Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 25.10.2024
Verwaltungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – VB1 8001.7.39 (VNr. 1/94), d. Innenministeriums – IB1 95.10.13 – u.d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie – 316-61-3.1-2 v. 17.1.1994
Verwaltungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – VB1 8001.7.39 (VNr. 1/94), d. Innenministeriums – IB1 95.10.13 – u.d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie – 316-61-3.1-2 v. 17.1.1994
Verwaltungsvorschriften
zum Landes-Immissionsschutzgesetz
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft – VB1 8001.7.39 (VNr. 1/94),
d. Innenministeriums – IB1 95.10.13 –
u.d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie – 316-61-3.1-2
v. 17.1.1994
I
Um eine einheitliche Auslegung und Durchführung des
Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993 (GV. NRW. S. 987), - SGV.
NRW. 7129 sicherzustellen, wird auf folgendes hingewiesen:
Zu § 1 (Geltungsbereich)
Einschränkungen des in Abs. 1 umschriebenen Geltungsbereichs des
Landes-Immissionsschutzgesetzes ergeben sich aus den weiteren Bestimmungen des
Gesetzes (vgl. § 3 Abs.3 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und
§ 10 Abs. 5). Soweit das Bundes-Immissionsschutzgesetz oder andere Gesetze des
Bundes für einzelne Sachbereiche abschließende Regelungen enthalten, ist auch
zu beachten, dass Bundesrecht Landesrecht bricht (Art. 31 GG). Ein solcher
abschließend geregelter Bereich ist z.B. das Straßenverkehrsrecht.
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge
unterliegen deshalb nur insoweit dem Landes-Immissionsschutzgesetz, als ihre
Nutzung nicht von den verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes erfasst wird
(z.B. beim Betrieb auf Privatgrundstücken oder bei der Verwendung als
Arbeitsgerät; vgl. § 2 Satz 2).
Zu § 3 (Grundregel)
Abs. 1 enthält eine allgemeine Verhaltensregel, die von jedermann zu beachten
ist. Sie erfasst u.U. auch das Aufbringen von Gülle auf landwirtschaftliche
Nutzflächen. Bei dieser Tätigkeit kann es zur Vermeidung erheblicher
Belästigungen durch Gerüche geboten sein, Abstände zu Wohnsiedlungen
einzuhalten oder geruchsmindernde Verfahren beim Ausbringen der Gülle
einzusetzen (z.B. unverzügliches Einarbeiten in den Boden, Drillgeräte).
Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 ist nicht unmittelbar mit
Geldbuße bedroht. Die zuständige Behörde kann jedoch aufgrund des § 15 eine
konkretisierende Anordnung erlassen (z.B. ein bestimmtes Verhalten untersagen).
Die Zuwiderhandlung gegen eine solche vollziehbare Anordnung stellt dann eine
Ordnungswidrigkeit nach § 17 Abs. 1 Buchstabe l dar. Die vollziehbare Anordnung
selbst kann daneben nach Maßgabe der §§ 55 ff des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW)
i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156), SGV. NRW.
2010 - mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden.
Nach Abs. 2 gilt die Grundregel des Abs. 1 auch für denjenigen, der für einen
anderen tätig wird und dabei von dessen Willen abhängig ist. Daneben hat der
ihn bestellende Geschäftsherr (Arbeitgeber, Dienstherr, Auftraggeber) durch
geeignete organisatorische Maßnahmen und durch die Bereitstellung geeigneter
Hilfsmittel für die Beachtung der allgemeinen Verhaltensregel zu sorgen. Ein
Arbeitgeber ist danach verpflichtet, seinen Beschäftigten sachgemäße Hinweise
für ein schädliche Umwelteinwirkungen vermeidendes Verhalten im Rahmen des
Möglichen und Zumutbaren zu erteilen und für deren Befolgung zu sorgen sowie
Arbeitsgeräte zur Verfügung zu stellen, die die Einhaltung der Grundpflicht des
Abs. 1 möglich machen. Die zuständige Behörde kann dem Geschäftsherrn u.U. auch
nach § 15 aufgeben, einen bestimmten Beschäftigten, der bei seiner Tätigkeit
wiederholt durch vermeidbare Luftverunreinigungen oder Geräusche die
Nachbarschaft gestört hat, nicht mehr für diese Tätigkeit einzusetzen.
Das in Abs. 3 festgelegte Vorsorgegebot ist nur für die nicht
genehmigungsbedürftigen Anlagen i.S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(BImSchG) von Bedeutung; für genehmigungsbedürftige Anlagen bestehen nach § 5
Abs. 1 Nr. 2 BImSchG weitergehende Vorsorgepflichten.
Im Unterschied zu dem für genehmigungsbedürftige Anlagen
geltenden umfassenden Vorsorgegebot des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gilt das
Vorsorgegebot des § 3 Abs. 3 LImschG nur für den Tatbestand der Errichtung von
Anlagen, nicht aber für deren Betrieb. Das hat zur Folge, dass aufgrund des
Landes-Immissionsschutzgesetzes nachträgliche Vorsorgeanordnungen nach
Inbetriebnahme der Anlage nicht möglich sind.
Das Vorsorgegebot des Abs. 3 ist, soweit ein
Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist, vor allem im Rahmen dieses
Verfahrens zu beachten. Abs. 3 verlangt insbesondere, dass bei der Errichtung
der Anlagen alle verhältnismäßigen Maßnahmen getroffen werden, die dem Stand
der Technik (vgl. § 2 Satz 1 LImschG i.V.m. § 3 Abs. 6 BImSchG) entsprechen.
