)
die Vertretungsbefugnis
c)
die Ernennung eines Vorstandsmitglieds zum Vorstandssprecher
d)
die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht.
Im Fall der Ziffern 3 und 4 unterliegt
der Verwaltungsrat den Weisungen der Verbandsversammlung.
Der Verwaltungsrat ist nicht zuständig
für die Entscheidung über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des
Vergabeausschusses fallen.
(3) Ferner ist der Verwaltungsrat
zuständig für
1.
strategische und verkehrspolitische Grundsatzfragen
2.
Entscheidungen über die Aufstellung und Fortschreibung des Nahverkehrsplanes
gemäß § 8 Abs. 1.
3.
die Feststellung des SPNV-Etats gemäß § 5 Abs. 3.
4.
die Genehmigung des Verbundetats und die Feststellung der Ergebnisrechnung
gemäß § 9 .
5.
Entscheidungen im Rahmen der Einnahmenaufteilung gemäß § 10 von erheblicher
finanzieller Tragweite.
6.
Entscheidungen im Rahmen der Finanzierung des ÖSPV gemäß § 9 von erheblicher
finanzieller Tragweite.
7.
den Erlass von Richtlinien gemäß § 4 Absatz 3
8.
die Entscheidung über die Grundlagen des Verbundstarifs und der
Beförderungsbedingungen
9.
die Entscheidung über Leitlinien der Tarifpolitik, Tarifstruktur,
Preisanpassungen und wesentliche Änderungen der Beförderungsbedingungen
(4) Bei Entscheidungen des
Verwaltungsrats in folgenden Angelegenheiten ist die Zustimmung der
Verbandsversammlung erforderlich:
1.
Entscheidungen über den Nahverkehrsplan gemäß Abs. 3 Ziffer 2
2.
die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses
3.
Entscheidungen über die Weiterentwicklung des Systems zur Finanzierung
des ÖSPV
4.
Entscheidungen über Strukturreformen im Gemeinschaftstarif, sofern erhebliche zusätzliche
finanzielle Belastungen der Mitglieder des Zweckverbandes VRR zu erwarten sind
5.
Entscheidungen im Schlichtungsverfahren nach § 14
§
21
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 42 stimmberechtigten
Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
1.
Der Verbandsvorsteher
als Vorsitzender
2.
41 stimmberechtigte und
41 stellvertretende Mitglieder
Alle Fraktionen in der
Verbandsversammlung sind entsprechend ihrer Mandate in der Verbandsversammlung
im Verwaltungsrat vertreten. Sollte im Einzelfall die Anzahl der Mandate einer
Fraktion der Verbandsversammlung nicht für einen Sitz im Verwaltungsrat
ausreichen, erhält ein Mitglied dieser Fraktion Gaststatus im Verwaltungsrat.
(2) 4 stimmberechtigte und 4
stellvertretende Mitglieder müssen dem Unternehmensbeirat
angehören. Die Mitglieder nach Satz 1 werden von der Verbandsversammlung
auf der Grundlage einer Vorschlagsliste des Unternehmensbeirats gewählt; die
Verbandsversammlung kann die Vorschlagsliste zurückweisen.
Die Vorschlagsliste des
Unternehmensbeirats muss mindestens je acht Namen, aufgeteilt nach Vorschlägen
für eine ordentliche Mitgliedschaft und Stellvertretung, enthalten.
Wird die Vorschlagsliste dreimal von der
Verbandsversammlung zurückgewiesen, ist die Verbandsversammlung bei der Wahl
der Mitglieder aus dem Unternehmensbeirat nicht gebunden.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates
gemäß Absatz 1 Ziffer 2 und die stellvertretenden Mitglieder werden für
die Dauer von fünf Jahren gewählt; für die Wahl gilt § 50 Absatz 4 der
Gemeindeordnung NW sinngemäß. Die Amtszeit von Mitgliedern des
Verwaltungsrates, die der Verbandsversammlung oder dem Unternehmensbeirat
angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus
der Verbandsversammlung oder dem Unternehmensbeirat. Die Mitglieder des
Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter
aus.
(4) Als ständige Gäste nehmen an den
Sitzungen des Verwaltungsrates teil:
a)
ein Vertreter des Personalrates,
b)
ein Vertreter einer Gewerkschaft, die die Zuständigkeit zur Wahrnehmung von
Arbeitnehmerinteressen im Bereich des ÖSPV hat
c)
ein Vertreter einer Gewerkschaft, die die Zuständigkeit zur Wahrnehmung von
Arbeitnehmerinteressen im Bereich des SPNV hat.
Liegt in der jeweils ersten Sitzung des
Verwaltungsrates zu Beginn einer Wahlperiode kein einheitlicher Vorschlag der
Gewerkschaften zur personellen Besetzung dieser Positionen vor, werden die
Gewerkschaftsvertreter zu b) und c) durch die Verbandsversammlung bestimmt.
(5) Mitglieder des Verwaltungsrats können
nicht sein:
a)
Bedienstete der VRR AöR,
b)
leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen
des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die VRR AöR
mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung
am Stimmrecht genügt,
c)
Bedienstete der Aufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht
über die VRR AöR befasst sind.
(6) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt
der Verbandsvorsteher. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates hat einen ersten,
einen zweiten und einen dritten Stellvertreter. Sie werden vom Verwaltungsrat
gewählt.
Die Vertreter werden in entsprechender
Anwendung von § 50 Absatz 4 GO NW gewählt.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats sowie
seine Stellvertreter sollen verschiedenen Mitgliedern des Zweckverbandes VRR
angehören.
(7) Erklärungen des Verwaltungsrates
werden mit Wirkung für diesen in dessen Namen von dem
Verwaltungsratsvorsitzenden oder im Falle der Verhinderung von seinem ersten
Stellvertreter, im Falle dessen Verhinderung von seinem zweiten Stellvertreter
bzw. im Falle dessen Verhinderung von seinem dritten Stellvertreter abgegeben.
(8) Gegenüber dem Vorstand vertritt der
Verwaltungsratsvorsitzende die VRR AöR gerichtlich
und außergerichtlich. Er vertritt die VRR AöR auch,
wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.
(9) Im Falle einer kurzfristigen
Verhinderung kann sich ein Verwaltungsratsmitglied durch ein anderes Mitglied
des Verwaltungsrates vertreten lassen, wenn eine Vertretung durch ein
stellvertretendes Verwaltungsratsmitglied, das der gleichen Fraktion angehört,
nicht möglich ist. In diesen Fällen sind die Mitglieder des Verwaltungsrates,
die sich in Sitzungen durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates vertreten
lassen, berechtigt, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich durch Fax
oder E-mail, in Ausnahmefällen auch fernmündlich,
mitzuteilen, welches Mitglied des Verwaltungsrates sie zur Vertretung
bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung zur Vertretung ist zu Beginn einer
Sitzung zu Protokoll zu geben.
(10) Der Verwaltungsrat gibt sich eine
Geschäftsordnung, die in Anlehnung an die §§ 43 ff. GO NW mindestens regelt:
a)
die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Verwaltungsrats,
b)
die Tagesordnung und die Öffentlichkeit der Sitzungen des Verwaltungsrats,
c)
das Verfahren bei Abstimmungen,
d)
die Ordnung in den Sitzungen des Verwaltungsrats,
e)
die Niederschrift der Beschlüsse des Verwaltungsrats,
f)
die Behandlung der Beschlüsse des Verwaltungsrats,
g)
das Verfahren bei dringlichen Entscheidungen,
h)
den Auslagenersatz und die Entschädigung für die Mitglieder des
Verwaltungsrates.
Die Geschäftsordnung gilt entsprechend
für die Ausschüsse.
§
22
Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates
sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für jede Teilnahme an einer Sitzung des
Verwaltungsrates einen pauschalierten Auslagenersatz. Bei mehreren
Sitzungsteilnahmen an einem Tag werden höchstens zwei Pauschalbeträge gezahlt.
(2) Ferner erhalten der Vorsitzende und
die stellvertretenden Vorsitzenden eine monatliche Entschädigung.
(3) Näheres wird durch die
Geschäftsordnung geregelt.
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf
schriftliche Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates zusammen. Die
Einladung muss Tagungszeit und –ort und die Tagesordnung angeben und den
Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens am zehnten Tag vor der Sitzung
zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist auf 24 Stunden abgekürzt werden.
(2) Der Verwaltungsrat ist mindestens
dreimal im Geschäftsjahr einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn
es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe der
Beratungsgegenstände verlangt.
(3) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden
des Verwaltungsrates geleitet.
