Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 18.4.2025
Verwaltungsvorschriften zur Tierimpfstoff-Verordnung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II C2 – 4012 – 535 v. 8.8.1986
Verwaltungsvorschriften zur Tierimpfstoff-Verordnung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II C2 – 4012 – 535 v. 8.8.1986
Verwaltungsvorschriften zur
Tierimpfstoff-Verordnung
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft –
II C2 – 4012 – 535
v. 8.8.1986
Seit In-Kraft-Treten des
Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976
(BGBl. I S. 2445) am 1. Januar
1978 finden die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) keine Anwendung
mehr auf Arzneimittel, die unter Verwendung von Krankheitserregern hergestellt
werden und zur Verhütung, Erkennung oder Heilung von Tierseuchen bestimmt sind
(§ 80 AMG). Vorschriften für diese Sera, Impfstoffe und Antigene sind nunmehr
im Tierseuchengesetz (TierSG) enthalten oder ergehen auf Grund des
Tierseuchengesetzes, soweit nicht in der Tierimpfstoff-Verordnung ausdrücklich
auf Vorschriften des Arzneimittelrechts verwiesen wird.
Begriffsbestimmungen
„Herstellen“ i.S. des Tierseuchengesetzes ist das Gewinnen, Anfertigen,
Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Umfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken
und Kennzeichnen (§ 17 c Abs. 1 TierSG).
„Abgeben“ ist der Wechsel der Verfügungsgewalt über die betreffenden Mittel.
„Anwenden“ ist die Verwendung von Mitteln zur Feststellung und Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten. Mittel dürfen nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 mit Ausnahme
des § 17 d TierSG nur abgegeben oder angewendet werden, wenn sie durch eine der
dort genannten Zulassungsstellen zugelassen worden sind.
Zu §§ 2 bis 13
Zuständigkeiten
Zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung von
Mitteln ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Herstellungsbetrieb
ansässig ist (§ 14 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des
Tierseuchenrechts vom 27. Februar 1996 (GV. NRW. S. 104), geändert durch
Verordnung vom 25. September 1998 (GV. NRW. S. 578).
Der beamtete Tierarzt ist nach § 17 e TierSG für die Überwachung von Betrieben
und Einrichtungen für die Herstellung, Prüfung und Lagerung zuständig.
Soweit
erforderlich, sind Angehörige der für die Zulassung der Mittel zuständigen
Stellen zu beteiligen.
Überwachung
Zur Überwachung sind regelmäßig Besichtigungen nach § 73 Abs. 3 TierSG
vorzunehmen. Häufigkeit, Art und Umfang der Besichtigungen sind der Art des
Betriebes und der hergestellten Mittel sowie den sonstigen Umständen des
Einzelfalls anzupassen.
Es sollen je nach Betriebsart in der Regel folgende Gesichtspunkte
berücksichtigt werden:
- Gelände des Betriebes, Betriebsräume (Herstellungs-, Prüf- und Lagerräume),
Tierräume, Quarantäne-Einrichtungen, technische Ausrüstungen, Hygiene,
Personal, Schutzmaßregeln bei der Herstellung, Reinigung und Desinfektion,
Haltung und Kontrolle von Tieren,
- Beseitigung von Tieren, Tierkörperteilen, Dung, flüssigen Abgängen und
sonstigen Abfallstoffen,
- Buchführung über die Herstellung von Mitteln und über die verwendeten Tiere,
Niederschriften über Ablauf der Herstellung und Prüfung.
Sollten
wesentliche Beanstandungen vorliegen, ist ein schriftlicher Bescheid zu
erteilen mit der Aufforderung, die Beanstandungen innerhalb einer
festzusetzenden Frist abzustellen. Dabei sind auch tierschützerische Belange zu
berücksichtigen.
Bei Verdacht auf Mängel bei der Herstellung, Prüfung oder Lagerung von Mitteln
sind nach § 73 Abs. 4 TierSG Proben zu entnehmen (Verdachtsproben). Bei der
Entnahme von Verdachtsproben in Herstellungsbetrieben sind Angehörige der für
die Zulassung der Mittel zuständigen Stellen zu beteiligen.
Zu §§ 31, 34
Der Tierarzt darf nach § 31 Abs. 3 Tierimpfstoff-Verordnung Mittel an Halter
der von ihm behandelten Tiere nur abgeben, wenn eine Ausnahme nach § 34 Abs. 1
zugelassen worden ist. Der Tierarzt beantragt bei dem für den Wohnsitz des
Tierhalters zuständigen Veterinäramt die Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 1
Satz 2. Er ist auch Empfänger der Ausnahmegenehmigung.
In besonders begründeten Einzelfällen ist vor Zulassung der Ausnahme die
Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Tierarzt seinen Wohnsitz hat, zu
hören. So ist eine solche Stellungsnahme erforderlich, wenn Zweifel an der
fachlichen Notwendigkeit der Ausnahmegenehmigung oder der Zuverlässigkeit des
Tierhalters bestehen.
Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung müssen folgenden Angaben
enthalten sein:
- Name und Anschrift des Tierhalters bzw. der Anwender,
- Art und Anzahl der zu impfenden Tiere,
- Bezeichnung, Menge und Anwendungsweise des Mittels,
- die schriftliche Erklärung oder der sonstige Nachweis, dass der Bestand einer
fortlaufenden tierärztlichen Kontrolle durch den Antragsteller unterliegt.
Einer Ausnahmegenehmigung stehen generell Belange der Seuchenbekämpfung
entgegen, wenn es sich um Impfungen gegen anzeigepflichtige Tierseuchen,
ausgenommen die Newcastle-Krankheit, sowie um vorgeschriebene, angeordnete,
genehmigte oder mit öffentlichen Mitteln geförderte Impfungen handelt. Bei
Impfungen, bei denen einer Ausnahmegenehmigung nicht generell Belange der
Seuchenbekämpfung entgegenstehen, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die
Abgabe von Impfstoffen zur Anwendung durch den Tierhalter soll zu
Erleichterungen nur in großen Tierhaltungen führen. Sie ist nicht zur Anwendung
bei Einzelindividuen vorgesehen. Deshalb ist die Genehmigung für die Abgabe von
Impfstoffen auf den Bereich der Geflügel-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und
Pelztierhaltung zu beschränken. Die Zulassung einer Ausnahme kommt insbesondere
in Betracht für die Abgabe von Impfstoffen gegen
- infektiöse Geflügelkrankheiten,
- Infektionen durch Colibakterien sowie Rota- und Coronaviren,
- atrophische Rhinitis, Rotlauf, Schweineinfluenza, Paravovirose,
- Botulismus und Staupe der Pelztiere.
Die Ausnahme ist gegenüber dem antragstellenden Tierarzt in der Regel im
Einzelfall für den von ihm genannten Betrieb und die genannten Impfungen sowie
ausschließlich zur Anwendung durch den Tierhalter oder die im Antrag benannten
Anwender zuzulassen. Aus Gründen der Praktikabilität und der
Verhältnismäßigkeit können in einer an einen Tierarzt gerichteten
Ausnahmegenehmigung mehrere Tierhalter aufgeführt werden. Dabei ist ein
überschaubarer Umfang zu gewährleisten.
Vor der Abgabe von Impfstoffen hat der antragstellende Tierarzt die
Impfindikation festzustellen und die Impffähigkeit der Tiere zu beurteilen.
Nach der Impfung hat er den Bestand zu einem geeigneten Zeitpunkt zu
kontrollieren.
Die Impfindikation wird festgestellt durch Prüfung der Bestandssituation im
Hinblick auf die Gefährdung durch eine bestimmte Seuche und die Notwendigkeit,
dagegen durch Impfung vorzugehen.
Zur Beurteilung der Impffähigkeit der Tiere gehört vor allem die Feststellung,
dass die Tiere gesund erscheinen und nicht zu erwarten ist, dass die Tiere
durch die Impfung Schaden erleiden können.
Die Kontrolle des Bestandes nach der Impfung besteht insbesondere in der
klinischen Prüfung von Reaktionen auf die Impfung, bei großen Tierbeständen,
sofern der Tierarzt bei der Impfung nicht anwesend ist, möglichst auch
serologisch.
Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Impfung hat der antragstellende Tierarzt
den Anwender über die Anwendungsvorschriften zu belehren, sowie darüber, dass
bei eventuellen Impfreaktionen die Impfung zu unterbrechen und der Tierarzt
zuzuziehen ist. Er hat unabhängig von den Hinweisen auf der Verpackung ggf. auf
Wartezeiten hinzuweisen. Der antragstellende Tierarzt benennt eine Person, die
den Impfstoff anwendet.
Der Tierarzt und der Tierhalter führen gemeinsam ein Impfstoff-Kontrollbuch,
aus dem für den jeweiligen Impfstoff mindestens hervorgehen muss
- Zeitpunkt der Abgabe unter Angabe der Menge, Bezeichnung, Hersteller, Charge
und Verfallsdatum des Impfstoffes,
- Zeitpunkt der Anwendung unter Angabe der Anzahl der geimpften Tiere und Name
der Person, die die Impfung durchgeführt hat,
- Zeitpunkt der Beurteilung der Impfindikation und der Impffähigkeit,
- Zeitpunkt der Impfkontrolle.
Das
Kontrollbuch ist beim Tierhalter noch mindestens 3 Jahre – nach der letzten
Eintragung – aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur
Einsicht vorzulegen.
Die zuständige Behörde hat den Genehmigungsbescheid entsprechend dem als Anlage
beigefügten Muster zu erstellen.
Anlagen: