Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.11.2024
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Strukturentwicklung des ländlichen Raums Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II-6.0228.22901.02
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Strukturentwicklung des ländlichen Raums Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II-6.0228.22901.02
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der
Strukturentwicklung des ländlichen Raums
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
II-6.0228.22901.02
Vom 23. August 2019
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen, Begriffsbestimmungen
1.1
Das
Land gewährt Zuwendungen für die Finanzierung von Maßnahmen der Struktur- und
Dorfentwicklung des ländlichen Raums. Zweck der Förderung ist es, die
ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern
und weiter zu entwickeln.
Die Maßnahmen sollen
a) zur Verbesserung der Infrastruktur
ländlicher Gebiete,
b) zu einer Sicherung der Grund- und
Nahversorgung,
c) zu einer nachhaltigen Stärkung der
Wirtschaftskraft und
d) zu einer positiven Entwicklung der
Agrarstruktur beitragen sowie
e) in der Umsetzung die Erfordernisse der
Anpassung an den Klimawandel berücksichtigen.
1.2
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf
Grund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
a) der Landeshaushaltsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und des
Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung“ vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445),
b) der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der
Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom
24.12.2013, S. 1),
c) der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der
Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl.
L 352 vom 24.12.2013, S. 9),
d) sowie des GAK-Gesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055).
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung
besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die
Zuwendungen werden unter jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen und zu
jeweils spezifischen Bedingungen zur Umsetzung der Fördertatbestände dieser
Richtlinie gewährt.
1.3
Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.3.1
Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen im Sinn dieser
Richtlinie sind Unternehmen nach § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) in der
jeweils geltenden Fassung, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die
grundsätzlich die in § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten und
- die Merkmale eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinn des
Einkommensteuerrechts erfüllen oder
- ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaften und unmittelbar
kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
Nicht
zuwendungsberechtigt sind
- Antragstellerinnen und Antragsteller, die Leistungen aufgrund des Gesetzes
zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
erhalten und
-
Antragstellerinnen und Antragsteller, bei denen die Kapitalbeteiligung der
öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens
beträgt.
1.3.2
Dorfgemäße Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen für soziale und
kulturelle Zwecke wie Begegnungsstätten für die ländliche Bevölkerung.
1.3.3
Mehrfunktionshäuser sind Einrichtungen mit mehreren Zweckbestimmungen zur
Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung sowie für soziale und kulturelle
Zwecke.
1.3.4
Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen sind Einrichtungen, die zum
Zweck der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung geschaffen werden (zum
Beispiel Dorf- und Nachbarschaftsläden, kleine Dienstleistungs- und
Versorgungszentren mit Einzelhandel, ärztlicher Versorgung, Apotheke, Post,
Bank, dezentraler Informations- und Vermittlungsstelle für kommunale
Leistungen, Betreuung von Senioren).
1.3.5
Grundversorgung ist die Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit Gütern oder
Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen sowie des unregelmäßigen, aber
unter Umständen dringlich vor Ort zu erbringenden oder lebensnotwendigen
Bedarfs.
1.3.6
Kleinprojekte
im Sinn dieser Richtlinie sind Projekte mit förderfähigen Gesamtkosten von
höchstens 20 000 Euro.
1.3.7
Zur Gebietskulisse Ländlicher Raum zählt Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme der
Großstädte ab 100 000 Einwohnern. Ländlich geprägte Ortsteile oder Stadtteile
der Großstädte gehören zur Gebietskulisse.
1.3.8
Als finanzschwach gelten im Rahmen dieser Richtlinie, Kommunen in
Nordrhein-Westfalen ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes
Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter
Kommunen), Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem
Haushaltssicherungskonzept sowie Kommunen, die bei ausgeglichenem Haushalt
aufgrund einer bestehenden bilanziellen Überschuldung zur Aufstellung eines
Haushaltssicherungskonzeptes verpflichtet sind.