(4) Der Verwaltungsrat ist
beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr
als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder des Verwaltungsrates anwesend ist.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist binnen drei Tagen eine neue
Verwaltungsratssitzung zu einem mindestens acht Tage später liegenden Zeitpunkt
einzuberufen. Diese Verwaltungsratssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden satzungsmäßigen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung
hierauf hingewiesen worden ist.
(5) Beschlüsse des Verwaltungsrates
kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verwaltungsratsvorsitzenden den Ausschlag.
Der Stichentscheid steht dem jeweiligen Stellvertreter nicht zu. Gibt der
abwesende Verwaltungsratsvorsitzende seine Stimme schriftlich ab, gibt diese
Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
(6) Einer Mehrheit von zwei Dritteln der
satzungsmäßigen Stimmenzahl bedürfen folgende Beschlüsse:
a)
die Aufstellung und Fortschreibung des Nahverkehrsplanes
b)
die Erhöhung des Finanzbeitrags des Zweckverbandes VRR für SPNV-Leistungen,
die nicht von Transfermitteln im Sinne von § 31 Absatz 2 dieser Satzung bzw § 17 ZVS gedeckt sind
c)
Grundsatzangelegenheiten der Finanzierung des ÖSPV
nach § 9
d)
die Übernahme neuer Aufgaben und Beteiligung an anderen Unternehmen
e)
Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Verträge gemäß § 16
f)
den Erlass von Richtlinien gemäß § 4 Absatz 3
g)
Grundsatzentscheidungen im Rahmen der Wahrnehmung wirtschaftlicher Tätigkeiten
gemäß § 4 Absatz 5
h)
die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 20 Absatz 2 Ziffer 1 und
der Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand gemäß § 20 Absatz 2 Ziffer 14
Buchst. a
(7) Die Sitzungen des Verwaltungsrates
sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die öffentliche
Erörterung von Verhandlungsgegenständen im Interesse der VRR AöR, des Zweckverbandes, eines seiner Mitglieder oder zur
Wahrung schutzwürdiger Interessen Dritter untunlich erscheint.
(8) Näheres wird durch die
Geschäftsordnung geregelt.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte und
leitet die VRR AöR eigenverantwortlich, sofern nicht
gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Er ist für alle
Angelegenheiten zuständig, die ihm durch diese Satzung zugewiesen sind und die
nicht durch Gesetz oder diese Satzung dem Verwaltungsrat oder einem anderen
Gremium zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat
auf Anforderung Auskunft zu geben und ihn über alle wichtigen Vorgänge
rechtzeitig zu unterrichten.
(3) Der Vorstand besteht aus zwei
Personen.
Der Verwaltungsrat bestellt ein
Vorstandsmitglied zum Vorstandssprecher.
Der Sprecher des Vorstandes repräsentiert
den Vorstand und die Anstalt gegenüber der Öffentlichkeit. Er kann diese
Aufgabe im Einzelfall übertragen.
(4) Jedes Vorstandsmitglied führt die
laufenden Geschäfte seines Vorstandsressorts eigenverantwortlich nach Maßgabe
der Gesetze und dieser Satzung.
Die Aufgabenbereiche der einzelnen
Vorstandsressorts werden im Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand gemäß §
20 Absatz 2 Ziffer 14 Buchst. a festgelegt.
Im Falle der Verhinderung eines
Vorstandsmitglieds werden die laufenden Geschäfte des jeweiligen
Vorstandsressorts gemeinsam vom anderen Vorstandsmitglied und dem
fachlich zuständigen Prokuristen wahrgenommen.
Ist auch das zweite Vorstandsmitglied
verhindert, wird der Vorstand durch zwei Prokuristen, von denen mindestens
einer dem jeweils fachlich zuständigen Ressort angehören muss, vertreten.
(5) Die AöR
wird nach außen vertreten durch den Vorstand gemeinsam, durch ein
Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen oder durch zwei Prokuristen
gemeinsam.
Der jeweils zuständige Vorstand oder in
dessen Vertretung der fachlich zuständige Prokurist muss mitzeichnen.
(6) Ressortübergreifende Angelegenheiten
werden vom Vorstand gemeinsam verantwortet. Kann bei ressort-übergreifenden Angelegenheiten
im Vorstand keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Sprecher.