Soweit Rechtsverordnungen nach § 23 BImSchG
Vorsorgeanforderungen enthalten, sind diese als vorrangiges Bundesrecht zu
beachten; insoweit ist § 3 Abs. 3 LImschG nicht anwendbar.
Zu § 5 (Ortsrechtliche Vorschriften)
Durch § 5 werden die Gemeinden ermächtigt, ortsrechtliche Vorschriften zum
Schutz des Gemeindegebietes oder von Teilen des Gemeindegebietes zu erlassen.
Derartige Regelungen setzen voraus, dass
a) das ganze Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebietes wegen der Art der
Nutzung des Gebietes (z.B. als Kurgebiet) oder wegen der hohen
Immissionsbelastung (z.B. bei Überschreitung von Immissionswerten) eines
besonderen Schutzes bedürfen,
b) die in Abs. 1 genannten Beschränkungen nach Umfang und Dauer zur Vermeidung
schädlicher Umwelteinwirkungen in dem betroffenen Gebiet geboten sind und
c) die Ziele und Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung beachtet
werden.
Da der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nicht nur
Gefahren, sondern auch erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen
erfasst (vgl. § 2 LImschG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG), geht § 5 über die
Ermächtigung zum Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen nach dem
Ordnungsbehördengesetz (OBG) hinaus.
Die Verordnungsermächtigung des § 5 Abs. 1 LImschG steht selbständig neben der
Ermächtigung zum Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen nach § 27 Abs. 1 OBG.
Die in beiden Vorschriften genannten Voraussetzungen sind nicht deckungsgleich.
Soweit für eine beabsichtigte Regelung nur die Voraussetzungen der einen oder
der anderen Vorschrift vorliegen, kann eine ordnungsbehördliche Verordnung nur
auf diese Vorschrift gestützt werden. Ist die Regelung sowohl durch die eine
wie auch durch die andere Ermächtigung gedeckt, besteht eine Wahlmöglichkeit.
In einer ordnungsbehördlichen Verordnung können auch Regelungen zusammengefasst
werden, die teilweise auf § 27 Abs. 1 OBG und teilweise auf § 5 Abs. 1 LImschG
gestützt werden können oder müssen. In diesem Fall soll bereits in der Präambel
der Verordnung deutlich gemacht werden, welche Regelungen auf welche
Ermächtigung gestützt sind. Die Bezirksregierung hat bei ihrer Entscheidung zum
Ausdruck zu bringen, welchen Vorschriften sie gemäß § 5 Abs. 5 LImschG
zustimmt.
Zu § 6 (Ermittlung von schädlichen Umwelteinwirkungen)
§ 6 enthält eine Ermittlungspflicht als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach
Weisung. Die Pflicht bezieht sich auf die Ermittlung der Immissionen
(insbesondere von Luftverunreinigungen und Geräuschen) im Gebiet des Kreises
oder der kreisfreien Stadt und auf die Klärung, ob die festgestellten
Immissionen als schädliche Umwelteinwirkungen zu bewerten sind. Unerheblich ist
es, ob die Quellen für die möglichen schädlichen Umwelteinwirkungen innerhalb
oder außerhalb des Gebietes des Kreises oder der kreisfreien Stadt liegen.
Ermittlungspflichten aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleibenunberührt.
Vorbeugender Immissionsschutz erfordert, dass die möglichen Auswirkungen
umweltrelevanter Anlagen und von Verkehrseinrichtungen in einem möglichst
frühen Planungsstadium untersucht werden. In diesem Sinne sind Vorhaben alle
Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, die tatsächlichen oder rechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen oder
Verkehrswegen zu schaffen.
Für den Immissionsschutz bedeutsam können sowohl Vorhaben
sein, von denen Emissionen ausgehen, als auch solche, die eines besonderen
Schutzes vor Immissionen bedürfen. Wer Träger des Vorhabens ist, spielt in
diesem Zusammenhang keine Rolle.
Als immissionsrelevante Vorhaben kommen insbesondere
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufstellung von gemeindlichen
Entwicklungsplänen und der Planung von emittierenden Anlagen, von
Verkehrswegen, von Stätten für die ruhige Erholung (z.B. Anlagen eines Parks)
und von ähnlichen Einrichtungen in Betracht.
Unabhängig von § 6 können die Kreise und kreisfreien Städte
im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts auch ohne Bezug zu einem konkreten
Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen in ihrem Gebiet ermitteln oder ermitteln
lassen. Derartige Ermittlungen können insbesondere bei örtlich begrenzten
Umweltproblemen angezeigt sein.
Die Verpflichtung der Kreise und kreisfreien Städte nach § 6 entfällt, soweit
entsprechende Ermittlungen bereits durch eine andere Behörde oder auf eine andere
Weise durch eine sachverständige Stelle (z.B. in einem
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren) getroffen worden und die
Ermittlungsergebnisse zugänglich und verwertbar sind oder soweit zu erwarten
ist, dass entsprechende Ermittlungen durchgeführt werden, bevor Schritte zur
Verwirklichung des Vorhabens (z.B. Baubeschluss, Vertragsabschlüsse,
finanzielle Zuwendungen, Einholung von Genehmigungen) eingeleitet werden.