2
Struktur- und Dorfentwicklung
2.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
a) Gestaltung
von dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen, Freiflächen sowie von Ortsrändern,
b) Schaffung,
Erhaltung und der Ausbau dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen,
c)
Mehrfunktionshäuser, Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie Co-Working
Spaces,
d) Erhaltung
regionaltypischer ländlicher Bausubstanz,
e) Schaffung,
Erhaltung, Verbesserung und der Ausbau von Freizeit- und
Naherholungseinrichtungen mit überwiegend lokalem oder regionalem Bezug
einschließlich ergänzender Nebenanlagen und Ausschilderungen,
f) Maßnahmen
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz sowie
deren Vorbereitung und Begleitung, insbesondere für Gewerbe-, Dienstleistungs-,
Handels-, kulturelle, öffentliche und gemeinschaftliche Zwecke,
g) Umnutzung
dörflicher Bausubstanz,
h) die
Entwicklung von IT- und softwaregestützten Lösungen zur Förderung der
Infrastruktur ländlicher Gebiete im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der
Europäischen Union gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 7 des GAK-Gesetzes und die
Durchführung von Schulungsmaßnahmen zu deren Implementierung und Anwendung,
i) Investitionen
in stationäre und mobile Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen,
j) Hinweise auf
Sehenswürdigkeiten, neue oder ersetzende Ausschilderung von Wegen sowie
Aufstellung oder Aktualisierung von Verweis- oder Erläuterungstafeln
einschließlich damit im Zusammenhang stehender Verweileinrichtungen und
k) Schaffung,
Erhaltung, Verbesserung und der Ausbau von zur öffentlichen Nutzung
vorgesehenen Ausstellungs-, Museums- oder anderer Gebäude zur Bereitstellung
von Tourismusdienstleistungen.
2.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
a) Gemeinden und Gemeindeverbände sowie juristische Personen die den Status der
Gemeinnützigkeit erfüllen,
b) natürliche Personen,
Personengesellschaften, sowie nicht unter Buchstabe a genannte juristische
Personen des Privatrechts sowie des öffentlichen Rechts.
2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung erfolgt ausschließlich innerhalb der Gebietskulisse
Ländlicher Raum Nordrhein-Westfalens in Orten oder Ortsteilen bis zu 10 000
Einwohnern.
2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.4.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
2.4.2
Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung
2.4.3
Form
der Zuwendung: Zuschuss, bei gemeindlichen Anträgen:
Zuweisung
2.4.4
Höhe
der Zuwendung
2.4.4.1
Die Höhe der Zuwendung beträgt
a) 65 Prozent der zuwendungsfähigen
Ausgaben für Maßnahmen, die von Zuwendungsberechtigten nach Nummer 2.2
Buchstabe a durchgeführt werden, jedoch höchstens 250 000 Euro,
b) 35 Prozent der zuwendungsfähigen
Ausgaben für Maßnahmen, die von Zuwendungsberechtigten nach Nummer 2.2
Buchstabe b durchgeführt werden, jedoch höchstens 50 000 Euro,
c) 65 Prozent der zuwendungsfähigen
Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe i, jedoch höchstens 250 000
Euro,
d) 35 Prozent der zuwendungsfähigen
Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe f, jedoch höchstens 250 000
Euro.
Vorbehaltlich der Feststellung des
Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen beträgt die Höhe der Zuwendung
für finanzschwache Gemeinden 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
2.4.4.2
Zuwendungen werden nur für Maßnahmen bewilligt, deren
zuwendungsfähige Ausgaben im Einzelfall mehr als 20 000 Euro betragen.