(7) Das Nähere regelt eine
Geschäftsordnung für den Vorstand, die mindestens zum Inhalt haben muss:
a)
Aufgaben des Vorstands und des Vorstandssprechers, Geschäftsführung,
b)
Unterzeichnung und Vertretung, auch für die zweite Führungsebene,
einschließlich Zuständigkeiten, Aufgaben, Verantwortlichkeiten
c)
Entscheidungsfindung des Vorstands und Beschlussfassung einschließlich der
internen Abstimmung bei ressortübergreifenden Angelegenheiten
d)
Anordnungsbefugnisse.
Der jeweils aktuelle
Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand gemäß § 20 Absatz 2 Ziffer 14 Buchst.
a ist Anlage der Geschäftsordnung für den Vorstand.
(8) Der Vorstand wird auf höchstens fünf
Jahre bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit
führt das Vorstandsmitglied seine Amtsgeschäfte bis zur Bestellung eines
Nachfolgers fort.
Der Widerruf der Bestellung bzw. die
vorzeitige Kündigung des Anstellungsvertrages ist nur zulässig, wenn in der
Person des Vorstandsmitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Der Verwaltungsrat
stellt den wichtigen Grund mit 2/3 Mehrheit fest.
(9) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen
des Verwaltungsrates, des Unternehmensbeirates, der Ausschüsse sowie an
den Sitzungen der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR teil und gibt die
geforderten Auskünfte. Der Vorstand bereitet die Beschlüsse des
Verwaltungsrates vor.
Der Vorstand berichtet dem Verwaltungsrat
in schriftlicher Form in sinngemäßer Anwendung des § 90 Aktiengesetz. Aus
wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates mündlich
oder schriftlich zu berichten. Die Berichte haben den Grundsätzen einer
gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
(1) Der Vergabeausschuss ist ein
Ausschuss der VRR AöR mit eigener
Entscheidungsbefugnis im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NW. § 57 Abs. 4 Sätze
2, 3 und 4 GO NW gelten entsprechend.
(2) Der Vergabeausschuss entscheidet
abschließend in folgenden Angelegenheiten:
1.
Entscheidung über die Durchführung eines Vergabeverfahrens
im SPNV.
2.
Entscheidung über die Zuschlagserteilung und den Vertragsabschluss
3.
Abschluss, Änderung, Kündigung und Aufhebung von Verwaltungsvereinbarungen mit Aufgabenträgern
zur Durchführung von Vergabeverfahren im SPNV.
4.
Entscheidung über Änderung, Aufhebung und Kündigung von
Verkehrsdurchführungsverträgen mit SPNV-Unternehmen.
5.
Entscheidung über die Bewertungs- bzw. Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren,
über die Einlegung von Rechtsmitteln in Nachprüfungsverfahren und über sonstige
für den Fortgang des Vergabeverfahrens maßgebliche
Maßnahmen, die vom Vorstand vorgelegt werden.
(3) Die Einspruchsfrist entsprechend § 57
Abs. 4 Satz 2 GO NW beträgt in dringlichen Angelegenheiten zwei Werktage,
ansonsten zwei Wochen. § 60 GO NW gilt im Falle eines Einspruchs entsprechend.
(4) Der Vergabeausschuss besteht aus 13
stimmberechtigten Mitgliedern, die gleichzeitig der Verbandsversammlung
angehören müssen. Alle Fraktionen in der Verbandsversammlung sind entsprechend
ihrer Mandate in der Verbandsversammlung im Vergabeausschuss vertreten.
(5) Der Vorsitzende des
Vergabeausschusses und sein Stellvertreter werden in entsprechender Anwendung
von § 58 Abs. 5 GO NW von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR
bestimmt
(6) Im Übrigen gelten die Vorschriften
des § 21 Absätze 1 Satz 3, 3 und 9, § 22 Abs. 1 sowie § 23 Absätze 1, 3, 4 und
5 sowie § 12 Absatz 2 Satz 1 ZVS entsprechend.
(7) Die Sitzungen des Vergabeausschusses
sind grundsätzlich nicht-öffentlich.
§
26
Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen
(1) Der Ausschuss für Wirtschaft und
Finanzen dient zur Vorbereitung der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Er fasst
insoweit ausschließlich empfehlende Beschlüsse.
(2) Der Ausschuss für Wirtschaft und
Finanzen ist zuständig für alle Angelegenheiten von erheblicher und
grundsätzlicher finanzieller Bedeutung, insbesondere zur Vorbereitung von
Entscheidungen über
1.
den Verbundetat und Ergebnisrechnung
2.
