Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 9.12.2024
Leitlinien für die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen zum Schutz nationaler Minderheiten vor Diskriminierungen RdErl. d. Innenministeriums v. 15.12.2008
Leitlinien für die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen zum Schutz nationaler Minderheiten vor Diskriminierungen RdErl. d. Innenministeriums v. 15.12.2008
Leitlinien für die Polizei des Landes
Nordrhein-Westfalen
zum Schutz nationaler Minderheiten vor Diskriminierungen
RdErl. d. Innenministeriums v. 15.12.2008
Die Innenministerkonferenz hat sich mit Regelungen zum Schutz nationaler Minderheiten vor Verwendung diskriminierender Minderheitenbezeichnungen durch Polizeibehörden befasst. Für die Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen erlasse ich folgende Leitlinien:
1.
Grundgesetz, Landesverfassung und Europäische Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verbieten es, Menschen u.a. aufgrund ihrer Abstammung, Rasse, Sprache, Herkunft
oder ihres Glaubens zu benachteiligen. Zudem verbietet das Rahmenübereinkommen
des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten jede Diskriminierung aus
Gründen der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit.
2.
Die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen richtet ihr Handeln und Auftreten
entsprechend eines angemessenen Minderheitenschutzes aus. Unbeschadet ihrer
rechtlichen Verpflichtung zur authentischen Dokumentation von Angaben Dritter
bei Anzeigen, Vernehmungen oder Berichten verwendet die Polizei des Landes
Nordrhein-Westfalen keine Stigmatisierungen, Kategorisierungen oder pauschalen
Bezeichnungen für Menschen oder dafür gewählte Ersatzbezeichnungen.
3.
Auf die Zugehörigkeit zu einer Minderheit wird in der internen und externen
Berichterstattung nur hingewiesen, wenn sie für das Verständnis eines
Sachverhaltes oder für die Herstellung eines sachlichen Bezuges zwingend
erforderlich ist.
4.
Form und Inhalt des polizeilichen Sprachgebrauchs im Innen- und Außenverhältnis
sind so zu halten, dass sie nicht diskriminieren oder Vorurteile schüren.
5.
Die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen vermeidet beim internen sowie
externen Gebrauch jede Begrifflichkeit, die von Dritten zur Abwertung von
Menschen missbraucht bzw. umfunktioniert oder in deren Sinne interpretiert
werden kann.
6.
Medienauskünfte
enthalten nur dann Hinweise auf eine Beteiligung nationaler Minderheiten, wenn
im Einzelfall ein überwiegendes Informationsinteresse oder ein
Fahndungsinteresse dazu besteht.
MBl. NRW. 2009 S. 20.