2.4.5
Bemessungsgrundlage
2.4.5.1
Zuwendungsfähige Ausgaben für die Fördertatbestände unter Nummer
2.1 Buchstaben a bis g sowie i bis k sind Aufwendungen für konzeptionelle
Vorarbeiten und Erhebungen, Architektur- und Ingenieurleistungen sowie die
Baukosten und die Baunebenkosten. Die Baunebenkosten sind nur zu
berücksichtigen, wenn die Leistungen nicht von eigenem Personal des
Maßnahmenträgers erbracht werden. Bei Hochbauten zählen die Kostengruppen 200
bis 500 ohne 240, die Kostengruppen 620 und 690 und die Kostengruppe 700 ohne
725, 750 und 760 der DIN 276 zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
2.4.5.2
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
a)
Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
b)
Erschließungsmaßnahmen, für die die Gemeinden Erschließungsbeiträge nach dem
Baugesetzbuch zu erheben berechtigt sind,
c)
Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
d)
Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
e)
laufenden Betrieb und Unterhaltung,
f)
Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe f, die privaten Wohnzwecken dienen,
g)
Kosten im Zusammenhang mit Plänen nach dem Baugesetzbuch,
h)
Beträge der Umsatzsteuer, soweit sie erstattungsfähig oder aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht endgültig von den Zuwendungsempfangenden getragen werden. Dies gilt insbesondere für Zuwendungsempfangende, die von der Steuer befreite Personen sind, wie sie in
Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.
November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl.
L 347 vom 11.12.2006, S. 1) definiert werden sowie
i)
Kauf von Lebendinventar.
Zusätzlich
sind für den Fördertatbestand Nummer 2.1 Buchstabe i folgende Ausgaben nicht
zuwendungsfähig:
j)
Erwerb von Geschäftsanteilen,
k)
Erwerb unbebauter Grundstücke,
l)
Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen,
die nach EEG oder KWKG geförderten Strom oder Wärme erzeugen,
m)
Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die über die lokalen Bedürfnisse
der Bevölkerung in ländlichen Orten hinausgehen,
n)
Vorhaben, die Universitäten, Hochschulen oder Berufsschulen betreffen,
o)
stationäre Nahversorgungseinrichtungen für Waren und Dienstleistungen mit einer
Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern.
2.4.5.3
Im Rahmen von bürgerschaftlichem Engagement der Bürgerinnen und
Bürger unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen sowie eigene Arbeitsleistungen
der Zuwendungsempfangenden nach Nummer 2.2. Buchstabe a mit Ausnahme von
Gemeinden und Gemeindeverbänden werden als fiktive Ausgabe in Höhe von 15 Euro
je geleisteter Stunde in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Als
bürgerschaftliches Engagement gelten insbesondere nicht Leistungen in Erfüllung
einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer
organschaftlichen Stellung bei Zuwendungsempfangenden. Die
Anrechnung darf 60 Prozent des Nettobetrages, der sich bei der Vergabe der
Leistungen an ein Unternehmen ergeben würde, nicht überschreiten. Die
Arbeitsstunden müssen schriftlich belegt werden. Die Anerkennung
bürgerschaftlichen Engagements ist so zu begrenzen, dass die Zuwendung die
Summe der Ist-Ausgaben nicht übersteigt.
2.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
2.5.1
Geförderte
Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstaben a, b, e, j und k, die von natürlichen
Personen, Personengesellschaften oder juristischen Personen des Privatrechts
die nicht den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen durchgeführt werden, müssen
uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
2.5.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe f darf die Summe der
positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) der Zuwendungsberechtigten zum
Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden
Steuerbescheide pro Jahr 120 000 Euro bei Ledigen und 150 000 Euro bei
Ehegatten (Einkünfte der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers und
des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin) nicht überschritten haben. In
begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven
Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen. Bei juristischen
Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten
diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und
Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten) auf der Basis der
Durchschnittsbildung für alle im Unternehmen hauptberuflich tätigen
Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre, höchstens jedoch 150
000 Euro je Jahr.
2.5.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe i ist eine Konzeption vorzulegen, die
eine Markt- und Standortanalyse sowie eine Bedarfs- und
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung beinhaltet. Eine Stellungnahme der Industrie-
und Handelskammer, Handwerkskammer oder vergleichbarer berufsständischer
Organisationen zum Wirtschaftskonzept ist mit vorzulegen. Die Erstellung dieser
Konzeption stellt keinen unzulässigen Vorhabenbeginn gemäß Nummer 1.3 zu § 44
der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung dar. Diese kann trotz
eines negativen Ergebnisses, in dessen Folge das beabsichtigte investive
Vorhaben nicht durchgeführt wird, gefördert werden. Unabhängig davon wird die
Konzeption nach den Auswahlkriterien des beabsichtigten investiven Vorhabens
bewertet. Die Konzeption kann auch von Banken, auch von der Bank, die das
Vorhaben finanziert, der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfahlen oder
geeigneten Dritten erstellt werden.