Wirtschaftsplan und Stellenplan der VRR AöR
3.
betriebswirtschaftliche Angelegenheiten und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
4.
strategische und verkehrspolitische Grundsatzfragen
5.
die wirtschaftlichen Aktivitäten der VRR AöR
(3) Der Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen
besteht aus 25 stimmberechtigten Mitgliedern, die gleichzeitig auch der
Verbandsversammlung angehören müssen. Alle Fraktionen in der
Verbandsversammlung müssen entsprechend ihrer Mandate in der
Verbandsversammlung im Ausschuss vertreten sein.
(4) Der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Wirtschaft und Finanzen werden
in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 5 GO NW von der Verbandsversammlung
des Zweckverbandes VRR bestimmt.
(5) Im Übrigen gelten die Regelungen von
§ 21 Absätze 1 Satz 3, 3 und 9, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absätze 1,
2, 3, 4, 5, 7 und 8 entsprechend.
§
27
Ausschuss für Tarif und Marketing
(1) Der Ausschuss für Tarif- und
Marketing dient zur Vorbereitung der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Er fasst
insoweit ausschließlich empfehlende Beschlüsse.
(2) Der Ausschuss für Tarif- und
Marketing fasst empfehlende Beschlüsse insbesondere in folgenden
Angelegenheiten:
1.
Tarif und Beförderungsbedingungen
2.
Vertriebskonzepte, sonstige Vertriebsangelegenheiten,
EFM
3.
Marketing
4.
Werbung und Verkaufsförderung
5.
Öffentlichkeitsarbeit und Fahrgastinformation
6.
Sicherheit, Service, Beschwerdemanagement
7.
Marktforschung.
(3) Der Ausschuss für Tarif- und
Marketing besteht aus 25 stimmberechtigten Mitgliedern, die gleichzeitig auch
der Verbandsversammlung angehören müssen. Alle Fraktionen in der
Verbandsversammlung müssen entsprechend ihrer Mandate in der
Verbandsversammlung, im Ausschuss vertreten sein.
(4) Der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Tarif- und Marketing werden in
entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 5 GO NW von der Verbandsversammlung des
Zweckverbandes VRR bestimmt.
(5) Im Übrigen gelten die Regelungen von
§ 21 Absätze 1 Satz 3, 3 und 9, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absätze 1, 2, 3, 4, 5,
7 und 8 entsprechend.
§
28
Ausschuss für Verkehr und Planung
(1) Der Ausschuss für Verkehr und Planung
dient zur Vorbereitung der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Er fasst insoweit
ausschließlich empfehlende Beschlüsse.
(2) Der Ausschuss für Verkehr und Planung
fasst empfehlende Beschlüsse insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
1.
Verkehrsplanung und Verkehrsinfrastrukturplanung insbesondere Aufstellung des
Nahverkehrsplanes gemäß § 8 Abs. 1
2.
Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV-Leistungsangebotes
3.
Koordinierung des Verkehrsangebotes im ÖPNV
4.
einheitliche Produkt- und Qualitätsstandards
5.
Stadtbahnangelegenheiten und Telematik
(3) Der Ausschuss für Verkehr und Planung
besteht aus 25 stimmberechtigten Mitgliedern, die gleichzeitig auch der
Verbandsversammlung angehören müssen. Alle Fraktionen in der
Verbandsversammlung müssen entsprechend ihrer Mandate in der
Verbandsversammlung im Ausschuss vertreten sein.
(4) Der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Verkehr und Planung werden in
entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 5 GO NW von der Verbandsversammlung des
Zweckverbandes VRR bestimmt.
(5) Im Übrigen gelten die Regelungen von
§ 21 Absätze 1 Satz 3, 3 und 9, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absätze 1, 2, 3,
4 , 5 , 7 und 8 entsprechend.
(1) Zur Einbindung der
Verkehrsunternehmen in die Verbundstruktur sowie zur Einbeziehung in die
politische Willensbildung und zur Nutzung ihrer Expertise bei
verkehrspolitischen Entscheidungen wird ein Unternehmensbeirat eingerichtet.
Der Unternehmensbeirat gibt ausschließlich empfehlende Beschlüsse dem
Verwaltungsrat gegenüber ab.