Insbesondere können Ermittlungen entbehrlich sein, wenn bereits Immissionsmessungen
im Rahmen von Bundes- oder Landesmessprogrammen durchgeführt worden sind.
Reichen diese zur Beurteilung der immissionsrelevanten Vorhaben innerhalb des
Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht aus (z.B. wegen räumlicher
Beschränkung des Messgebietes, wegen zu großen Messstellenabstandes oder wegen
des zeitlichen Abstandes zwischen Messungen und Durchführung des Vorhabens),
können ergänzende Ermittlungen nach § 6 geboten sein.
Art und Umfang der Ermittlungen richten sich nach dem Zweck, für den die
Ermittlungsergebnisse benötigt werden. Diese dienen stets der Beurteilung, ob
ein Vorhaben (vgl. Nr. 6.2) aus der Sicht des Immissionsschutzes unbedenklich
ist. Dazu werden im Einzelfall unterschiedlich detaillierte und räumlich wie
zeitlich differenzierte Ermittlungen erforderlich sein. Die in
Immissionsschutzvorschriften enthaltenen Bestimmungen über
Immissionsermittlungen, insbesondere die Anforderungen der Verordnung über
Immissionswerte (22. BImSchV), der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
(TA Luft) und der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sollen
herangezogen werden.
Zu § 7 (Verbrennen im Freien)
Das Verbot, Gegenstände im Freien zu verbrennen oder abzubrennen, gilt nur
insoweit, als hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit gefährdet oder
erheblich belästigt werden können. Die Begriffe „Gefahr", „erhebliche
Belästigungen", „Allgemeinheit" und „Nachbarschaft" sind in Nrn.
2.1.1 und 2.1.3 bis 2.1.6 der Verwaltungsvorschriften zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, d. für Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie
und Verkehr, d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und d.
Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie v.
1.9.2000, SMBl. NRW. 7129) näher erläutert. Erhebliche Belästigungen können
z.B. durch Rauchentwicklung, Gefahren für die Gesundheit z.B. bei der
Verbrennung bestimmter Stoffe auftreten.
Ob eine erhebliche Belästigung zu erwarten ist, hängt
jeweils von den Umständen des einzelnen Falles ab, insbesondere von der Zeit,
dem Ort, der Dauer und der Häufigkeit sowie dem Zweck des
Verbrennungsvorganges. Örtliches Brauchtum (Martinsfeuer o.ä.) wird in der Regel
nicht als erhebliche Belästigung angesehen werden können.
Auch das vielfach übliche Grillen im Freien ist zulässig,
wenn es von einzelnen Personen nur gelegentlich durchgeführt und zeitlich
beschränkt wird und wenn dafür gesorgt wird, dass die unvermeidbaren
Geruchsemissionen nicht konzentriert in die Wohn- oder Schlafräume von Nachbarn
dringen.
§ 7 erfasst nur das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen, die nicht
Abfälle i.S. des Abfallgesetzes (AbfG) sind. Abfälle sind nach § 1 Abs. 1 Satz
1 AbfG „bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren
geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des
Schutzes der Umwelt, geboten ist". § 7 gilt demnach nicht für das
Verbrennen von Stroh oder von sonstigen, nicht mehr mit dem Boden verbundenen
pflanzlichen Abfällen; insoweit ist die Pflanzen-Abfall-Verordnung i.d.F. der
Bekanntmachung vom 6. September 1978 (GV. NRW. S. 530), geändert durch
Verordnung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 670), - SGV. NRW. 2061 -
einschlägig. Unter § 7 Abs. 1 Satz 1 LImschG fällt aber das Abbrennen von
Stoppeln, da diese wesentliche Bestandteile der Grundstücke und damit
unbewegliche Sachen sind. Die Abbrennverbote (§ 47 Abs. 2, § 64 Abs. 1 Nr. 1)
des Landschaftsgesetzes (LG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 107 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708) - SGV. NRW. 791 - sind zu beachten.
Wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist, kann die
zuständige Behörde aufgrund des Abs. 2 nach pflichtgemäßem Ermessen eine
Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 durch einen besonderen Verwaltungsakt zulassen.
Die Ausnahme kann sich auf einen einzigen Verbrennungsvorgang oder auf
regelmäßig wiederkehrende Verbrennungsvorgänge beziehen. Die
Ausnahmegenehmigung kann nach § 36 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) i.d.F. der Bekanntmachung vom 12.
November 1999 (GV. NRW. S. 602), - SGV. NRW. 2010 - mit Nebenbestimmungen
(Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Auflage) versehen werden. Diese
Nebenbestimmungen müssen aber durch den Schutzzweck des § 7 gerechtfertigt sein.
Die Ausnahme des Abs. 2 befreit lediglich von dem Verbot des
Abs. 1 Satz 1. Die einschlägigen Vorschriften anderer Gesetze (z.B.
feuerpolizeiliche Vorschriften) bleiben davon unberührt und müssen beachtet
werden.
Zu § 9 (Schutz der Nachtruhe)
Durch Abs. 1 werden grundsätzlich alle ruhestörenden Betätigungen während der Nachtzeit
untersagt. Die Störung der Nachtruhe kann hervorgerufen werden durch den
Betrieb von Anlagen oder durch ein hiervon unabhängiges Verhalten von Personen
(nächtliches Singen, lautes Türenschlagen usw.). Soweit bei einer Störung der
Betrieb einer Anlage im Vordergrund steht, ist zunächst zu prüfen, ob durch
vorrangige bundesgesetzliche Vorschriften (z.B. § 6 der 8. BImSchV) eine die
Anwendung des Landes-Immissionsschutzgesetzes ausschließende Regelung getroffen
ist.
Wann eine Störung der Nachtruhe vorliegt, ist unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzustellen. Für die Prüfung
der Ruhestörung ist insbesondere der Gebietscharakter des Einwirkungsbereichs
von Bedeutung. Ergeben die planungsrechtliche Ausweisung oder die tatsächliche
Bebauung eines Gebietes, dass es gegenüber Geräuschbelästigungen nur
eingeschränkt schutzbedürftig ist (z.B. wegen überwiegender gewerblicher
Nutzung), sind die Geräusche anders zu beurteilen als in Wohngebieten.
Allgemein können zur Beurteilung der Störung der Nachtruhe die TA Lärm und die
VDI-Richtlinie 2058 entsprechend herangezogen werden. Allerdings ist eine
schematische Anwendung dieser Regelwerke verfehlt, weil eine Anpassung der
abstrakten technischen Grundsätze an die besonderen Erfordernisse und Gegebenheiten
des Einzelfalles nötig sein kann. Dies kann insbesondere dort der Fall sein, wo
Gebiete unterschiedlicher Nutzungsart aufeinandertreffen und das Gebot
gegenseitiger Duldung und Rücksichtnahme gilt.
Gegen Störungen durch Lärmeinwirkungen vor 22.00 Uhr und
nach 6.00 Uhr kann u.U. auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 oder aufgrund
vorrangiger Spezialnormen (z.B. § 6 der 8. BImSchV) eingeschritten werden. Zu
prüfen ist in diesen Fällen auch, ob ein Verstoß gegen § 117 OWiG (unzulässiger
Lärm) vorliegt.
Abs. 2 sieht generelle Ausnahmen (Satz 1) und Ausnahmen im Einzelfall (Satz 2)
von dem Verbot des Abs. 1 vor.
Die für Ernte- und Bestellungsarbeiten getroffene Ausnahme nach Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ist auf die Zeit zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie zwischen 22.00 Uhr
und 23.00 Uhr beschränkt. In den übrigen Nachtstunden sind Ernte- und
Bestellungsarbeiten, soweit sie im Einzelfall die Nachtruhe der Anwohner
stören, ebenso wie andere ruhestörende Arbeiten nur aufgrund einer Ausnahme
nach § 9 Abs. 2 Satz 2 zulässig. Bei Beurteilung der konkret zu erwartenden
Ruhestörung ist insbesondere das Gebot der gegenseitigen Duldung und
Rücksichtnahme zu beachten (vgl. Nr. 9.1 Abs. 2).
Den Ernte- und Bestellungsarbeiten ist auch derjenige
Kraftfahrzeugverkehr zuzurechnen, der im Zusammenhang mit den Arbeiten auf dem
Feld entsteht.
Das Verbot des Abs. 1 gilt gemäß Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 auch nicht für den Betrieb
von Anlagen, soweit für diese eine Genehmigung i.S. des § 4 BImSchG erteilt,
ein Planfeststellungsbeschluss nach dem Abfallgesetz oder dem Bundesberggesetz
ergangen ist oder sie aufgrund eines gemäß den §§ 54 bis 56 des
Bundesberggesetzes zugelassenen Betriebsplanes betrieben werden. In diesen
Fällen kann davon ausgegangen werden, dass Störungen der Nachtruhe durch
entsprechende Festlegungen im Genehmigungsbescheid, im
Planfeststellungsbeschluss oder im Betriebsplan ausgeschlossen sind. Der
Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen wird auch dann nicht von Abs. 1
erfasst, wenn eine Genehmigung nach § 16 GewO a.F. erteilt worden ist (vgl. §
67 Abs. 1 BImSchG). Planfestgestellte Abfallentsorgungsanlagen, die nach
geltendem Recht nur noch einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
bedürfen, sind wie genehmigte Anlagen zu behandeln (vgl. § 67 Abs. 7 Satz 1
BImSchG). Die Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen, die lediglich nach
§ 16 Abs. 4 GewO a.F. oder nach § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigt worden sind,
haben dagegen das Verbot des Abs. 1 zu beachten.
Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt das Verbot des Abs. 1 nicht, wenn Maßnahmen zur
Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes durchgeführt werden. Als
Ausnahmetatbestand ist die Vorschrift eng auszulegen.
Ein Notstand liegt nur bei einer Gefährdung hochrangiger
Rechtsgüter vor, insbesondere bei einer Bedrohung von Leben oder Gesundheit von
Personen. Eine Eigentumsgefährdung stellt nur dann einen Notstand dar, wenn
bedeutende Sachwerte betroffen sind. Als Notstandssituationen können z.B.
angesehen werden: Naturkatastrophen, Brände, Unfälle mit erheblichen
Auswirkungen und ähnliche Ereignisse.
An die Erforderlichkeit der Maßnahmen bei
Notstandssituationen sind strenge Anforderungen zu stellen. Zur Verhütung oder
Vermeidung des Notstandes muss es notwendig sein, die Tätigkeit noch während
der Nachtzeit auszuüben. In jedem Fall müssen die Störungen der Nachtruhe so
gering wie möglich gehalten werden.
Über die Fälle hinaus, die das Gesetz generell vom Verbot des Abs. 1 ausnimmt,
kann die nach § 14 zuständige Behörde nach Abs. 2 Satz 2 auf Antrag Ausnahmen
zulassen.