3
Kleinprojekte zur Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien
3.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert
werden regionale Kleinprojekte in LEADER, die der Umsetzung der jeweiligen
lokalen Entwicklungsstrategie der Region und dem allgemeinen Zweck der
Förderung des Förderbereichs 1 „Integrierte ländliche Entwicklung“ des
GAK-Rahmenplans dienen.
Allgemeiner
Zweck des Förderbereichs 1 des GAK-Rahmenplans ist es, zur Verbesserung der
Agrarstruktur im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union die
ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern
und weiterzuentwickeln. Die Maßnahmen sollen zu einer positiven Entwicklung der
Agrarstruktur, zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete und zu
einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen. Dabei sind
a)
die Ziele gleichwertiger Lebensverhältnisse, einschließlich der erreichbaren
Grundversorgung, attraktiver und lebendiger Ortskerne und der Behebung von
Gebäudeleerständen,
b)
die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung und der
Anpassung an den Klimawandel, Belange des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes,
c)
die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme,
d)
die demografische Entwicklung sowie
e)
die Digitalisierung
zu
berücksichtigen.
3.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind Lokale
Aktionsgruppen (LAG) der zugelassenen LEADER. Eine Weiterleitung der Zuwendung
an Dritte ist zulässig. Dritte können sein
a) juristische Personen des öffentlichen und Privatrechts,
b) natürliche Personen und Personengesellschaften.
3.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Das Projekt dient der Umsetzung der
jeweiligen regionalen Entwicklungsstrategie der LEADER. Die betreffende
Entwicklungsstrategie muss vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium
anerkannt worden sein.
3.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.4.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
3.4.2
Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung
3.4.3
Form
der Zuwendung: Zuschuss
3.4.4
Höhe der Zuwendung
3.4.4.1
Die
Höhe der Zuwendung beträgt je Region 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
jedoch höchstens 180 000 Euro je Region und Kalenderjahr. Die Zuwendung ist in
dem Jahr zu verwenden, in dem sie vom Land bewilligt worden ist.
Weiterleitungen
dürfen höchstens mit einem Fördersatz von 80 Prozent bewilligt werden. Die
jeweiligen Fördersätze der Dritten sind im Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
3.4.4.2
Zuwendungsfähig
sind Ausgaben der LAG für die Umsetzung regionaler Kleinprojekte, die der
Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategie dienen.
3.4.4.3
Nicht
zuwendungsfähig sind:
a) Bau- und
Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
b) der Landankauf,
c) Kauf von Tieren,
d)
Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
e) Leistungen der
öffentlichen Verwaltung,
f) laufender
Betrieb,
g) Unterhaltung,
h) Ausgaben im
Zusammenhang mit Plänen nach dem Baugesetzbuch,
i)
einzelbetriebliche Beratung,
j) Personal- und
Sachleistungen für die Durchführung eines Regionalmanagements,
k) Personalleistungen ,
l) Beträge der
Umsatzsteuer, soweit sie erstattungsfähig oder aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht endgültig vom Zuwendungsempfangenden getragen werden. Dies gilt insbesondere für Zuwendungsempfangende, die von der Steuer befreite Personen sind, wie sie in
Artikel 13 Absatz1 Satz 1 der Richtlinie 2006/112/EG definiert werden,
m)
Wirtschaftsförderung sowie.