(2) Der Unternehmensbeirat fasst
empfehlende Beschlüsse in allen Angelegenheiten , in denen die
Verbundverkehrsunternehmen bezogen auf die durch Vertrag im Sinne von § 4 Abs.
2 von der VRR AöR übernommenen Aufgaben mittelbar
oder unmittelbar betroffen sind und Auswirkungen auf den Verbundverkehr oder
auf die Sicherstellung einer einheitlichen Benutzeroberfläche im VRR zu
gewärtigen sind.
Ausgenommen davon sind Angelegenheiten,
die der Vorbereitung und Durchführung von wettbewerblichen
Verfahren im SPNV dienen.
Die Grundsätze der Gleichbehandlung, Diskriminierungsfreiheit,
Vertraulichkeit und Verschwiegenheit bleiben unberührt.
(3) Jedes Verbundverkehrsunternehmen im
Sinne von § 3 Abs. 2 benennt ein Mitglied und ein stellvertretendes
Mitglied des Unternehmensbeirates. Jedes Verbundverkehrsunternehmen kann
jederzeit sein Mitglied und dessen Stellvertreter abberufen und neu benennen.
Jedes Verbundverkehrsunternehmen hat einen Sitz und eine Stimme im
Unternehmensbeirat.
Sonstige Verbundunternehmen im Sinne von
§ 3 Abs. 5 können als ständige Gäste ohne Stimmrecht an den Sitzungen des
Unternehmensbeirates teilnehmen. Sie benennen dazu eine Person, die diesen
Gaststatus wahrnimmt.
(4) Der Unternehmensbeirat wählt einen
Vorstand, der aus einem Vorsitzenden sowie 3 stellvertretenden Vorsitzenden
besteht.
(5) Beschlüsse des Unternehmensbeirates
kommen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande.
Ausnahmsweise kann die Geschäftsordnung für den Unternehmensbeirat in
bestimmten Fällen Einstimmigkeit oder andere Mehrheiten vorsehen. Diese Fälle
sind konkret festzulegen. Minderheitsvoten sind zulässig. Der jeweils
amtierende Vorsitzende leitet die Beschlüsse, das jeweilige
Abstimmungsergebnis und die Minderheitsvoten, sofern diese von mindestens 2
Unternehmen unterstützt werden, unverzüglich dem Vorsitzenden des
Verwaltungsrates zu.
(6) Der Unternehmensbeirat gibt sich eine
Geschäftsordnung in Anlehnung an die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates.
(7) Der Unternehmensbeirat übermittelt
der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR zu Beginn einer Wahlperiode eine
Vorschlagsliste gemäß § 21 Abs. 2 zur Wahl in den Verwaltungsrat.
Satz 1 gilt entsprechend beim Ausscheiden
von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die gemäß § 21 Absatz 2 gewählt wurden.
(8) Die Teilnahme an Sitzungen des
Unternehmensbeirates erfolgt ehrenamtlich. Ein Auslagenersatz oder Sitzungsgeld
wird nicht gewährt.
(9) § 23 Absätze 1, 2 und 3 gelten
entsprechend.
(10) Die Sitzungen des
Unternehmensbeirates sind grundsätzlich nicht-öffentlich
§
30
Stammkapital, Wirtschaftsjahr
(1) Das Stammkapital wird auf 50.000.-
EUR festgesetzt.
(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
31
Wirtschaftsführung und Finanzmanagement
(1) Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung
und Rechnungslegung erfolgen gemäß den Bestimmungen des § 114a GO NW und der
KUV.
(2) SPNV- Etat und Verbundetat sind
Bestandteil des Wirtschaftsplans.
(3) Der Jahresabschluss, die Buchführung
und der Lagebericht sind durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer)
zu prüfen. Der Prüfer wird vom Verwaltungsrat bestellt.
(4) Der Jahresabschluss und der
Lagebericht der VRR AöR werden nach den für große
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches
aufgestellt und geprüft, sofern nicht weitergehende Vorschriften gelten oder
andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(5) Die Bekanntmachung des Beschlusses
über die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt entsprechend der Regelungen
für den Zweckverband VRR im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
Der Vorstand stellt einen
Wirtschaftsplan, Erfolgsplan, Vermögensplan und eine der Wirtschaftsführung
zugrunde zulegende fünfjährige Finanzplanung nach den Vorschriften der KUV auf.
§
33
Finanzierung des SPNV-Leistungsangebots
(1) Die VRR AöR
finanziert das vertraglich vereinbarte oder auferlegte Leistungsangebot im SPNV
im Kooperationsraum nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durch
-
die im SPNV erzielten Einnahmen bzw. den auf das SPNV-Leistungsangebot
entfallenden Einnahmenanteil
-
die der VRR AöR vom Land Nordrhein-Westfalen für
diesen Zweck zur Verfügung gestellten Zuwendungen (Transfermittel)
-
die SPNV-Umlage nach Maßgabe der Satzung des
Zweckverbandes VRR.
(2) Grundlage der Finanzierung des SPNV-Leistungsangebotes ist ein gemäß § 5 Absatz 3
aufzustellender SPNV-Etat.
Der SPNV-Etat
dient als Grundlage zur Feststellung und Festsetzung der SPNV-Umlage
des Zweckverbandes.
(3) Die VRR AöR
verwendet die Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß ÖPNVG NRW (Transfermittel) zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Verkehrsangebotes nach
Maßgabe des § 11 ÖPNVG NRW und des jeweiligen Zuwendungsbescheids.
Die VRR AöR
leitet die auf sie entfallenden Zuwendungen nach Maßgabe des jeweils zugrunde
liegenden Rechtsverhältnisses (Vertrag oder Auferlegung) an die Unternehmen
weiter, die zu den SPNV-Leistungen beitragen.
Die förderrechtlichen Bestimmungen sind
zu beachten.
(4) Etwaige den SPNV-Unternehmen
auf Grundlage des jeweils zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses darüber
hinaus zu gewährende Zuwendungen werden der VRR AöR
vom Zweckverband über eine gesonderte Umlage (SPNV-Umlage)
nach Maßgabe der Zweckverbandssatzung zur Verfügung gestellt. Absatz 3
Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Bedarfsgerechte Anpassungen bzw.
Veränderungen des SPNV-Leistungsangebotes sind im
Rahmen der vorhandenen Mittel möglich.
(6) Zusätzliche Betriebsleistungen, die
das bedarfsgerechte Verkehrsangebot gemäß Abs. 3 Satz 2 überschreiten und nicht
von der Finanzierung nach den Absätzen 3 und 4 gedeckt werden, können nur dann
vereinbart werden, wenn die sich daraus ergebenden finanziellen Belastungen von
den bedienten Kreisen und/oder kreisfreien Städten über die SPNV-Umlage
in vollem Umfang getragen werden.
§
34
Weitere Finanzierung des ÖPNV
Die Finanzierung der Verkehrsleistungen
im ÖPNV im Verkehrsgebiet des VRR erfolgt im Übrigen nach den Regularien der Satzung des Zweckverbandes VRR, insbesondere
der §§ 5, 17, 18, 19, 20 sowie der dazu ergangenen Richtlinien und Beschlüsse.
Die Finanzierung der VRR AöR setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:
1.
Finanzierungsbeiträge des Zweckverbandes nach Maßgabe der Satzung und des
Wirtschaftsplans des Zweckverbandes VRR
2.
Erträge aufgrund eigener wirtschaftlicher Betätigung der VRR AöR gemäß § 4 Abs. 5
3.
Finanzierungsbeiträge der Verbundverkehrsunternehmen nach Maßgabe der §§ 4 Abs.
2, 36
4.
Landesmittel nach dem ÖPNVG NRW
5.
Landesmittel zur Projektförderung
§
36
Regelmäßige und besondere Finanzierungsbeiträge der Verbundverkehrsunternehmen
(1) Die Verbundverkehrsunternehmen
leisten Finanzierungsbeiträge zur Wahrnehmung der in dieser Satzung
festgelegten Verbundaufgaben nach Maßgabe des Wirtschaftsplans gemäß § 16 KUV
und der Verträge gemäß § 4 Absatz 2.
(2) Der Gesamt-Finanzierungsbetrag der ÖSPV-Unternehmen ist für das Jahr 2006 der Höhe nach
begrenzt auf 6,6 Mio EUR. Er soll jeweils im
Folgejahr entsprechend dem Verbraucherpreisindex Verkehr (Abteilung 07) des Bundesamtes
für Statistik angepasst werden.
(3) Der Betrag nach Absatz 2 wird auf die
ÖSPV-Unternehmen im Verhältnis der zugeschiedenen Einnahmen (Einnahmen nach
Einnahmenaufteilung) aufgeteilt. Die ÖSPV-Unternehmen
leisten insofern Abschlagszahlungen auf Basis und im Verhältnis der jeweils
letzten festgestellten Einnahmenaufteilung. Die Spitzabrechnung ist
unverzüglich jeweils nach Feststellung der Einnahmenaufteilung durch den
Verwaltungsrat durchzuführen.
(4) Der Gesamt-Finanzierungsbetrag der SPNV-Unternehmen mit eigener Einnahmenverantwortung
(Netto-Vertrag) ist der Höhe nach begrenzt auf 1,073 Mio
EUR.
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten
entsprechend.
(5) Die sonstigen SPNV-Unternehmen
leisten einen Finanzierungsbeitrag nach Maßgabe der jeweiligen Kooperationsverträge
und der zugeschiedenen Einnahmen.
(6) Die Verbundverkehrsunternehmen
erbringen ihren jeweiligen Finanzierungsbeitrag vorschüssig
jeweils zum ersten Werktag eines Quartals.
(7) Über diesen regelmäßigen
Finanzierungsbeitrag hinaus werden bei Bedarf für besondere Vorhaben in
Abstimmung mit den Verbundverkehrsunternehmen besondere Finanzierungsbeiträge
vereinbart.
(1) Die VRR AöR
beschäftigt eigenes Personal. Sie ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes
und der Rheinischen Zusatzversorgungskasse in Köln. Sie wendet den Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst (TVöD) an.
(2) Im Falle der Auflösung oder
Liquidation der VRR AöR wird das vorhandene Personal
auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt bestehenden personal- und
versorgungsrechtlichen Verpflichtungen der VRR AöR
vom Zweckverband VRR übernommen und dort vorbildungsgemäß weiterbeschäftigt.
(3) Sollte der Zweckverbandes aufgelöst
oder seine Aufgaben geändert sein, werden die Dienstkräfte der VRR AöR unter Wahrung ihres personal- und
versorgungsrechtlichen Besitzstandes von den Verbandsmitgliedern auf der
Grundlage des Verhältnisses ihrer Einwohnerzahl übernommen. Maßgebend ist der
vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf das Ende des jeweils
vorhergehenden Haushaltsjahres fortgeschriebene Stand der Wohnbevölkerung.
Soweit es sich um ehemalige Dienstkräfte eines Verbandsmitgliedes handelt,
werden sie wieder von diesem Verbandsmitglied übernommen.
Der Vorstand, der Verwaltungsrat und der
Zweckverband VRR sichern den Beschäftigten den Verzicht auf betriebsbedingte
Kündigungen bis zum 31.12.2009 zu. Der Vorstand schließt mit der
Personalvertretung eine entsprechende Dienstvereinbarung ab.
Die Bestimmungen des
Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) gelten nach § 1 dieser Vorschrift auch
für Kommunalunternehmen. Die VRR AöR, vertreten durch
den Vorstand, ist Dienststelle im Sinne des LPVG.
Öffentliche Bekanntmachungen der VRR AöR werden im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen veröffentlicht, soweit diese Satzung nichts anderes
bestimmt.
(1) Die VRR AöR
übernimmt in Rechtsnachfolge alle nach § 176 Abs. 3 Umwandlungsgesetz auf den
Zweckverband VRR übergegangenen Rechte und Pflichten der Verkehrsverbund
Rhein-Ruhr GmbH.
(2) Die VRR AöR
übernimmt in Rechtsnachfolge des Zweckverbandes VRR alle Rechte und Pflichten
aus vom Zweckverband VRR begründeten Rechtsverhältnissen, die in
Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben stehen.
(1) Soweit nicht diese Satzung besondere
Vorschriften trifft, finden auf die VRR AöR die
Vorschriften der Satzung des Zweckverbandes VRR entsprechende Anwendung.
(2) Die Satzung in der Fassung des
Beschlusses der Verbandsversammlung vom 9.12.2005 trat am 1.1.2006 in Kraft.
(3) Die Satzung in der Fassung des
Beschlusses der Verbandsversammlung vom 21.06.2006 tritt am 1.8.2006 in Kraft.
Essen, den 21.06.2006
Herbert
N a p p
-
Verbandsvorsteher
MBl. NRW. 2006 S. 416