Voraussetzung für eine Einzelfallausnahme ist, dass die ruhestörende Betätigung
im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten
geboten ist.
Aus dem Sinnzusammenhang mit Abs. 1 ist der Begriff des
öffentlichen Interesses in Satz 2 umfassend zu verstehen. Dem öffentlichen
Interesse dienen nur Betätigungen, die für das Gemeinwohl so bedeutsam sind,
dass das generelle Einhalten der Nachtruhezeit dahinter zurückstehen muss.
Erforderlich ist insoweit eine Abwägung zwischen dem Interesse an der
Betätigung und dem Interesse an der Gewährleistung der Nachtruhe. Dabei ist zu
beachten, dass dem Interesse an einer ungestörten Nachtruhe im Hinblick auf den
Gesundheitsschutz der Bevölkerung beträchtliche Bedeutung zukommt. Die für eine
Ausnahme sprechenden Gründe müssen daher gewichtig sein.
Ein öffentliches Interesse kann bei Reparaturen an
öffentlichen Ver- oder Entsorgungssystemen oder am Gleiskörper von
Straßenbahnen gegeben sein, wenn deren Durchführung während der Nachtzeit
dringend erforderlich ist. Es kann auch auf historischen, kulturellen oder
sonst sozial gewichtigen Umständen beruhen. Bei in die Nachtzeit
hineinreichenden öffentlichen Veranstaltungen z.B. von Schützenbruderschaften,
Karnevalsgesellschaften oder Sportvereinen fallen die Bedeutung für die
Brauchtums- und Traditionspflege und die Förderung des örtlichen Zusammenlebens
sowie die Art des zu begehenden Ereignisses (Jubiläum u.ä.) bei der Abwägung
ins Gewicht. Darüber hinaus sind weitere Umstände des Einzelfalles zu
berücksichtigen (vgl. auch Nr. 9.1). Bei der Erteilung einer Ausnahme z.B. für
ein Volksfest kommt es auch auf die Lage des Festplatzes, die Entfernung zu den
Wohnungen der Nachbarn, die Zahl der Betroffenen, die Dauer des Festes und die
Häufigkeit ähnlicher Veranstaltungen im Laufe eines Jahres an.
Die zuständige Behörde hat die örtlichen Verhältnisse zu
bewerten und den Umfang der Einschränkungen der Nachtruhezeit festzulegen. Als
Maßstab ist die Sicht eines verständigen, für Geräuscheinwirkungen
durchschnittlich sensiblen Beobachters zugrunde zu legen. Dabei soll darauf
geachtet werden, dass innerhalb benachbarter Wohnungen bei geschlossenen
Fenstern Bereiche mit ausreichender Wohnruhe erhalten bleiben. Bei Beachtung
dieser Kriterien kann für Veranstaltungen im öffentlichen Interesse in der
Regel davon ausgegangen werden, dass bei einer Einschränkung der Nachtruhe an
bis zu 3 v.H. der Tage eines Jahres eine Ausnahme unbedenklich ist, sofern die
Veranstaltungen nicht in ununterbrochener Folge stattfinden. Ein überwiegendes
Interesse eines Beteiligten an einer die Nachtruhe störenden Tätigkeit kann
z.B. bei zeitlich beschränkten Reparaturen an Produktionsanlagen zu bejahen
sein, wenn deren Durchführung am Tage zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten
führen kann.
Auch wenn die in Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen für
eine Ausnahme zu bejahen sind, steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde,
ob sie einem Ausnahmeantrag stattgibt. Im Rahmen der Ermessensausübung ist
insbesondere das Gleichbehandlungsgebot zu beachten.
Die Ausnahmegenehmigung kann mit Nebenbestimmungen zum Schütze der Nachtruhe
versehen werden. So können Auflagen über die Lärmdämmung der einzusetzenden
Geräte (z.B. Auflagen über den Einsatz von Baumaschinen, die besonderen
Schallschutzanforderungen i.S. der Verwaltungsvorschriften zum Schutz vor
Baulärm genügen), den zeitlichen Ablauf der Arbeiten oder die Überwachung des
Personals mit der Genehmigung verbunden werden.
Ist zu erwarten, dass die Ruhestörung durch den Betrieb von Anlagen
hervorgerufen wird, ist die Ausnahmegenehmigung durch das örtlich zuständige
Staatliche Umweltamt zu erteilen. In den Fällen, in denen die Störung der
Nachtruhe ausschließlich durch das Verhalten von Personen hervorgerufen wird, sind
die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Für Betätigungen in und mit Anlagen,
die der Bergaufsicht unterliegen, sind Ausnahmegenehmigungen in jedem Fall beim
örtlich zuständigen Bergamt einzuholen.
Für die in Abs. 3 genannten Veranstaltungen können die Gemeinden generelle
Ausnahmen durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen. Abs. 3 eröffnet dem
Verordnungsgeber einen über Abs. 2 hinausgehenden Entscheidungsspielraum. Der
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung kann sich insbesondere empfehlen,
wenn eine Ausnahme nach Abs. 2 nicht ausreicht, die Bedeutung des öffentlichen
Bedürfnisses oder der besonderen örtlichen Verhältnisse umfassend und
angemessen zu gewichten. Zur Auslegung des Begriffes „öffentliches
Bedürfnis" können die bei Nr. 9.3.1 genannten Gesichtspunkte mit
herangezogen werden. Die Verordnung kann für Ortsteile unterschiedliche
Regelungen treffen oder auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.
Vor Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur
Regelung von Ausnahmen von Abs. 1 kann es zweckmäßig sein, die möglicherweise
Betroffenen (z.B. Veranstalter von Festen, betroffenen Nachbarn) im Rahmen der
Sachverhaltsaufklärung in geeigneter Weise anzuhören. Es empfiehlt sich, die
Umstände, die das öffentliche Bedürfnis begründen oder die besonderen örtlichen
Verhältnisse ausmachen, konkret zu beschreiben und in den Akten zu
dokumentieren.
Zu § 10 (Benutzung von Tongeräten)
Tongeräte sind Geräte, die der Erzeugung oder der Wiedergabe von Schall dienen.
Zu den Tongeräten gehören z.B. Radios, Fernsehgeräte, Videorecorder,
Kassettenrecorder, Plattenspieler, Tonbandgeräte, elektrische Verstärker,
Megaphone, Lautsprecher, Musikinstrumente, akustische Signalgeräte und
Selbstschussanlagen auf Feldern und in Gärten zum Vertreiben von Vögeln.
Abs. 1 stellt den Grundsatz auf, dass die genannten Geräte immer nur in solcher
Lautstärke benutzt werden dürfen, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich
belästigt werden. Wann eine erhebliche Belästigung unbeteiligter Personen vorliegt,
hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere auch von der
Tageszeit, dem Gebietscharakter sowie der Art und Dauer der Benutzung der
Geräte. So kann das Üben eines Klavierspielers in den Abend- oder
Mittagsstunden anders zu beurteilen sein als in den Vormittags- oder
Nachmittagsstunden. Die Benutzung eines Schussapparates zur Vertreibung von
saatfressenden Vögeln ist bei fehlender Bebauung in der Umgebung in der Regel
nicht als erhebliche Belästigung anzusehen, wohl bei einer nur wenige 100 m
entfernten Wohnsiedlung. Der auf wenige Tage begrenzte Lärm von Tongeräten im
Zusammenhang mit einer Kirmes, oder einem ortsüblichen Volksfest kann anders zu
beurteilen sein als der Lärm, der ständig von einem Vergnügungs- oder
Freizeitcenter ausgeht.
Durch Abs. 2 wird die Benutzung von Tongeräten an Orten, an denen
erfahrungsgemäß mit der erheblichen Belästigung einer Vielzahl von Personen zu
rechnen ist, verboten, sofern nicht im Einzelfall die Möglichkeit einer
Belästigung anderer ausgeschlossen werden kann. Bei Beurteilung der
Belästigungsmöglichkeit ist nicht auf eine mehr oder weniger empfindliche
Person, sondern auf die Einstellung eines verständigen, durchschnittlich
empfindlichen Mitbürgers abzustellen.
Soweit für die in den letzten vier Wochen vor einer Wahl generell zugelassene
Lautsprecherwerbung zum Zwecke der Wahlwerbung im Einzelfall Einschränkungen
zum Schutz der Wohnbevölkerung oder der Allgemeinheit geboten sind, können
entsprechende Regelungen gemäß Abs. 3 Satz 2 durch ordnungsbehördliche
Verordnungen der Gemeinden getroffen werden. Derartige Regelungen können sich
u.a. auf Ort und Zeit der Wahlwerbung sowie auf die Lautstärke beziehen.
§ 10 Abs. 4 enthält wie § 9 verschiedene Arten von Ausnahmen. Nach Satz 1 und 2
kann die örtliche Ordnungsbehörde im Einzelfall durch besonderen Verwaltungsakt
Ausnahmen zulassen, die unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden
werden können. In den in § 9 Abs. 3 genannten Fällen (vgl. dazu Nr. 9.4 dieser
Verwaltungsvorschriften) kann die Gemeinde durch ordnungsbehördliche Verordnung
generelle Ausnahmen festlegen (Satz 3). Entsprechendes gilt nach Satz 4 für
Darbietungen in innerstädtischen Fußgängerzonen, insbesondere für Musik-,
Theater-, Kunst- oder sonstige Kulturdarbietungen. Dabei können auch generelle
Anforderungen an die Benutzung von Tongeräten festgelegt werden. Bei Erlass
einer ordnungsbehördlichen Verordnung sind die besonderen örtlichen
Verhältnisse zu würdigen und die verschiedenen berührten Interessen
gegeneinander abzuwägen. Regelungen nach Satz 4 können mit solchen nach Satz 3
(i.V.m. § 9 Abs. 3) in einer Verordnung getroffen werden.
Auf rechtlich vorgeschriebene Signal- und Warneinrichtungen (z.B. Autohupen)
sowie auf Geräte, die im Rahmen eines öffentlichen Verkehrsbetriebes verwendet
werden (z.B. Lautsprecher auf Bahnhöfen und an Straßenbahnhaltestellen), finden
die Absätze 1 und 2 keine Anwendung (Abs. 5).
Zu § 11 (Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern)
Die Vorschrift regelt das Abbrennen von Feuerwerken und Feuerwerkskörpern der
Klassen III und IV unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes
(Lärmbekämpfung). Daneben gelten die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes
(SprengG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518),
zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3970), und der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.
SprengV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169),
zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3970) die das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klassen III
und IV vornehmlich unter dem Gesichtspunkt des Gefahrenschutzes regeln. Die
Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 LImschG ersetzt weder eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1
oder nach § 27 Abs. 1 SprengG noch eine Anzeige nach §23 Abs. 2 der 1. SprengV.
Im Verhältnis zu § 9 (Schutz der Nachtruhe) enthält § 11 dagegen eine
vorrangige Sonderregelung.
Das Abbrennen eines Feuerwerkes, d.h. einer Vielzahl von Feuerwerkskörpern nach
einem bestimmten Plan, ist gemäß Abs. 1 in jedem Fall erlaubnispflichtig.
Darüber hinaus besteht eine Erlaubnispflicht für das Abbrennen einzelner
Feuerwerkskörper der Klassen III und IV i.S. des § 6 Abs. 3 i.V.m. Nr. 4.3 der
Anlage 1 der 1. SprengV.
Abs. 1 nennt keine Voraussetzungen für die Erteilung der
Erlaubnis, doch folgt aus Sinn und Zweck der Regelung, dass eine Erlaubnis nur
versagt werden darf, wenn sich das Abbrennen von Feuerwerken und Feuerwerkskörpern
mit dem Schutzzweck des Gesetzes nicht vereinbaren lässt. Dabei kommt es
hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck des Gesetzes auf die
besonderen Umstände des jeweiligen Falles an (Art, Dauer, Ort, Anlass für das
Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern). Ein privates Feuerwerk (u.U.
in unmittelbarer Nähe eines Krankenhauses) ist hierbei anders zu beurteilen als
ein Feuerwerk aus Anlass eines öffentlichen Ereignisses (z.B. Jubiläumsfeier
einer Stadt). Von Bedeutung für die Erlaubnisfähigkeit ist auch, welcher Art
die verwendeten Feuerwerkskörper sind, ob z.B. besonders lautstarke
Donnerschläge verwendet werden. Die Erlaubnis kann mit Auflagen und Bedingungen
versehen werden.
Abs. 2 enthält Schranken für die Dauer und das Ende eines Feuerwerks. Bei
Veranstaltungen von besonderer Bedeutung können hiervon Ausnahmen zugelassen
werden (Satz 2).
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klassen I und II wird von § 11 nicht
erfasst und ist deshalb nicht erlaubnispflichtig. In der Zeit von 22.00 Uhr bis
6.00 Uhr wird es aber in der Regel gegen das Verbot des § 9 Abs. 1 verstoßen.
Tagsüber kann es im Einzelfall aufgrund von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 15 untersagt
werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass pyrotechnische Gegenstände der
Klasse II gemäß § 23 Abs. 1 der 1. SprengV in der Zeit vom 2. Januar bis zum
30. Dezember nur ausnahmsweise abgebrannt werden dürfen.
Zu § 11 a (Laufenlassen von Motoren)
§ 11a gilt für alle Arten von Motoren. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen oder
Güter befördert werden, werden allerdings nur insoweit erfasst, als sie
außerhalb von öffentlichen Verkehrswegen betrieben werden und deshalb § 30 der
Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht unterliegen (vgl. § 2 Satz 2).
Das Laufenlassen von Motoren ist unnötig, wenn es nicht der Erreichung eines
bestimmten sozial anerkannten Zwecks dient. Mit der Vorschrift soll
insbesondere verhindert werden, dass Motoren aus Nachlässigkeit nicht
abgestellt oder nicht gedrosselt werden.
Zu § 12 (Halten von Tieren)
Schädliche Umwelteinwirkungen durch Tiere (Lärm, Geruchsimmissionen) können
entstehen durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Halten von
Tieren oder durch das Verhalten der Tierhalter. Im ersten Falle kommen zur
Verminderung der Beeinträchtigungen Maßnahmen nach §§ 12 und 17 BImSchG (bei
genehmigungsbedürftigen Anlagen) oder nach §§ 24 und 25 BImSchG (bei nicht
genehmigungsbedürftigen Anlagen) in Betracht. Steht dagegen als Ursache für die
Immissionen das Verhalten des Tierhalters im Vordergrund, so sind Maßnahmen zur
Verhinderung oder Verminderung der Beeinträchtigungen auf § 15 i.V.m. § 12
LImschG zu stützen.
§ 12 verbietet nicht schlechthin eine mit Immissionen verbundene Tierhaltung,
sondern gebietet, dass der Tierhalter alles zu tun hat, damit niemand durch die
von den Tieren ausgehenden Immissionen (Geräusche, Gerüche) mehr als nur
geringfügig belästigt wird. Nr. 10.3 dieser Verwaltungsvorschriften gilt
entsprechend. Die hiernach gebotenen Maßnahmen können sich z.B. auf die
Unterbringung der Tiere, auf ihre Pflege und ihre Behandlung (z.B. Erziehung
eines Wachhundes) beziehen.
Wann eine nicht nur geringfügige Belästigung eines anderen
vorliegt, hängt von der Ortsüblichkeit entsprechender Beeinträchtigungen (z.B.
ländliche Gegend), der Tageszeit, der Art und der Dauer des Auftretens der
Immissionen und u.U. auch von der Anzahl der belästigten Personen ab. Von
Bedeutung kann auch sein, aus welchem Grunde die Tierhaltung erfolgt
(Erwerbsquelle, Schutz von Personen und Sachen oder Freizeitbeschäftigung).
Zu § 14 (Zuständigkeit)
Die Vorschrift enthält eine stark differenzierte Zuständigkeitsregelung. Im
Bereich der Bergaufsicht werden die Aufgaben nach dem
Landes-Immissionsschutzgesetz stets von den Bergbehörden wahrgenommen. Den
Staatlichen Umweltämtern obliegt die Durchführung des Gesetzes, soweit nicht
die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden gegeben ist. Die
Ordnungsbehörden haben darüber zu wachen, dass
- die Grundregel des § 3 Abs. 1 (auch i.V.m. Abs. 2) eingehalten wird, soweit
es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer
wirtschaftlichen Unternehmung handelt,
- außerhalb eines Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung
Gegenstände im Freien nicht verbrannt oder abgebrannt werden (§7 Abs. 1),
- niemand durch sein vom Betrieb einer Anlage unabhängiges Verhalten die
Nachtruhe eines anderen stört (§ 9 Abs. 1),
- die Gebote und Verbote aus §§ 10 bis 12 eingehalten werden und
- soweit das in Rechtsverordnungen ausdrücklich bestimmt ist, die Forderungen
aus diesen Verordnungen erfüllt werden (Abs. 3).
Im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben haben die örtlichen Ordnungsbehörden auch
die hiermit im Zusammenhang stehenden Aufgaben wahrzunehmen, soweit in anderen
Vorschriften ausdrücklich auf die nach § 14 zuständigen (Überwachungs-)
Behörden verwiesen ist. So sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für
Ausnahmen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 für nicht anlagenbezogenes ruhestörendes
Verhalten in der Nachtzeit. Soweit ihre Überwachungsaufgaben reichen, können
sie auch Anordnungen nach § 15 erlassen und die Rechte aus § 16 wahrnehmen.
Darüber hinaus sind sie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
zuständig, soweit es sich um Verstöße gegen von ihnen zu überwachende
Vorschriften handelt (§ 17 Abs. 4).
Soweit die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig sind, sollen sie sich dennoch
der besonderen technischen Sachkunde der Staatlichen Umweltämter versichern. In
Abs. 4 ist daher eine besondere Pflicht der örtlichen Ordnungsbehörden
aufgenommen worden, die Staatlichen Umweltämter in allen Fragen zu beteiligen,
die besondere technische Sachkunde auf dem Gebiet des Immissionsschutzes
erfordern. Es handelt sich dabei um eine verwaltungsinterne Beteiligungspflicht.
Eine Verletzung dieser Pflicht durch die örtliche Ordnungsbehörde führt nicht
zur Rechtswidrigkeit der dem betroffenen Bürger gegenüber ergangenen
Entscheidung. Sie kann jedoch Aufsichtsmaßnahmen nach dem
Ordnungsbehördengesetz oder der Gemeindeordnung zur Folge haben.
§ 14 berührt nicht die Zuständigkeit nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.
Kommen im Einzelfall Maßnahmen nach verschiedenen Gesetzen in Betracht (z.B.
nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz, nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
oder nach dem Gaststättengesetz) und sind hiernach mehrere Behörden zuständig,
so ist eine Abstimmung zwischen den betroffenen Behörden - ggf. unter
Einschaltung der Aufsichtsbehörde - erforderlich. Wegen des Verhältnisses zum
Gaststätten- und Gewerberecht wird auf den Gem. RdErl. d. Ministeriums für
Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, d. Innenministeriums u.d. Ministeriums für
Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 15.5.1975 (SMBl. NRW. 710300) verwiesen.
Zu § 15 (Anordnungsbefugnis)
Die Vorschrift enthält eine Ermächtigung zum Erlass von Einzelanordnungen, wie
sie in ähnlicher Form auch im Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 24) enthalten
ist. Bei den Anordnungen handelt es sich um Ordnungsverfügungen; die §§ 15 ff
OBG sind daher zu beachten.
Zum Erlass von Verfügungen, deren Verwirklichung einen baugenehmigungs- oder
anzeigepflichtigen Tatbestand i.S. der §§ 60 oder 75 der Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256),
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des
Bundes-Bodenschutzgesetzes in NRW v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439), - SGV. NRW.
232 - darstellt, ist das Einvernehmen mit der zuständigen unteren
Bauaufsichtsbehörde erforderlich. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die
Übereinstimmung mit baurechtlichen Vorschriften vor Erlass der Anordnung von
der hierfür zuständigen Behörde geprüft wird. Die erteilte Zustimmung ersetzt
allerdings nicht eine evtl. erforderliche Baugenehmigung.
Zu § 16 (Betretungs- und Ermittlungsbefugnisse)
Die Vorschrift regelt die Betretungs- und
Ermittlungsbefugnisse der Überwachungsbehörden. Inhaltlich entspricht die
Bestimmung den Regelungen des § 52 Abs. 2 und 6 BImSchG. Auf die entsprechenden
Ausführungen in Nr. 24 der Verwaltungsvorschriften zum
Bundes-Immissionsschutzgesetz wird hingewiesen.
17
Die Verwaltungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz (Gem. RdErl. d.
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, d. Innenministeriums, d.
Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr u. d. Ministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) v. 14.7.1980 werden aufgehoben.
18
Dieser Gem. RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales, dem Ministerium für Bauen und Wohnen und dem
Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr. Soweit in ihm Aufgaben der
Staatlichen Umweltämter angesprochen werden, tritt er am 1. April 1994, im
übrigen tritt er am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
MBl. NRW. 1994 S. 156