3.4.4.4
Im Rahmen von bürgerschaftlichem Engagement unentgeltlich erbrachte
Arbeitsleistungen sowie eigene Arbeitsleistungen von gemeinnützigen
Zuwendungsempfangenden nach Nummer 3.2 und gemeinnützigen Letztempfangenden
nach Nummer 3.2 Buchstabe a, mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden,
werden als fiktive Ausgabe in Höhe von 15 Euro je geleisteter Stunde in die
Bemessungsgrundlage einbezogen. Als bürgerschaftliches Engagement gelten
insbesondere nicht Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem
Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei
Zuwendungsempfangenden. Die Anrechnung darf 60 Prozent des Nettobetrages, der
sich bei der Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen ergeben würde, nicht
überschreiten. Die Arbeitsstunden müssen schriftlich belegt werden. Die
Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements ist so zu begrenzen, dass die
Zuwendung die Summe der Ist-Ausgaben nicht übersteigt.
3.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
3.5.1
Die
Maßnahme ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet.
3.5.2
Die
Möglichkeit der Durchführung von Kleinprojekten ist von der LAG in geeigneter
Art und Weise - beispielsweise im Rahmen eines Projektaufrufs - bekannt zu
machen.
3.5.3
Die
Auswahl der Kleinprojekte erfolgt anhand von Auswahlkriterien durch die LAG auf
Basis von eingereichten Projektskizzen, aus denen die Gesamtausgaben und die
Zuordnung zu den Maßnahmen des GAK-Fördergrundsatzes hervor gehen.
Dabei ist zu
gewährleisten, dass weder der Bereich Behörde im Sinn des
Verwaltungsverfahrensgesetzes noch eine einzelne Interessensgruppe mehr als 49
Prozent der Stimmrechte hat. Das Ergebnis des Auswahlverfahrens wird der
Bewilligungsbehörde übermittelt.
3.5.4
Für
jedes ausgewählte Kleinprojekt ist ein privatrechtlicher Vertrag über die
Weiterleitung der Zuwendung im Sinn der Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften
zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zwischen der Zuwendungsempfängerin und dem
Letztempfänger abzuschließen, der die Einhaltung der Zuwendungsbestimmungen und
den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung sicherstellt.
3.5.5
Die
Erstempfängerin kontrolliert die Verwendung der für die Kleinprojekte
verwendeten Mittel.
4
Allgemeine sonstige Zuwendungsbestimmungen
4.1
Sofern
es sich bei der Zuwendung um eine Beihilfe im Sinn der Artikel 107 bis 109 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, wird diese nur
im Rahmen und unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 beziehungsweise
der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 als De-minimis
Förderung gewährt.
Der Gesamtbetrag der einem einzigen
Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem
Zeitraum von drei Steuerjahren darf dabei in Summe mit anderen „De-Minimis-Förderungen“ nicht mehr als 200 000 Euro betragen.
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sind zu beachten.
Bei Unternehmen im Agrarsektor gilt statt
der vorstehenden Regelung, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen
gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von
drei Steuerjahren 15 000 Euro nicht übersteigen darf. In diesem Fall sind die
Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 zu beachten.
Eine De-minimis-Förderung
darf mit anderen staatlichen Beihilfen nicht kumuliert werden, wenn die
Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität
oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag überschritten wird.
4.2
Für die zu fördernde Baumaßnahme müssen vorliegen (soweit
zutreffend):
a) die
erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung,
b)
mindestens ein positiver Vorbescheid nach § 77 der Landesbauordnung 2018 vom
21. Juli 2018 (GV. NRW S. 421) sowie
c) bei
genehmigungsfreigestellten Vorhaben eine Erklärung der Bauherrschaft, dass die
Gemeinde keine Erklärung nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der
Landesbauordnung 2018 abgegeben hat.
4.3
Die
Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den
Fall, dass die geförderten
a) Bauten und baulichen Anlagen innerhalb
eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung beziehungsweise ab Erwerb
der Betriebsstätte,
b) Maschinen, technischen Einrichtungen
und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung
beziehungsweise ab Erwerb der Betriebsstätte,
c) EDV-Ausstattung innerhalb eines
Zeitraums von drei Jahren ab Fertigstellung,
veräußert oder nicht mehr dem
Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
Sofern einzelne Objekte bereits in der
Vergangenheit mit öffentlichen Fördermitteln gefördert worden sind, ist eine
Förderung auf Basis dieser Richtlinie erst nach Ablauf der Zweckbindungsfrist
der vorangegangenen Förderung möglich.
4.4
Zuwendungsempfangende
müssen für die zu fördernden Objekte oder Flächen
Nutzungsrechte von grundsätzlich zwölf Jahren ab Fertigstellung nachweisen.
4.5
Zuwendungsempfangende
haben spätestens sechs Monate nach Erhalt des Zuwendungsbescheids mit der
Maßnahme zu beginnen.
4.6
Maßnahmen, die aus öffentlichen Förderprogrammen des Bundes, des Landes oder
der Europäischen Union gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser
Richtlinie gefördert werden.
4.7
Einnahmen, die während der Durchführung der Maßnahme erwirtschaftet werden, reduzieren
die förderfähigen Ausgaben und in der Folge die gewährte Zuwendung.
4.8
Bei Beschilderungen von Radwegen sind die vom für Verkehr zuständigen
Ministerium herausgegebenen Hinweise zur wegweisenden Beschilderung für den
Radverkehr in Nordrhein-Westfalen zu beachten.
4.9
Die
Förderung des Bundes und des Landes ist in der öffentlichen Kommunikation (zum
Beispiel Pressemitteilungen, Veröffentlichungen, digitale Medien,
Veranstaltungen) angemessen darzustellen und auszuweisen. Die Publizitätsvorschriften
zur Struktur- und Dorfentwicklung sind zu beachten.
4.10
Im
Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung wird eine Erfolgskontrolle nach Nummer 11
zu § 44 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung unter anderem
als Vorort-Kontrolle durchgeführt.
5
Verfahren
5.1
Antragsverfahren
Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind
bei der Bewilligungsbehörde mit dem Formular nach Grundmuster 1 „Anlage 2 zu
Nr. 3.1 VVG“ zu beantragen.
5.2
Bewilligungsverfahren
5.2.1
Bewilligungsbehörde
ist die örtlich zuständige Bezirksregierung.
5.2.2
Die
Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom für Landwirtschaft zuständigen
Ministerium festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.
5.3
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
5.3.1
Die
Auszahlung der Zuwendung oder von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt entsprechend
der Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an den
außergemeindlichen Bereich (VV) beziehungsweise Nummer 7 der
Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden und Gemeindeverbände (VVG)
zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.
5.3.2
Der
Verwendungsnachweis ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 „Anlage
4 zu Nr. 10 VVG“ zu führen.
Der einfache Verwendungsnachweis wird für
Maßnahmen nach Nummer 3 aufgrund der Nummer 10.3.2.2 der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zugelassen. Bei
Maßnahmen nach Nummer 3 ist dem Verwendungsnachweis eine Liste der
Kleinprojekte beizufügen, aus der für jedes Kleinprojekt der Letztempfangende,
die Bezeichnung des Kleinprojekts gegebenenfalls, die Zuordnung zum
Maßnahmenkatalog des ILE-Förderbereichs 1, die zuwendungsfähigen Kosten, der
Fördersatz des Letztempfangenden und die Höhe der Förderung hervorgeht.
5.3.3
Bei der
Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind anzuwenden:
- bei Gemeinden und Gemeindeverbänden die
Nummer 3 der ANBest-G und
- bei den übrigen Zuwendungsempfängern die Nummer 3 der ANBest-P.
Bei der Vergabe
von Aufträgen im Rahmen von Kleinprojekten bei Maßnahmen nach Nummer 3 sind die
vorgenannten Regelungen auf Ebene der Kleinprojekte anzuwenden.
6
Schlussvorschriften
Dieser Runderlass
tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2026 außer Kraft.
Anlagen: